Die Informationen auf dieser Seite sind von November 2017.
Schutz vor Gewalt für geflüchtete Frauen und Mädchen
Wir antworten auf die wichtigsten Fragen.
Am Anfang steht eine Liste mit wichtigen Begriffen. Wir erklären diese
Begriffe. Zum Beispiel erklären wir, was mit Abschiebung gemeint ist.
Oder was man unter Schutz-Status versteht.
Die Liste wird bei Bedarf überarbeitet: Es kommen neue Begriffe dazu oder die Erklärungen werden ergänzt.
Wichtig
Bitte denken Sie daran: Gesetze und Regeln werden manchmal geändert.
Die Informationen auf diesen Seiten sind von November 2017.
Der Text ist eine Übersetzung von Rechts-Fragen von schwerer Sprache in einfache Sprache.
Bitte beachten Sie: Der Text ersetzt keine Rechts-Beratung. Und der Text ist kein juristischer Text.
Wenn Sie mehr Fragen haben: Suchen Sie bitte Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin oder einer Fach-Beratungsstelle.
Folgende Fragen und Themen werden behandelt:
Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union (EU) dürfen in Deutschland leben. Sie brauchen dafür keine besondere Erlaubnis. Menschen aus anderen Staaten brauchen eine Aufenthalts-Erlaubnis, wenn sie in Deutschland leben wollen.
Sie müssen aus Deutschland ausreisen:
Viele Menschen haben keine Aufenthalts-Erlaubnis. Sie sollen Deutschland eigentlich verlassen, aber das geht manchmal nicht.
Zum Beispiel:
In solchen Fällen bekommen die Menschen eine Duldung.
Durch eine Duldung wird bestätigt: Dieser Mensch soll Deutschland eigentlich verlassen und in seine Heimat zurückkehren, aber im Moment geht das nicht.
Menschen ohne Aufenthalts-Erlaubnis müssen ausreisen. Zum Beispiel, wenn das Amt entschieden hat, dass die Aufenthalts-Erlaubnis nicht verlängert wird.
Sie bekommen zuerst einen Bescheid. In dem Bescheid steht, dass Sie sich nicht mehr in Deutschland aufhalten dürfen und deshalb ausreisen müssen. Wenn Sie nicht freiwillig ausreisen, werden Sie abgeschoben. Das heißt, Sie werden zur Ausreise gezwungen.
Ausweisung bedeutet: Das Aufenthaltsrecht wird entzogen. Das heißt: Sie haben kein Aufenthaltsrecht mehr und dürfen auch nicht wieder nach Deutschland einreisen.
Ausgewiesen werden Menschen, die gegen Gesetze verstoßen. Diese Menschen verkaufen zum Beispiel Drogen oder begehen andere Straftaten.
Gegen eine Ausweisung können Sie Widerspruch einlegen oder vor Gericht klagen. Das Amt muss den Fall dann noch einmal genau prüfen. Es muss entscheiden, was wichtiger ist:
Wenn Sie ausgewiesen wurden, müssen Sie das Land nicht unbedingt verlassen. Sie werden auch nicht in jedem Fall abgeschoben.
Zum Beispiel dürfen Sie in der Regel bleiben, wenn Sie als Flüchtling anerkannt sind und Ihnen im Heimatland Folter droht. Oft gilt das sogar dann, wenn Sie in Deutschland schwere Straftaten begangen haben. Allerdings bekommen Sie in so einem Fall keine Aufenthalts-Erlaubnis, sondern nur eine Duldung.
Ein Asyl-Antrag ist ein Antrag auf Schutz.
Bei jedem Asyl-Antrag werden nacheinander folgende Fragen geprüft:
Der Begriff kommt aus dem europäischen Flüchtlingsrecht. Zum internationalen Schutz gehören der Schutz von Flüchtlingen und der subsidiäre Schutz.
Es gibt viele Regeln im Asylrecht und Aufenthaltsrecht. Auf dieser Internet-Seite finden Sie die wichtigsten Informationen: http://www.ggua.de/aktuelles/
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Zum Beispiel finden Sie hier Informationen über das Asyl-Verfahren und über die Familien-Zusammenführung.
Familien-Zusammenführung bedeutet: Die Familie von geflüchteten Menschen soll zusammenbleiben. Deshalb können zum Beispiel die Ehefrau oder die Kinder auch nach Deutschland kommen, wenn der Vater schon hier ist. Dafür gibt es bestimmte Bedingungen.
Außerdem finden Sie auf der Internet-Seite Informationen über besonders schutzbedürftige Gruppen von geflüchteten Menschen, wie zum Beispiel Minderjährige. Minderjährig bedeutet in Deutschland, dass ein Mensch jünger als 18 Jahre alt ist.
Hier finden Sie Informationen zu Rechten und Pflichten während des
Asyl-Verfahrens. Die Informationen helfen bei der Beratung und Unterstützung geflüchteter Menschen.
Beim Dublin-Verfahren wird geprüft, welcher Staat für den Asyl-Antrag zuständig ist.
Auf dieser Internet-Seite finden Sie wichtige Informationen zum Dublin-Verfahren. Die Informationen sind aus dem Jahr 2015:
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Was ist ein Aufenthalts-Titel?
Ein Aufenthalts-Titel ist ein Dokument. Mit dem Dokument wird bestätigt, dass sich eine Person in Deutschland aufhalten darf. Es gibt verschiedene Aufenthalts-Titel, zum Beispiel das Visum oder die Aufenthalts-Erlaubnis.
Es gibt eine Liste mit sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern. Deutschland geht davon aus, dass in diesen Ländern niemand verfolgt wird. Deutschland geht auch davon aus, dass in diesen Ländern nicht gegen die Menschen-Rechte verstoßen wird. Die Liste gehört zum Asyl-Gesetz und wird alle zwei Jahre überprüft.
Seit September 2017 gehören diese Länder dazu: die Mitglieds-Staaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal, Serbien. Das steht im Asyl-Gesetz in der Anlage II zu Paragraph 29 a.
Wenn Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern einen Asyl-Antrag stellen, wird er abgelehnt. Der Antrag wird als „offensichtlich unbegründet“ bezeichnet. Die geflüchteten Menschen müssen dann schnell beweisen, dass sie doch in ihren Herkunfts-Ländern verfolgt werden. Sie haben dafür nur wenig Zeit, denn das Asyl-Verfahren ist in diesem Fall viel kürzer.
Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern müssen sehr ausführlich und genau von ihrer Verfolgung berichten. Sie können nicht nur darauf hinweisen, dass die Situation in ihrem Heimatland allgemein schwierig ist.
Im Asyl-Gesetz steht: Asyl-Anträge von Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern sollen schnell bearbeitet werden. Das Bundesamt soll innerhalb einer Woche entscheiden. Der Fachbegriff dafür ist: Beschleunigtes Verfahren. Das steht im Asyl-Gesetz im Paragraph 30 a.
Weitere Einschränkungen für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern
Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern müssen in besonderen Erstaufnahme-Einrichtungen wohnen. Sie müssen dort wohnen, während das Asyl-Verfahren läuft. Wird der Asyl-Antrag abgelehnt, müssen sie bis zur Ausreise dort bleiben.
Ihr Asyl-Antrag wurde abgelehnt. Sie können vor Gericht dagegen klagen.
Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern können dann in ihrer Freiheit sehr eingeschränkt werden. Dafür gibt es gesetzliche Regeln. Zum Beispiel kann ihnen eine Residenzpflicht auferlegt werden. Das heißt, sie dürfen sich nicht frei bewegen, sondern müssen in einem bestimmten Bereich bleiben.
Diese Menschen bekommen auch oft ein Arbeits-Verbot. Das heißt, sie dürfen kein Geld verdienen. Manchmal werden auch die Leistungen gekürzt. Das bedeutet, sie bekommen dann weniger Geld vom Staat zum Leben.
Jedes Bundesland entscheidet selbst, wie es die gesetzlichen Regeln anwendet. Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Manche Bundes-Länder wenden die gesetzlichen Regeln noch gar nicht an. Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern werden also in jedem Bundesland anders behandelt. Sie werden nicht überall in ihrer Freiheit eingeschränkt.
Manche Frauen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern haben Gewalt erlebt. Das ist ein Grund, Asyl zu bekommen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier.
Wird ein Asyl-Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, bedeutet das:
In so einem Fall müssen Sie sehr schnell Klage einreichen. Sie haben dafür nur eine Woche Zeit. Es kann trotzdem passieren, dass Sie bald abgeschoben werden. Auch wenn Sie Klage eingereicht haben. Das ist anders als bei Asyl-Anträgen, die mit einer anderen Begründung abgelehnt wurden.
