Gewalt gegen Frauen, ob im öffentlichen Raum oder im häuslichen Umfeld, ist in Deutschland strafbar. Wird eine Frau von Gewalt bedroht oder ist sie akuter Gewalt ausgesetzt, gibt es verschiedene rechtliche Schutzmöglichkeiten.
Bei akuter Gefährdung kann die Polizei Schutz und Hilfe bieten. Sie hat die Aufgabe, die Gewalt zu beenden, Betroffene vor Gewalt zu schützen und bei Straftaten zu ermitteln. Die Polizei kann über den Notruf 110 oder über die Telefonnummern der örtlichen Polizeidienststellen gerufen werden. Sie ist verpflichtet, bei Gefahr sofort zu kommen.
Platzverweis bei häuslicher Gewalt
Bei Einsätzen in Fällen von häuslicher Gewalt hat die Polizei in den meisten Bundesländern die Möglichkeit, Gewalttäter aus der Wohnung zu weisen und ihnen ein Rückkehrverbot zu erteilen. Die sogenannten Wegweisungen oder Platzverweise sind in den jeweiligen Polizeigesetzen geregelt.
Darüber hinaus kann die Polizei weitere Schutzmaßnahmen ergreifen, zum Beispiel Aufenthaltsverbote für Orte wie Kindertagesstätte oder den Arbeitsplatz der Frau aussprechen oder den Gewalttäter in Gewahrsam nehmen. Entsprechende Regelungen sind in den Polizeigesetzen und den Handlungsleitfäden der Polizei der Länder festgelegt. Unabhängig von einem Polizeieinsatz können Frauen auch in der Polizeidienststelle Anzeige erstatten, um diese Schutzmaßnahmen anordnen zu lassen.
Ermittlungen der Polizei
Liegt eine strafbare Handlung vor, zum Beispiel Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsentziehung, muss die Polizei ermitteln. Betroffene können aber auch bei jeder Polizeidienststelle Anzeige erstatten. Die Polizei leitet die Ermittlungsergebnisse an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weiter, die darüber entscheidet, ob Anklage erhoben wird.
Beratung für betroffene Frauen
Nach Polizeieinsätzen bei häuslicher Gewalt bieten oft Interventionsstellen, Fachberatungsstellen oder Frauenhäuser umgehend Beratung für die gewaltbetroffenen Frauen an. In einigen Bundesländern nehmen sie von sich aus Kontakt zu den misshandelten Frauen auf, sobald sie von der Polizei informiert werden.
Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens auch zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Die Betroffenen können Schutzanordnungen, die Zuweisung der Wohnung, Schadensersatz und Schmerzensgeld, eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinsame Kinder sowie die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen.
Gerichtliche Schutzanordnung
Frauen, die von Gewalt oder Stalking betroffen sind, können eine gerichtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Dabei ist unerheblich, in welcher Beziehung sie zu der gewalttätigen Person stehen. Die gerichtliche Schutzanordnung soll weiteren Gewalttaten vorbeugen und ist oft eine unverzichtbare Maßnahme, um eine akute Gefahrensituation zu beenden. Gewaltbetroffene Frauen können so in Ruhe für ihre Sicherheit sorgen und Unterstützung suchen.
Zu den gerichtlichen Schutzanordnungen gehören insbesondere:
Eine wichtige gerichtliche Schutzanordnung ist die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung. Gewaltbetroffene Frauen haben damit die Möglichkeit, die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein zu nutzen.
Gerichtliche Schutzanordnungen werden von Familiengerichten in den zuständigen Amtsgerichten ausgesprochen. Bei der Antragstellung können ärztliche Atteste, Zeugenaussagen, Dokumentation der Polizei über einen Einsatz, Fotos von Verletzungen und von Zerstörungen in der Wohnung, SMS, E-Mails, Messenger-Nachrichten und eigene Aufzeichnungen zu Datum, Zeit, Tatort und Vorfall hilfreich sein.
Schutzanordnungen werden befristet, können aber auf Antrag verlängert werden. Ein Verstoß gegen die gerichtlichen Anordnungen ist strafbar.
Kinder sind vielfach selbst von häuslicher Gewalt betroffen oder erleben die Misshandlungen gegen die Mutter mit. Da das Miterleben von Gewalt gegen die Mutter eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann und nicht ohne negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern bleibt, sind hier besondere Maßnahmen erforderlich.
Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt wie Wegweisungen, Platzverweise und Betretungsverbote schützen auch die Kinder. Ihre Schutzbelange müssen jedoch besonders berücksichtigt werden.
Vorschriften des Kindschaftsrechts
Zum Schutz der Kinder vor Gewalt durch die Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen gelten die Vorschriften des Kindschaftsrechts. In einem Kinderschutzverfahren muss das Familiengericht dafür sorgen, dass eine Kindeswohlgefährdung abgewendet wird. Dazu kann es Ermahnungen und Kontaktverbote aussprechen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die elterliche Sorge entziehen sowie einen gewalttätigen Elternteil aus der Wohnung weisen. In einem Kinderschutzverfahren ist das Jugendamt immer am Verfahren zu beteiligen.
Hat ein gewaltausübender Elternteil weiterhin Kontakt zum gemeinsamen Kind, besteht das Risiko, dass es wieder zu Gewalt kommt. Das Familiengericht kann in diesen Fällen einen begleiteten Umgang anordnen oder den Umgang ganz aussetzen.
Gerichtliche Verfahren können auch von Dritten, zum Beispiel von Mitarbeiter*innen der Fachberatungsstellen, oder vom Kind selbst initiiert werden.
Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt, Information zum Gewaltschutzgesetz, hg. v. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin August 2017.
Arbeitshilfe zum FamFG bei Vorliegen häuslicher Gewalt, hg. v. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Mai 2011.