Sie können aufgefordert werden, Reise-Dokumente zu besorgen. Das passiert manchmal schon, während das Klage-Verfahren noch läuft. Mit den Reise-Dokumenten können Sie dann abgeschoben werden.
Damit Sie nicht abgeschoben werden, müssen Sie einen Eil-Rechtsschutz-Antrag stellen. Diesen Antrag müssen Sie zusätzlich zur Klage stellen.
Auch in dem Eil-Rechtsschutz-Antrag müssen alle Gründe für die Flucht vollständig und ausführlich aufgeschrieben werden. Zum Beispiel wie Sie in ihrem Heimatland verfolgt wurden und welche Ängste Sie deshalb haben. Sie müssen alles gut begründen und auch Beweise vorlegen.
Das bedeutet: Ist Ihr Asyl-Antrag abgelehnt worden, kommt es auf die Begründung an. Steht in der Begründung: „offensichtlich unbegründet“, dann müssen Sie viele Dinge erledigen. Sie müssen innerhalb von nur einer Woche Klage einreichen und zusätzlich den Eil-Rechtsschutz-Antrag stellen. Das ist eine große Hürde und nur wenige Personen haben Erfolg mit ihrer Klage.
Wenn Sie einen Asyl-Antrag stellen, dann sind Sie in der ersten Zeit sehr eingeschränkt. Zum Beispiel müssen Sie an einem bestimmten Ort wohnen. Das nennt man Wohnsitznahme-Verpflichtung. Sie dürfen auch nicht überall hingehen. Das nennt man Residenzpflicht.
Wohnsitznahme-Verpflichtung bedeutet: Die Behörde schreibt asylsuchenden Menschen vor, an welchem Ort sie leben müssen. Anders gesagt: die Behörde bestimmt, wo asylsuchende Menschen ihren festen Wohnsitz haben.
Die Wohnsitznahme-Verpflichtung gilt ab dem Tag, an dem der Asyl-Antrag gestellt wird. Sie besteht während des gesamten Asyl-Verfahrens.
Geflüchtete Menschen müssen in der ersten Zeit grundsätzlich in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen. Normalerweise müssen sie die ersten sechs Wochen dort wohnen, manchmal aber auch länger. Höchstens jedoch für ein halbes Jahr.
Danach können die geflüchteten Menschen in eine eigene Wohnung umziehen oder in eine andere Gemeinschafts-Unterkunft. Sie müssen aber trotzdem innerhalb der Stadt oder innerhalb des Landkreises bleiben.
Residenzpflicht bedeutet: Sie dürfen die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Wenn Sie die Stadt oder den Landkreis verlassen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis von der Behörde.
Wenn Sie einen Termin bei einer Behörde oder bei Gericht haben, brauchen Sie keine Erlaubnis, um die Stadt oder den Landkreis zu verlassen.
Die Residenzpflicht gilt von dem Tag, an dem der Asyl-Antrag gestellt wird. Sie dauert in der Regel drei Monate. Manchmal dauert sie auch länger. Danach können Sie in ganz Deutschland herumreisen und auch bei Freunden übernachten.
Für asylsuchende Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern gelten besondere Regeln.
Davon gehen die deutschen Behörden aus:
In den sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern herrscht Demokratie und es gibt keinen Krieg. Niemand wird politisch verfolgt. Wird jemand aus anderen Gründen verfolgt, kann der Staat seine Bürger und Bürgerinnen schützen.
Es gibt eine Liste, auf der die sogenannten sicheren Herkunfts-Länder stehen. Die Liste gehört zum Asyl-Gesetz und wird alle zwei Jahre überprüft.
Seit September 2017 gehören diese Länder zu den sogenannten sicheren
Herkunfts-Ländern: die Mitglieds-Staaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal, Serbien. Das steht im Asyl-Gesetz in der Anlage II zu Paragraph 29a.
Wenn Menschen aus diesen Herkunfts-Ländern einen Asyl-Antrag stellen, müssen sie wie alle anderen in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen. Aber sie müssen dort während des gesamten Asyl-Verfahrens wohnen. Manchmal müssen diese geflüchteten Menschen sogar bis zur Ausreise in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen. Das gilt dann, wenn der Asyl-Antrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt worden ist.
Die Menschen dürfen in dieser Zeit nicht arbeiten und sie dürfen die Stadt oder den Landkreis nur mit einer Erlaubnis verlassen. Die Erlaubnis müssen sie beim Bundesamt beantragen.
EU-Bürger und EU-Bürgerinnen müssen nicht in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen.
Die Wohnsitz-Auflage gibt es seit 2016. Die Bedingungen stehen im Aufenthalts-Gesetz in Paragraph 12a. Sie gilt für die Zeit nach dem Asyl-Verfahren. Darum geht es: Geflüchtete Menschen stellen ihren Asyl-Antrag in einem bestimmten Bundesland. Werden die geflüchteten Menschen anerkannt, müssen sie weiter in diesem Bundesland wohnen bleiben. Die Behörden können sogar genau festlegen, in welcher Kommune die geflüchteten Menschen bleiben müssen. Das gilt für drei Jahre. Anerkannte Flüchtlinge können also nicht mehr so leicht in ein anderes Bundesland umziehen.
Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Aus diesen Gründen können Sie befreit werden:
Es gibt auch andere wichtige Gründe, zum Beispiel wenn Sie Gewalt erlebt haben und deshalb in ein Frauenhaus flüchten mussten. Wenn das Frauenhaus in einer anderen Kommune oder einem anderen Bundesland ist, können Sie einen Antrag stellen. Dann werden Sie von der Wohnsitz-Auflage befreit.
Auf diesen Internet-Seiten finden Sie mehr Informationen:
Das kurze Wort ist BAMF. Das BAMF ist für das Asyl-Verfahren zuständig. Das heißt, es prüft die Asyl-Anträge. Das BAMF wird vom Bundes-Innenministerium geleitet.
In jedem Bundesland gibt es mindestens eine Außenstelle vom BAMF. Die asylsuchenden Menschen müssen dort persönlich ihren Antrag stellen. Auch die persönliche Anhörung findet dort statt.
Die persönliche Anhörung ist ein wichtiger Termin in jedem Asyl-Verfahren. Bei der persönlichen Anhörung müssen die asylsuchenden Menschen genau berichten, warum sie geflüchtet sind.
Beim BAMF werden die persönlichen Daten der asylsuchenden Menschen gespeichert. Es werden auch Finger-Abdrücke genommen und gespeichert. Die Daten werden in die europäische Datenbank EURODAC eingegeben. Es wird geprüft, ob ein anderes Land für das Asyl-Verfahren zuständig ist. Falls kein anderes Land zuständig ist, ist das BAMF in Deutschland für das Asyl-Verfahren zuständig.
In jedem Bundesland gibt es auch Erstaufnahme-Einrichtungen. Sie sind oft ganz in der Nähe der Außenstellen vom BAMF.
Die Ausländer-Behörden gehören zu den einzelnen Bundes-Ländern und Kommunen. Sie setzen das Aufenthalts-Gesetz um. Sie bearbeiten zum Beispiel Aufenthalts-Erlaubnisse und Arbeits-Erlaubnisse. Sie sorgen auch für Ausweisungen und Abschiebungen. Es kommt darauf an, was im Asyl-Verfahren entschieden wurde.
Bei diesen Personen müssen sich die Ausländer-Behörden an das halten, was das BAMF entschieden hat:
Bei allen anderen Migranten und Migrantinnen entscheiden die Ausländer-Behörden selbst. Zum Beispiel bei ausländischen Studierenden oder bei Familien-Mitgliedern.
Die Ausländer-Behörde stellt außerdem die Aufenthalts-Gestattung während des Asyl-Verfahrens aus. In dem Dokument steht: Dieser Mensch hat einen Asyl-Antrag gestellt. Bis der Antrag geprüft und entschieden ist, darf er in Deutschland bleiben.
Die Ausländer-Behörde ist auch für Duldungen zuständig. Zum Beispiel während das Dublin-Verfahren läuft oder wenn der Asyl-Antrag abgelehnt worden ist.
Gewalt gegen Frauen kann im Asyl-Verfahren beachtet werden. Es kommt darauf an, in welcher Situation die Frau Gewalt erlebt hat.
Haben Sie in Ihrem Heimatland Gewalt erlebt oder sind Sie dort als Frau verfolgt worden? Dann können Sie in Deutschland als Flüchtling anerkannt werden oder subsidiären Schutz bekommen.
Subsidiärer Schutz bedeutet: Sie können unter bestimmten Bedingungen trotzdem im Land bleiben. Auch wenn Sie kein Recht auf Asyl haben und auch nicht als Flüchtling anerkannt sind. Zum Beispiel, wenn Ihnen in der Heimat Gewalt droht.
Wichtig ist, dass Sie in IhremHeimatland verfolgt wurden oder Gewalt erlebt haben.
Wenn Sie während Ihrer Flucht oder in Deutschland Gewalt erlebt haben, ist das kein Grund, Asyl zu bekommen.
In der Genfer Flüchtlings-Konvention geht es um die Rechte von geflüchteten Menschen. Hier steht zum Beispiel, wer als Flüchtling anerkannt wird. Das heißt: Wer das Recht auf Schutz in einem anderen Land hat.
Ein Recht auf Schutz haben Menschen, die in ihrer Heimat verfolgt werden.
Zum Beispiel wegen ihrer Religion oder weil sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören.
Zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören zum Beispiel Frauen.
Waren Sie im Gefängnis? Sind Sie dort gefoltert oder vergewaltigt worden? Oder haben Sie etwas Ähnliches erlebt? Wichtig ist: Gewalt und Verfolgung müssen von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Staates ausgehen. Zum Beispiel von der Polizei oder vom Militär, sonst ist es kein Grund für Asyl.
Eine andere Form der Verfolgung:
Die Gewalt und Verfolgung kann auch von anderen Personen ausgehen. Zum Beispiel von Familien-Mitgliedern. Droht Ihnen zum Beispiel die Beschneidung? Sollen Sie gegen Ihren Willen verheiratet werden?
Der Staat schützt Sie nicht ausreichend vor der Gewalt und Verfolgung, weil Sie eine Frau sind. Auch das kann ein Grund für Asyl sein.
Sind Sie von anderen Personen oder von Ihren Familien-Mitgliedern verfolgt worden? Dann müssen Sie nachweisen, dass Ihr Staat Sie nicht schützt. Sonst ist das kein Grund für Asyl.
Die Gerichte entscheiden sehr verschieden, zum Beispiel bei einer Zwangs-Heirat. Eine Frau flieht, weil sie gegen ihren Willen heiraten soll: Manche Gerichte sehen darin einen wichtigen Grund für eine Flucht und erkennen die Frau als Flüchtling an.
Andere Gerichte sehen es anders. Sie entscheiden nur, dass die Frau nicht abgeschoben werden darf. Die Frau bekommt dann nur eine Duldung.
Jeder Fall wird einzeln entschieden. Man kann vorher nicht genau sagen, zu welchem Ergebnis ein Gericht kommt.
Ein Beispiel: In einem Land wie Afghanistan dürfen Frauen nicht selbst entscheiden, wie sie leben möchten. Dort ist es gefährlich, wenn sie sich nicht an die Regeln halten. Zum Beispiel, wenn sie die Kleider-Vorschriften nicht beachten.
Manche Gerichte erkennen das als einen Grund für eine Flucht an. Sie sehen die Gefahr für die Frau, dass sie verfolgt wird. Andere Gerichte erkennen das nicht an. Die Gerichte urteilen unterschiedlich und es kommt es auch hier immer auf den Einzelfall an.
Auch schwule Männer und lesbische Frauen werden verfolgt. Schwul bedeutet: ein Mann liebt einen Mann. Lesbisch bedeutet: eine Frau liebt eine Frau. Ebenso wie bisexuelle, transgeschlechtliche und intergeschlechtliche Personen.
Bisexuell bedeutet: eine Frau liebt eine Frau und einen Mann oder umgekehrt.
Intergeschlechtlich bedeutet: ein Mann wird nicht als Frau oder als Mann geboren.
Es ist nicht klar, ob sie Mann oder Frau sind.
Transgeschlechtlich bedeutet: Eine Frau fühlt sich als Mann und möchte lieber als Mann leben oder umgekehrt.
Diese Personen gehören zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie leben nicht wie viele andere Menschen als Mann und Frau zusammen.
Sie können deshalb als Flüchtlinge anerkannt werden.
Haben Sie während der Flucht Gewalt erlebt? Oder haben Sie Gewalt in dem Land erlebt, in das Sie geflohen sind? Das ist kein Grund für Asyl.
Aber es kann sein, dass Sie trotzdem im Land bleiben dürfen und eine Aufenthalts-Erlaubnis bekommen.
Eine Gewaltschutz-Anordnung hat erst mal keine Folgen für das Asyl-Verfahren.
Es wird geprüft, wie die Situation in dem Land ist, aus dem die Person kommt. Zum Beispiel, ob es dort gefährlich ist oder Krieg ist.
Wenn die Frau schwere Gewalt erlebt hat, kann sie noch länger in Deutschland bleiben und wird nicht abgeschoben. Dies kann passieren, wenn die Kinder zum Beispiel für eine bestimmte Zeit nicht mehr bei der Familie des Mannes leben dürfen. Und die Familie des Mannes die Frau bedroht. Dann wird die Frau nicht abgeschoben.
Zum Beispiel: In manchen Ländern gehören die Kinder immer zur Familie des Mannes. Die Frau und der Mann trennen sich. Die Frau und die Kinder müssen fliehen, weil sie von der Familie des Mannes bedroht werden.
Es wird bei jeder einzelnen Familie geprüft, welche Folgen eine
Gewaltschutz-Anordnung für das Asyl-Verfahren hat. Auch wenn die Paare schon länger getrennt sind.
Wichtig ist: Das Asyl-Verfahren des Mannes und der Frau sollten getrennt geprüft werden. Dabei sollte ein Anwalt oder eine Anwältin vorher beraten.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Wenn die Ehe-Leute sich trennen, müssen verschiedene Dinge geprüft werden:
Zuerst muss geprüft werden, welchen Aufenthalts-Status die Ehe-Leute haben: Sind beide noch im Asyl-Verfahren? Oder ist einer von beiden noch im Asyl-Verfahren? Oder haben die Ehe-Leute schon einen Schutz-Status erhalten?
Es wird geprüft: Darf man in Deutschland bleiben, wenn man sich vom Partner getrennt hat? Meistens hängt es vom Aufenthalt der Frau vom Partner ab.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Eine Ehefrau kann Familien-Flüchtlings-Schutz erhalten haben. Das bedeutet: Sie wurde als Flüchtling anerkannt, damit das Ehepaar zusammenbleiben kann.
Trennt sich das Paar, muss geprüft werden: Ist die Frau „nur“ ihrem Ehemann gefolgt oder hatte sie eigene Gründe für die Flucht?
Wenn die Frau keine eigenen Gründe für die Flucht hatte, kann sich ihr Aufenthalts-Status verändern.
Der Ehemann ist in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Die Ehefrau kam daraufhin auch nach Deutschland. Sie erhielt eine Aufenthalts-Erlaubnis aus familiären Gründen, damit das Ehepaar zusammenleben kann.
Auch in diesem Fall kann eine Trennung den Aufenthalts-Status der Frau verändern. Sie kann ihren Aufenthalts-Status sogar verlieren.
Das ist wichtig, wenn ein Paar sich trennt:
Es muss genau geprüft werden, ob die Frau doch eigene Gründe für die Flucht aus ihrem Heimatland hat. Dann kann sie selbst Asyl beantragen und ist unabhängig von ihrem Mann.
Es muss auch geprüft werden, ob der Frau in ihrem Heimatland Gefahr droht.
Wird sie dort von der Familie ihres Mannes verfolgt? Zum Beispiel, weil sie das Sorgerecht für die Kinder hat? Das kann ein Grund für Verfolgung sein, denn in manchen Ländern gehören die Kinder immer zur Familie des Mannes.
Wenn die Gefahr besteht, dass die Frau verfolgt wird, dann wird sie möglicherweise nicht abgeschoben.
Es ist wichtig, dass die Frau sich gut beraten lässt.
Hat der Vater Flüchtlings-Schutz und sind die Kinder über den Vater geschützt? Dann kann auch die Frau in Deutschland bleiben, denn sie muss hier für ihre Kinder sorgen. Das gilt auch dann, wenn das Paar sich getrennt hat.
Für alle Familien gelten dieselben Regeln und Gesetze. Das heißt: Jeder kann beim Familien-Gericht Anträge stellen, auch Menschen im Asyl-Verfahren.
Zum Beispiel kann man diese Anträge stellen:
Menschen im Asyl-Verfahren gehören verschiedenen Staaten an. Deshalb gibt es manchmal Schwierigkeiten: Die Gerichte müssen erst klären, nach welchem Recht sie entscheiden sollen. Diese Schwierigkeiten gibt es aber auch bei anderen ausländischen Familien.
Eltern haben das Recht zu bestimmen, wo sich ihr Kind aufhält. Wenn Eltern sich trennen, müssen sie sich einigen. Wer bekommt das Aufenthalts-Bestimmungsrecht?
Können die Eltern sich nicht einigen? Dann entscheidet das Gericht.
Bei Paaren und Familien im Asyl-Verfahren gibt es weitere Fragen:
Diese Fragen sind schwierig. Oft entscheiden das BAMF oder die Gerichte zu schnell. Die Entscheidungen richten sich nicht immer nach den Gesetzen des Familienrechts.
Hat ein Ehepaar in einem anderen Land geheiratet? Dann gilt diese Ehe normalerweise auch in Deutschland. Die Ehe muss nicht extra anerkannt werden. Das steht in Artikel 13 vom Einführungs-Gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Das kurze Wort für das Einführungs-Gesetz ist EGBGB.
Ist die Ehefrau oder der Ehemann deutscher Staatsbürger oder Staatsbürgerin? Dann können Sie einen Antrag stellen, damit die Ehe im Ehe-Register eingetragen wird.
Aber es gibt Ausnahmen. Manchmal wird eine Ehe in Deutschland nicht anerkannt.
Die Ehe wird nicht anerkannt, wenn die Ehe gegen wichtige Grundsätze im deutschen Recht verstößt. Das steht in Artikel 6 vom Einführungs-Gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zum Beispiel, wenn Kinder mit 14 Jahren heiraten.
Jeder Fall wird einzeln geprüft. Das Recht im Heimatland wird dabei immer beachtet.
Manche Flüchtlinge sind minderjährig und kommen ohne Eltern nach Deutschland. Das Jugendamt betreut diese Kinder und Jugendlichen. Sie bekommen einen Vormund.
Ein Vormund ist ein gesetzlicher Vertreter. Er übernimmt die Aufgaben der Eltern. Das heißt: Er übernimmt die Verantwortung bis der Jugendliche 18 Jahre alt ist.
Es gibt auch minderjährige Flüchtlinge, die verheiratet sind und mit ihrem Ehemann oder ihrer Ehefrau nach Deutschland kommen. In diesem Fall wird zuerst geklärt, ob die Ehe in Deutschland überhaupt anerkannt wird.
Seit dem 18.07.2017 hat sich in diesem Bereich viel geändert. Denn seit diesem Tag gilt ein neues Gesetz, mit dem Kinder-Ehen bekämpft werden sollen.
Nach diesem neuen Gesetz gilt:
Welche Folgen dieses neue Gesetz hat, wird sich erst in Zukunft zeigen.
Klar ist: Diese Ehen sind in Deutschland nicht erwünscht. Bei dem Begriff „Kinder-Ehe“ denkt man oft an Zwangs-Ehen - besonders bei Mädchen bis 14 Jahren.
Ehen von Minderjährigen haben aber verschiedene Gründe. Das zeigt das Beispiel von zwei jungen Menschen aus Syrien: Ein 17-Jähriger und eine 19-Jährige haben geheiratet, damit sie gemeinsam aus Syrien fliehen können. Der Begriff „Kinder-Ehe“ passt hier nicht. Das ist ein Hinweis vom Deutschen Institut für Jugend-Hilfe und Familien-Recht e.V. vom 22. Februar 2017. Das kurze Wort ist DIJuF.
Schwierig wird es, wenn schon ein gemeinsames Kind da ist oder in Deutschland geboren wird. Dann muss zuerst die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden. Das heißt, es muss bestätigt werden, wer der Vater des Kindes ist. Wenn die Mutter noch minderjährig ist, muss ihr Vormund zustimmen. Das steht im 2. Absatz von Paragraph 1596 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Vormund wird aber oft erst nach mehreren Monaten bestellt.
Unterhalt bedeutet: Auch wenn Eltern sich trennen, müssen beide Eltern für die Kinder sorgen. Leben die Kinder bei der Mutter? Dann muss der Vater Geld für seine Kinder zahlen. Leben die Kinder beim Vater? Dann muss die Mutter Geld für ihre Kinder zahlen. Dieses Geld nennt man Unterhalt.
Hat die minderjährige Mutter noch keinen Vormund? Dann ist auch ihr Kind in dieser Zeit gesetzlich nicht richtig vertreten. Das steht im Paragraph 1673 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dadurch entstehen große Nachteile: Die Mutter braucht einen Vormund, um die Vaterschaft feststellen zu lassen. Erst danach kann sie Unterhalt einfordern. Unterhalt kann man zwar auch nachträglich einfordern, aber erst einmal fehlt das Geld für den täglichen Lebens-Bedarf. Möglicherweise fehlt es über mehrere Monate.
Umgangsrecht bedeutet: Jedes Kind hat das Recht, beide Eltern-Teile zu sehen.
Nicht nur das Elternteil, bei dem es lebt. Sondern auch das Elternteil ohne Sorgerecht. Genauso haben auch beide Eltern das Recht, Zeit mit dem Kind zu verbringen.
Beim Umgangs-Recht ist es ähnlich: Erst muss die Vaterschaft festgestellt werden. Dann kann erst das Familien-Gericht über das Umgangsrecht entscheiden.
Sorgerecht bedeutet: Beide Eltern haben das Recht, sich um das Kind zu kümmern. Und Entscheidungen für das Kind zu treffen.
Auch beim Sorgerecht wird es schwierig: Wollen die Eltern sich das Sorgerecht teilen? Dann müssen beide eine Erklärung abgeben, in der das steht. Aber auch dafür braucht die minderjährige Mutter die Zustimmung von ihrem Vormund. Das steht in Absatz 2 von Paragraph 1626c im Bürgerlichen Gesetzbuch. Solange die Mutter keinen Vormund hat, kann das Sorgerecht nicht geklärt werden.
Es ist nicht sicher, ob die Eltern überhaupt ausreichend beraten und informiert werden. Das ist aber wichtig, zum Beispiel damit sie die Vaterschaft feststellen lassen können. Oder damit sie die Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht einreichen können.
Wenn die Ehe-Leute sich trennen, müssen verschiedene Dinge geprüft werden:
Zuerst muss geprüft werden, welchen Aufenthalts-Status die Ehe-Leute haben: Sind beide noch im Asyl-Verfahren? Oder ist einer von beiden noch im Asyl-Verfahren? Oder haben die Ehe-Leute schon einen Schutz-Status erhalten?
Es wird geprüft: Darf man in Deutschland bleiben, wenn man sich vom Partner getrennt hat? Meistens hängt es vom Aufenthalt der Frau vom Partner ab.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Eine Ehefrau kann Familien-Flüchtlings-Schutz erhalten haben. Das bedeutet: Sie wurde als Flüchtling anerkannt, damit das Ehepaar zusammenbleiben kann.
Trennt sich das Paar, muss geprüft werden: Ist die Frau „nur“ ihrem Ehemann gefolgt oder hatte sie eigene Gründe für die Flucht?
Wenn die Frau keine eigenen Gründe für die Flucht hatte, kann sich ihr Aufenthalts-Status verändern.
Der Ehemann ist in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Die Ehefrau kam daraufhin auch nach Deutschland. Sie erhielt eine Aufenthalts-Erlaubnis aus familiären Gründen, damit das Ehepaar zusammenleben kann.
Auch in diesem Fall kann eine Trennung den Aufenthalts-Status der Frau verändern. Sie kann ihren Aufenthalts-Status sogar verlieren.
Das ist wichtig, wenn ein Paar sich trennt:
Es muss genau geprüft werden, ob die Frau doch eigene Gründe für die Flucht aus ihrem Heimatland hat. Dann kann sie selbst Asyl beantragen und ist unabhängig von ihrem Mann.
Es muss auch geprüft werden, ob der Frau in ihrem Heimatland Gefahr droht.
Wird sie dort von der Familie ihres Mannes verfolgt? Zum Beispiel, weil sie das Sorgerecht für die Kinder hat? Das kann ein Grund für Verfolgung sein, denn in manchen Ländern gehören die Kinder immer zur Familie des Mannes.
Wenn die Gefahr besteht, dass die Frau verfolgt wird, dann wird sie möglicherweise nicht abgeschoben.
Es ist wichtig, dass die Frau sich gut beraten lässt.
Hat der Vater Flüchtlings-Schutz und sind die Kinder über den Vater geschützt? Dann kann auch die Frau in Deutschland bleiben, denn sie muss hier für ihre Kinder sorgen. Das gilt auch dann, wenn das Paar sich getrennt hat.
Geflüchtete Menschen haben Anspruch auf Hilfen für die Gesundheit. Zum Beispiel auf ärztliche Behandlung und psychologische Versorgung.
Psychologische Versorgung heißt: Ärzte behandeln seelische Probleme, wie zum Beispiel Ängste. Geflüchtete Menschen haben auch Anspruch auf Sozial-Leistungen, zum Beispiel auf Kindergeld.
Hier finden Sie mehr Informationen:
Hilfen für die Gesundheit für geflüchtete Menschen:
Hilfen für die Gesundheit für Menschen ohne Aufenthalts-Status:
Hilfen bei seelischen Problemen:
Soziale Rechte von geflüchteten Menschen
Die Kosten für eine rechtliche Beratung im Asyl-Verfahren müssen geflüchtete Menschen selbst bezahlen. Auch geflüchtete Frauen, die Gewalt erlebt haben, müssen die Kosten selbst bezahlen.
Sie können für ein Verfahren zur Hilfe für Beratung beantragen. Diese Hilfe für Beratung können Sie bekommen: bei rechtlichen Verfahren in der Familie oder rechtlichen Verfahren, bei denen es eine Strafe gibt. Die Hilfe gilt auch für Asyl-Verfahren.
Im Asyl-Verfahren bekommen Sie Hilfe von einem Anwalt oder einer Anwältin. Die Asyl-Verfahren dauern sehr lange und sind teuer. Für die Beratungs-Hilfe gibt es nur 100 Euro. Sie reicht nicht, um das teure Asyl-Verfahren zu bezahlen.
Viele Hilfe-Vereine für geflüchtete Menschen geben Geld für rechtliche Hilfen für geflüchtete Menschen vor Gericht. Zum Beispiel die Vereine Pro Asyl, Deutsche Aids Hilfe oder Reporter ohne Grenzen. Auch Vereine für Frauen geben manchmal Geld für rechtliche Hilfen.
Der Asyl-Antrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Bei einer Klage gegen die Ablehnung kann man eine Geld-Hilfe für die Prozess-Kosten beantragen. Geld-Hilfe für die Prozess-Kosten bekommen Personen, die wenig Einkommen haben. Diese Personen müssen nachweisen, dass sie die Kosten für ein Verfahren nicht bezahlen können.
Das Verfahren muss gute Chancen auf einen Erfolg haben. Das bedeutet, die Person kann den Prozess gewinnen. Der Staat bezahlt nur einen Anwalt oder eine Anwältin, wenn das Verfahren erfolgreich sein kann.
Das Verwaltungs-Gericht prüft vorher, ob sich die Klage lohnt.
Das Verwaltung-Gericht entscheidet sehr unterschiedlich, wer Geld-Hilfen für Prozess-Kosten bekommt. Auch bei den Verfahren in den Gerichten wird sehr unterschiedlich entschieden. Es ist nicht immer sicher, ob man Geld-Hilfen für die Prozess-Kosten bekommt.
Die Gerichte entscheiden oft sehr spät, ob eine Geld-Hilfe bewilligt wird.
Die Anwälte und Anwältinnen bekommen oft einen Geld-Vorschuss. Sie bekommen auch eine regelmäßige monatliche Geld-Zahlung, wenn Gebühren anfallen. Die Geld-Zahlung wird dann an die Person zurückgezahlt, wenn die Geld-Hilfe für die Prozess-Kosten bewilligt wird.
Bei einem Asyl-Verfahren braucht man nicht immer einen Anwalt oder eine Anwältin vor Gericht. Das bedeutet: Die geflüchtete Person kann die Klage auch selbst bei der Rechts-Antrags-Stelle im Gericht einreichen. Die Klage muss pünktlich und persönlich eingereicht werden.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Gericht helfen beim Antrag stellen. Auch ein Unterstützer-Kreis kann bei der Begründung der Klage helfen. Oft wird der Anwalt oder die Anwältin erst später im Verfahren gebraucht.
Wenn Frauen Gewalt erlebt haben, bekommen Sie im Asyl-Verfahren einen Beratungs-Hilfe-Schein. Mit einem Beratungs-Hilfe-Schein können Sie 100 Euro für eine Beratung erstattet bekommen. Die Hilfe von einem Anwalt oder einer Anwältin in einem Asyl-Verfahren dauert oft länger und kostet mehr Geld. Oft ist es schwer im Asyl-Verfahren einen Anwalt oder eine Anwältin zu finden, welche die Beratung für so wenig Geld anbieten.
Wenn das Verfahren vorbei ist, kann man sich mit einem Beratungs-Hilfe-Schein beraten lassen. Man kann sich über den Erfolg einer Klage gegen die Asyl-Entscheidung informieren.
Wenn das Verfahren vor Gericht beginnt, bekommt man Geld-Hilfe für die Prozess-Kosten. Man bekommt keine Beratungs-Hilfe mehr.
Diese Tabelle zeigt Möglichkeiten, wer Geld für den Aufenthalt im Frauenhaus gibt.
Geld für Übersetzer oder Übersetzerinnen kann man über einen Fonds bekommen, ein Förder-Programm des Bundes-Landes oder der Kommune. Ein Fonds ist ein Geld-Vorrat für einen bestimmten Zweck.
Viele Frauen-Häuser oder Fachberatungs-Stellen haben Geld für Übersetzungen in ihrer Einrichtung. Dieses Geld haben nicht alle Beratungs-Stellen und Frauen-Häuser bekommen.
Es kommt darauf an, in welchem Bundesland Geld beantragt wird. In jedem Bundesland ist es anders, wer die Übersetzungen bezahlt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Geld für Übersetzer und Übersetzerinnen zu beantragen. Die Übersetzungen können gut oder schlecht sein. Das ist im Einzelfall sehr verschieden.
Eine Frau hat Gewalt erlebt. Sie kann sich bei einem Hilfe-Telefon in ganz Deutschland als erstes beraten lassen. Das Hilfe-Telefon heißt: „Gewalt gegen Frauen“. Dort findet man heraus, welche Sprache die Frau spricht.
Man kann sich im mehreren Sprachen beraten lassen.
Auch Frauen-Beratungs-Stellen, Frauen-Häuser oder Helfer oder Helferinnen der Frau können dort anrufen.
Mehr Informationen finden Sie in diesem Informations-Blatt:
https://www.hilfetelefon.de/fileadmin/content/Materialien/Infoblaetter/Hilfetelefon_Gewalt_gegen_Frauen_Infoblatt_Unterstuetzungseinrichtungen_barrierefrei617.pdf
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Angebote für Dolmetscher-Dienste, die Geld kosten:
Diese Angebote sagt nichts darüber aus, wie gut oder wie schlecht eine Übersetzung ist. Oder wie die Abrechnung des Verfahrens oder der Zugang zu den Fördergeldern geregelt ist.
Es gibt in jedem Bundesland unterschiedliche Regeln, wie Dolmetscher-Angebote bezahlt werden. Deshalb gibt es oft zu wenig gute Übersetzungen.
Häufig übersetzen Kinder oder andere Personen, die sich nicht so gut mit dem Übersetzen auskennen. Das ist ein Problem.
Ein weiteres Problem ist: Es werden oft nur Sprachmittlungen bezahlt. Sprachmittler kennen sich oft nicht gut mit dem besonderen Thema Gewalt aus. Fachübersetzer oder Fachübersetzerinnen sind meist besser ausgebildet als Sprachmittler. Beim Übersetzen braucht man gute Fähigkeiten, sich auf die Person einzulassen. Oft fehlen gleiche fachliche Regeln für das Übersetzen.
Manchmal werden auch andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen zum Übersetzen eingestellt. Sie bekommen nur 400 Euro im Monat. Sie werden schlechter bezahlt als Fachübersetzer oder Fachübersetzerinnen. Oft übersetzen auch Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die eigentlich eine andere Aufgabe haben. Zum Beispiel Wachleute in Flüchtlings-Unterkünften. Das ist ein Problem, weil Wachleute oft zu eng mit den geflüchteten Menschen Kontakt haben und sich fachlich nicht gut mit dem Thema Gewalt auskennen. Gute Übersetzer und Übersetzerinnen müssen unabhängig sein.
Oft können Übersetzerinnen oder Übersetzer zum Beispiel nur in die arabische oder russische Sprache übersetzen. Diese Sprachen werden am meisten gebraucht. Für andere Sprachen gibt es aber zu wenig Übersetzerinnen oder Übersetzer. Fachberatungs-Stellen und Frauen-Häuser fordern:
Es muss in allen Bundes-Ländern mehr Geld für Übersetzungs-Angebote geben. Damit viele Menschen Hilfe von einer Übersetzerin oder einen Übersetzer bekommen.
Wenn ein Asyl-Antrag gestellt wurde, dürfen die Frauen die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Wenn Sie die Stadt oder den Landkreis verlassen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis von der Behörde.
Das nennt man Residenzpflicht. Menschen aus sicheren Herkunfts-Ländern dürfen sogar die gesamte Zeit im Asyl-Verfahren die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Wenn Sie einen Termin bei einer Behörde oder bei Gericht haben, brauchen sie keine Erlaubnis.
Frauen die Gewalt erlebt haben und sich vor ihren Tätern verstecken, müssen sich auch an einem bestimmten Ort aufhalten. Sie dürfen die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Wenn Sie die Stadt oder den Landkreis verlassen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis von der Behörde.
Die Erlaubnis muss schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder bei der Ausländer-Behörde beantragt werden.
Wenn die Erlaubnis nicht vorliegt, handeln die Frauen gegen das Recht.
Sie müssen aber nicht sofort eine Erlaubnis beantragen. Oft besteht eine Gefahr für das Leben der Frauen. Die Frauen müssen dann schnell den Ort verlassen. Die Erlaubnis kann dann auch später beantragt werden.
Das hat keine Nachteile für das Asyl-Verfahren der Frauen.
Am Anfang des Asyl-Verfahrens müssen die Frauen mindestens 6 Wochen in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen. Manchmal aber auch länger. Höchstens jedoch für ein halbes Jahr. Danach können die Frauen in eine eigene Wohnung umziehen oder in eine andere Gemeinschafts-Unterkunft.
Man kann die Erstaufnahme-Einrichtung auch früher verlassen. Zum Beispiel wenn eine Person heiratet oder eine Lebens-Partnerschaft gründet. Oder sie zieht in eine Gemeinschafts-Unterkunft. Oder der Asyl-Antrag wurde bewilligt. Wenn man eine Aufenthalts-Erlaubnis hat, muss man nicht mehr in der Erstaufnahme-Einrichtung bleiben.
Jedes Bundesland hat unterschiedliche Regeln. Ob eine Person in eine Gemeinschafts-Unterkunft ziehen kann. Oder ob die Person das Recht hat, sich eine Wohnung zu suchen.
Wenn die Frau Gewalt erlebt hat, ist das ein besonderer Fall. Sie kann dann manchmal auch schon früher die Einrichtung für die Erstaufnahme verlassen. Sie kann dann schon früher in eine eigene Wohnung oder in eine Gemeinschafts-Unterkunft ziehen. Die Frau muss sich dann nicht mehr an die Regel halten, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Sie können einen Antrag stellen, damit Sie an einen anderen Ort oder in ein anderes Bundesland umziehen dürfen.
Dieser Antrag heißt Umverteilungs-Antrag. Beim Antrag wird auch beachtet, an welchem Ort Ihr Partner und Ihre Kinder leben. Wenn Sie krank sind und andere Familien-Mitglieder sich um Sie kümmern, wird auch der Wohnort von den Familien-Mitgliedern beachtet.
Sie können fragen, ob der Umverteilungs-Antrag schneller bearbeitet wird. Sie können dabei auch Hilfe von anderen Menschen bekommen. Sie brauchen einen Grund, damit der Antrag schneller bearbeitet wird. Ein Grund ist, wenn Sie am Wohnort Gewalt erlebt haben.
Es gibt keine Regeln, damit Anträge schneller bearbeitet werden. Wenn eine Behörde einen Antrag nach 3 Monaten nicht bearbeitet hat, können Sie beim Verwaltungs-Gericht klagen. Diese Klage nennt man Untätigkeits-Klage. Manchmal müssen Sie 6 Monate warten, bis Sie klagen können. Zum Beispiel wenn eine Behörde über Sozial-Leistungen entscheidet. Wenn Sie einen Widerspruch gegen eine Entscheidung einlegen, hat die Behörde 3 Monate Zeit eine Entscheidung zu treffen. Erst dann können Sie klagen.
Meistens können sich geflüchtete Menschen ihren neuen Wohn-Ort nicht aussuchen. Sie brauchen einen Grund, um an einem bestimmten Ort zu wohnen. Wenn Sie Gewalt erlebt haben, gibt es Gründe an einem bestimmten Ort zu wohnen. Zum Beispiel: Sie brauchen viel Hilfe und Ihre Familie wohnt in diesem Ort. Oder es gibt einen freien Platz im Frauenhaus in diesem Ort.
Wenn Sie umziehen, wird zuerst im Bundesland nach einem neuen Wohn-Ort gesucht. Sie sollen im gleichen Bundesland bleiben.
Den Umverteilungs-Antrag bearbeitet die Ausländer-Behörde im neuen Wohn-Ort. Diese Ausländer-Behörde heißt auch Zuzugs-Behörde.
Wenn Frauen Gewalt erlebt haben, bekommt der Täter Hausverbot von der Polizei und muss die Unterkunft oder die Wohnung verlassen.
Das nennt man Gewaltschutz-Anordnung.
Frauen dürfen sich immer vor ihren Tätern verstecken, wenn sie im Asyl-Verfahren Gewalt erlebt haben. Die Aufenthalts-Regel für den Täter muss beachtet werden.
Er darf sich im Asyl-Verfahren nur an einem bestimmten Ort aufhalten. Der Täter darf den Ort trotz Gewaltschutz-Anordnung nicht verlassen. Er muss aber die Unterkunft und Wohnung verlassen.
Der Täter darf nicht einfach den Wohnort verlassen, an dem er sich aufhalten muss. Sonst handelt er gegen das Gesetz. Das Familien-Gericht legt fest, ob der Täter für längere Zeit den Ort verlassen muss. In der Gewaltschutz-Anordnung muss ein Hinweis stehen, wo sich der Täter aufhalten darf. Oder in welche Unterkunft er ziehen muss.
Eine Gewaltschutz-Anordnung hat erst mal keine Folgen für das Asyl-Verfahren.
Es wird geprüft, wie die Situation in dem Land ist, aus dem die Person kommt. Zum Beispiel, ob es dort gefährlich ist oder Krieg ist.
Wenn die Frau schwere Gewalt erlebt hat, kann sie noch länger in Deutschland bleiben und wird nicht abgeschoben. Dies kann passieren, wenn die Kinder zum Beispiel für eine bestimmte Zeit nicht mehr bei der Familie des Mannes leben dürfen. Und die Familie des Mannes die Frau bedroht. Dann wird die Frau nicht abgeschoben.
Zum Beispiel: In manchen Ländern gehören die Kinder immer zur Familie des Mannes. Die Frau und der Mann trennen sich. Die Frau und die Kinder müssen fliehen, weil sie von der Familie des Mannes bedroht werden.
Es wird bei jeder einzelnen Familie geprüft, welche Folgen eine
Gewaltschutz-Anordnung für das Asyl-Verfahren hat. Auch wenn die Paare schon länger getrennt sind.
Wichtig ist: Das Asyl-Verfahren des Mannes und der Frau sollten getrennt geprüft werden. Dabei sollte ein Anwalt oder eine Anwältin vorher beraten.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Mehr Informationen zu Plänen über den Schutz vor Gewalt finden Sie hier:
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Geflüchtete Menschen und ihre Unterstützer und Unterstützerinnen können sich beschweren. Das ist in jedem Bundesland unterschiedlich und es gibt keine festen Regeln.
Nur in Nordrhein-Westfalen gibt es in jeder Landes-Unterkunft eine feste Beschwerde-Stelle. Das Innenministerium hat dort Ansprech-Personen, die Beschwerden sammeln.
Man darf sich bei allen Personen beschweren, die in der Unterkunft arbeiten.
Zum Beispiel bei der Leitung, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen oder Personen aus anderen Einrichtungen außerhalb der Unterkunft.
Bisher gibt es keine festen Beschwerde-Stellen.
In diesen Einrichtungen gibt es Ansprech-Personen.
a) Einrichtungen, die in der Politik aktiv sind:
b) Aktive Personen in der Gesellschaft, die viel Verantwortung haben und wichtige Entscheidungen treffen
Diese Personen arbeiten in öffentlichen Einrichtungen der Verwaltung, zum Beispiel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Landes-Ämter, Landkreise und Bürger-Ämter.
Die Bundes-Initiative des Bundes-Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Verein Unicef haben Regeln gemacht. Die Regeln heißen: Regeln zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlings-Unterkünften.
Darin steht, es soll mehr Beschwerde-Stellen in den Unterkünften und den Einrichtungen außerhalb der Unterkünfte geben.
Mehr Informationen:
Sie sind in ein Frauenhaus gegangen, weil Sie Gewalt erlebt haben.
Ihr Asyl-Antrag wurde bearbeitet und Sie dürfen in Deutschland bleiben.
Das Frauenhaus ist an einem anderen Ort. Dann müssen Sie einen Antrag bei der Zuzugs-Behörde stellen. In dem Antrag steht, wo Sie im Frauenhaus wohnen.
Mehr Informationen gibt es hier und hier hier und im Anhang.
Ihr Asyl-Antrag wird noch bearbeitet. Dann müssen Sie die Residenzpflicht beachten. Mehr Informationen zur Residenzpflicht gibt es hier.
Sie sind in ein Frauenhaus gegangen und haben den Wohnort gewechselt. Dann haben Sie eine Ordnungs-Widrigkeit begangen. Ordnungs-Widrigkeit bedeutet, Sie haben das Gesetz nicht beachtet.
Ihr Asyl-Antrag wird trotzdem weiter bearbeitet. Der Umzug ins Frauenhaus hat keinen Einfluss auf Ihren Asyl-Antrag, weil Sie ins Frauenhaus umziehen mussten. Der Täter ist verantwortlich für den Umzug.
Residenzpflicht gilt, wenn der Asyl-Antrag noch bearbeitet wird. Die Frau muss an einem bestimmten Ort leben. Die Residenzpflicht dauert in der Regel drei Monate. Manchmal dauert sie auch länger.
Sie sind trotzdem ins Frauenhaus gegangen. Dann haben Sie eine Ordnungs-Widrigkeit begangen. Ordnungs-Widrigkeit bedeutet, Sie haben gegen das Gesetz verstoßen. Das steht im Paragraph 86 im Asyl-Gesetz. Das kurze Wort für Asyl-Gesetz ist AsylG.
Sie sind ins Frauenhaus gegangen, weil Sie Gewalt erlebt haben. Der Asyl-Antrag wird trotzdem weiter bearbeitet. Der Umzug ins Frauenhaus hat keinen Einfluss auf Ihren Asyl-Antrag, weil Sie ins Frauenhaus umziehen mussten. Der Täter ist verantwortlich für den Umzug. Wenn die Frau Gewalt erlebt hat, dann darf sie die Residenzpflicht verletzen. Und eine Ordnungs-Widrigkeit begehen.
Sie können einen Antrag stellen, damit Sie an einen anderen Ort oder in ein anderes Bundesland umziehen dürfen.
Dieser Antrag heißt Umverteilungs-Antrag. Beim Antrag wird auch beachtet, an welchem Ort Ihr Partner und Ihre Kinder leben. Wenn Sie krank sind und andere Familien-Mitglieder sich um Sie kümmern, wird auch der Wohnort von den Familien-Mitgliedern beachtet.
Sie können fragen, ob der Umverteilungs-Antrag schneller bearbeitet wird. Sie können dabei auch Hilfe von anderen Menschen bekommen. Sie brauchen einen Grund, damit der Antrag schneller bearbeitet wird. Ein Grund ist, wenn Sie am Wohnort Gewalt erlebt haben.
Es gibt keine Regeln, damit Anträge schneller bearbeitet werden. Wenn eine Behörde einen Antrag nach 3 Monaten nicht bearbeitet hat, können Sie beim Verwaltungs-Gericht klagen. Diese Klage nennt man Untätigkeits-Klage. Manchmal müssen Sie 6 Monate warten, bis Sie klagen können. Zum Beispiel wenn eine Behörde über Sozial-Leistungen entscheidet. Wenn Sie einen Widerspruch gegen eine Entscheidung einlegen, hat die Behörde 3 Monate Zeit eine Entscheidung zu treffen. Erst dann können Sie klagen.
Meistens können sich geflüchtete Menschen ihren neuen Wohn-Ort nicht aussuchen. Sie brauchen einen Grund, um an einem bestimmten Ort zu wohnen. Wenn Sie Gewalt erlebt haben, gibt es Gründe an einem bestimmten Ort zu wohnen. Zum Beispiel: Sie brauchen viel Hilfe und Ihre Familie wohnt in diesem Ort. Oder es gibt einen freien Platz im Frauenhaus in diesem Ort.
Wenn Sie umziehen, wird zuerst im Bundesland nach einem neuen Wohn-Ort gesucht. Sie sollen im gleichen Bundesland bleiben.
Den Umverteilungs-Antrag bearbeitet die Ausländer-Behörde im neuen Wohn-Ort. Diese Ausländer-Behörde heißt auch Zuzugs-Behörde.
Die Behörden in Deutschland dürfen nur die Familien-Namen von deutschen Personen ändern. Wenn Sie aus einem anderen Land kommen, muss Deutschland die Gesetze des Landes beachten. Das nennt man Heimatrecht.
Es gibt aber Ausnahmen. Zum Beispiel wenn Sie Gewalt erlebt haben. Und mit neuen Namen sicher leben können.
Diese Ausnahmen gelten für geflüchtete Personen, die in Deutschland bleiben dürfen. Und für Personen, die zu keinem Land gehören und staatenlos sind. Das bedeutet, Sie haben keinen Ausweis. Die Regeln dafür stehen im Gesetz über die Änderung von Familien-Namen und Vornamen. Das kurze Wort für das Gesetz ist NamÄndG.
Ihr Name kann nicht geändert werden:
Dann müssen Sie einen Antrag bei den Behörden in Ihrem Land stellen. Dann können Sie ihren Namen ändern.
Der Name kann nur geändert werden, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Zum Beispiel wenn Sie Gewalt erlebt haben. Dann kann Ihr Name geändert werden. Manchmal wird Ihr Name nicht geändert. Zum Beispiel wird Ihr Name nicht geändert, damit Sie leichter einen Arbeitsplatz finden. Das Gesetz ist nicht dafür da, dass alle Menschen die gleichen Chancen bekommen.
Es gibt eine Verwaltungs-Vorschrift. Die Verwaltungs-Vorschrift heißt Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. In der Verwaltungs-Vorschrift stehen Gründe, wann Sie Ihren Namen ändern können. Das kurze Wort für die Verwaltungs-Vorschrift ist NamÄndVwV.
Manchmal können Sie den Namen auch aus anderen Gründen ändern. Zum Beispiel wenn Sie in Deutschland bleiben dürfen. Und die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt haben. Dann kann Ihr Name geändert werden. Damit andere Personen nicht wissen, ob Sie aus Deutschland oder einem anderen Land kommen. Alle wichtigen Regeln dazu stehen im Einführungs-Gesetz zum Bürgerlichen Gesetz-Buch im Artikel 47. Das kurze Wort für das Gesetz-Buch ist EGBGB.
Bei vielen Namen aus anderen Ländern gibt es einen deutschen Namen. Das gilt für die Vornamen und Familien-Namen. Sie können diesen deutschen Namen bekommen.
Manchmal gibt es keinen deutschen Namen für den alten Namen. Dann bekommen Sie einen ganz neuen Namen.
Es gibt in Deutschland neue Regeln zur sexuellen Gewalt. Diese Regeln gelten seit November 2016. Diese Regeln stehen im neuen Sexual-Straf-Recht. In dem Gesetz steht, was man nicht machen darf. Und welche Strafen es gibt. Damit betroffene Personen noch besser geschützt werden.
In den neuen Regeln steht: Man darf nichts gegen den Willen der anderen Person machen. Das bedeutet, man darf die Person nur anfassen, wenn sie es erlaubt. Das Opfer muss sich nicht mehr wehren.
Sexueller Übergriff bedeutet: Ein Mensch macht etwas mit jemanden, was er nicht möchte. Zum Beispiel: Ein Mann fasst eine Frau am Po an. Obwohl die Frau das nicht möchte. Oder eine Frau betritt das Bade-Zimmer und der Mann ist nackt. Der Mann möchte nicht, dass die Frau ihn nackt sieht.
Ein geflüchteter Mensch hat einen sexuellen Übergriff begangen. Der geflüchtete Mensch kann ausgewiesen und abgeschoben werden. Ausweisung bedeutet, der Aufenthalts-Titel gilt nicht mehr. Das heißt: Die Person soll Deutschland verlassen. Auch wenn der Asyl-Antrag anerkannt wurde.
Häufig bleibt die geflüchtete Person in Deutschland. Das bedeutet, sie kann nicht in ihr Heimatland geschickt werden. Trotzdem hat die geflüchtete Person weniger Rechte. Zum Beispiel darf sie keinen Arbeitsplatz suchen. Oder die geflüchtete Person darf keinen Integrationskurs machen.
Der Asyl-Antrag wurde bearbeitet und die geflüchteten Menschen dürfen in Deutschland bleiben. Sie können trotzdem ausgewiesen werden. Zum Beispiel, wenn sie eine Straftat begangen haben. Und gewalttätig waren. Sie haben für die
Straftat ein Jahr Gefängnis-Strafe bekommen. Dann können die geflüchteten Menschen ausgewiesen werden. Das steht im Aufenthalts-Gesetz im Paragraph 54 im Absatz 1. Das kurze Wort für Aufenthalts-Gesetz ist AufenthaltsG.
Es gibt auch andere Gründe, warum geflüchtete Menschen ausgewiesen werden. Sie stehen im Paragraph 54 im Aufenthalts-Gesetz.
Jeder sexuelle Übergriff ist eine schwere Straftat. Die geflüchtete Person kann ausgewiesen werden, wenn sie einen sexuellen Übergriff begangen hat. Das bedeutet, die geflüchtete Person soll Deutschland verlassen. Sie bekommt weniger Rechte als andere geflüchtete Personen. Im Paragraph 177 im Straf-Gesetz-Buch steht, was ein sexueller Übergriff ist. Das kurze Wort für Straf-Gesetz-Buch ist StGB.
Geflüchtete Personen können in ihr Land zurückgeschickt werden, wenn sie einen sexuellen Übergriff begangen haben. Und eine Gefängnis-Strafe von einem Jahr bekommen haben. Das steht im Aufenthalts-Gesetz im Paragraph 60. Das gilt auch, wenn es in ihrem Heimatland gefährlich ist. Zum Beispiel weil in ihrem Heimatland Krieg ist.
Es gibt aber Ausnahmen. Die Ausländer-Behörde und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge müssen prüfen: Kann die geflüchtete Person in ihr Land zurückgeschickt werden? Manchmal können geflüchtete Personen nicht zurückgeschickt werden. Zum Beispiel wenn sie in ihrem Land die Todes-Strafe bekommen. Oder gefoltert werden.
Deutsche Personen und geflüchtete Personen bekommen eine Strafe nach einem sexuellen Übergriff. Die Strafe steht im Straf-Gesetz-Buch. Geflüchtete Personen können neben der Strafe in ihr Land zurückgeschickt werden.
Vielleicht wird eine geflüchtete Person nicht angezeigt. Obwohl sie einen sexuellen Übergriff begangen hat. Das Opfer hat vielleicht Angst, dass der Täter in sein Land zurückgeschickt wird. Das ist ein Problem.
Es gibt neue Regeln, wenn Gruppen einen sexuellen Übergriff begehen. Das steht im Paragraph 184j im Straf-Gesetz-Buch. Man begeht eine Straftat, wenn man Teil einer Gruppe ist. Und diese Gruppe einen sexuellen Übergriff begeht. Man wird auch bestraft, wenn man den sexuellen Übergriff selbst nicht gemacht oder geplant hat.
Die Gruppen-Regel gibt es wegen der Silvester-Nacht 2015. In der Silvester-Nacht gab es viele sexuelle Übergriffe von Gruppen. In den Zeitungen und im Fernsehen wurde gesagt: Viele geflüchtete Menschen haben diese sexuellen Übergriffe begangen.
Es ist schwer zu sagen, wer zu Gruppe gehört. Einige Leute könnten sagen: Man gehört zur Gruppe, weil man eine geflüchtete Person ist. Und an dem Ort war. Das ist ein Problem.
Kirchen-Asyl bedeutet, geflüchtete Menschen werden von einer Gemeinde aufgenommen. Eine Gemeinde hat die gleiche Religion und glaubt an die gleichen Dinge. Geflüchtete Menschen können von einer Gemeinde aufgenommen werden. Auch wenn sie eine andere Religion haben. Die geflüchteten Menschen dürfen dann nicht zurückgeschickt werden. Auch nicht in ein anderes Land in Europa.
Der Asyl-Antrag muss dann noch einmal geprüft werden. Die Behörde prüft, ob die geflüchtete Person in ein anderes Land geschickt werden darf.
Die Leitung von der Gemeinde oder der Gemeinderat entscheidet, ob eine geflüchtete Person Kirchen-Asyl bekommt. Diese Stellen beraten Gemeinden, wenn Gemeinden Hilfe beim Kirchen-Asyl brauchen:
Die Gemeinden können Hilfe bekommen, um geflüchtete Personen aufzunehmen. Sie bekommen zum Beispiel Hilfe von Beratungs-Stellen, Migrations-Diensten und Arbeits-Gruppen von der Gruppe „Asyl in der Kirche“.
Die Gemeinde sagt bei den Behörden Bescheid, dass eine geflüchtete Person Kirchen-Asyl bekommen hat.
Die geflüchtete Person bekommt einen Raum zum Wohnen und Kochen. Sie bekommt auch ein Bad. Die Gemeinde muss für diese Räume sorgen. Häufig helfen andere Menschen der Gemeinde und der geflüchteten Person. Damit das Kirchen-Asyl gut funktioniert. Sie helfen, wenn die geflüchtete Person zum Anwalt oder zur Anwältin oder zur Behörde geht. Oder sie zeigen, was man vor Ort machen kann.
Meistens bezahlt die Gemeinde das Kirchen-Asyl. Die Gemeinde sammelt dafür Spendengeld.
Das Kirchen-Asyl kann ein paar Wochen oder Monate dauern. Es gibt keine Regeln für die Dauer.
Auf der Internet-Seite gibt es Informationen und Texte zum Kirchen-Asyl:
www.kirchenasyl.de
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Auf der Internet-Seite gibt es Informationen und Texte zum Kirchen-Asyl. Auf der Internet-Seite stehen auch Termine, Neuigkeiten, wichtige Adressen und Meinungen zum Kirchen-Asyl.
Die ökumenische Bundes-Arbeits-Gemeinschaft Asyl in der Kirche ist eine Gruppe. In dieser Gruppe arbeiten alle Kirchen-Gemeinden in Deutschland zusammen, die eine geflüchtete Person aufnehmen würden.
Die Gruppe hilft den geflüchteten Personen und den Helfern. Die Gruppe schreibt Texte und macht Beratungen für die Gemeinden. Die Gruppe informiert andere Menschen über das Kirchen-Asyl. Sie macht Treffen, damit sich viele Menschen zum Kirchen-Asyl austauschen und informieren können.
In diesem Bericht geht es um eine geflüchtete Frau, die Kirchen-Asyl bekommen hat. Diese Frau hat Gewalt erlebt. Den Bericht findet man im Newsletter von der Frauen-Haus-Koordinierung. Der Newsletter heißt Schutz vor Gewalt für geflüchtete Frauen. Der Newsletter ist aus dem Jahr 2015. Der Bericht steht auf Seite 9 und 10. Man kann den Newsletter auf dieser Internet-Seite finden: newsletter_FHK_2015-1_web.pdf
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
In den Berichten geht es um geflüchtete Menschen, die Kirchen-Asyl bekommen haben. Die Berichte kann man auf dieser Internet-Seite finden: http://www.kirchenasyl.de/erfahrungsberichte/
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Auf dieser Internet-Seite steht, wie viele Menschen Kirchen-Asyl bekommen:
http://www.kirchenasyl.de/aktuelles/
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Autorinnen:
Barbara Wessel
Dorothee Frings, Tabelle: „Finanzierung des Frauenhausaufenthalts für geflüchtete Frauen“
Redaktion:
Anita Eckhardt und Katharina Göpner, bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe - Frauen gegen Gewalt e.V.
Gloria Goldner und Tatjana Leinweber, Frauenhauskoordinierung e.V.