Für Einrichtungen des Frauengewaltschutzes ist es aufgrund der knappen Ressourcen besonders herausfordernd ein professionelles Fundraising aufzubauen. Die in dem Wissenspool zum Fundraising und zum Spenden & Sponsoring – Management für Frauenhäuser und Beratungsstellen zusammengetragenen Informationen und Tipps sollen deshalb zunächst Lust zum Ausprobieren von Fundraising-Maßnahmen machen und zur Vereinfachung der Spendenverwaltung beitragen. Jede Einrichtung muss selbst entscheiden, welche Hinweise aufgrund der eigenen Voraussetzungen umsetzbar sind.
Professionelles Fundraising ist ein Prozess, der systematische Planung und konsequentes Management verlangt. Fundraising sollte langfristig aufgebaut werden und sowohl von der Teamleitung, bspw. dem Vorstand oder der Geschäftsführung, als auch von den Teamkolleg*innen unterstützt werden. Denn Fundraising ist Teamarbeit und im Idealfall in die Organisationsstruktur integriert. Wichtig ist auch zu bedenken, dass für Fundraising zunächst in Personal- und Sachkosten investiert werden muss, bevor es nach einigen Jahren die erwünschten Spenden- und Sponsoringeinnahmen für die gemeinnützige Organisation einbringt. So heißt es auch: „Fundraising ist ein Marathon, keine Kurzstrecke.“
Frauenhauskoordinierung hat die Materialsammlung im Format von FAQs (Frequently Asked Questions) in zwei Themenblöcken mit konkreten Beispielen für Frauenhäuser und Beratungsstellen gestaltet (Stand: August 2023).
Neben den Informationen zu Fundraising und Spendenverwaltung hat Frauenhauskoordinierung auch Mustervorlagen u.a. für Mailing (Spendenbrief), Spendenflyer und Sponsoring-Vertrag erstellt. Diese können als Vorlage verwendet und an das Frauenhaus bzw. die Beratungsstelle angepasst werden.
Bis zum Projektende bietet die Projektreferentin Dr. Charlotte Binder auch Beratung zu den Themen Fundraising & Spendenverwaltung für Frauenhäuser und Beratungsstellen per E-Mail: spenden(at)frauenhauskoordinierung.de oder telefonisch 0176 34600761 an.
„Fundraising ist die sanfte Kunst, die Freude am Spenden zu lehren.“ Henry A. Rosso, 1997
Der US-amerikanische Begriff „Fundraising“ setzt sich aus dem Substantiv „fund“ (Geld, Kapital) und dem Verb „to raise“ (etwas aufbringen, etwas heben) zusammen. Im Deutschen kann Fundraising mit „Mittelbeschaffung“ übersetzt werden. Fundraising ist allerdings mehr als die Beschaffung von privaten bzw. öffentlichen Finanzmitteln.
Der Fundraising-Experte Prof. Michael Urselmann definiert Fundraising als die systematische Analyse, Planung, Durchführung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten einer nicht gewinnorientierten Organisation, die darauf abzielen, alle für die Erfüllung des Satzungszwecks benötigten Ressourcen (Geld-, Sach- und Dienstleistungen) zu beschaffen. Und zwar durch eine konsequente Ausrichtung an den Bedürfnissen derjenigen, die diese Ressourcen ohne marktadäquate materielle Gegenleistung bereitstellen.
Das bedeutet, dass der ganze Prozess der Mittelbeschaffung – Analyse, Planung, Durchführung und Kontrolle – von Frauenhäusern und Beratungsstellen in den Blick genommen bzw. strategisch entwickelt wird. Dabei sind neben Geldleistungen im Hilfesystem auch gespendete Sach- und Dienstleistungen bedeutsam, um die Schutz- und Beratungsmission einer Gewaltschutzeinrichtung zu erfüllen.
Ein Frauenhaus bzw. eine Beratungsstelle darf den Spender*innen beim Fundraising keine geldwerten Gegenleistungen anbieten. Während es in der Wirtschaft um den Tausch von Geld gegen Ware geht, sind im Fundraising der Austausch von ideellen und immateriellen Werten zentral. Es geht also darum, potentielle Unterstützer*innen über das Frauenhaus bzw. die Beratungsstelle zu informieren und dabei von der wichtigen Arbeit der Einrichtung zu überzeugen. Die Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikationsstrategie einer Gewaltschutzeinrichtung spielt deshalb eine große Rolle für ein erfolgreiches Fundraising.
Fundraising hat die Unterstützer*innen im Blick und stellt diese in den Mittelpunkt von strategischen Überlegungen. Die Kunst des Fundraisings liegt im Aufbau und der Pflege von Beziehungen zwischen einer gemeinnützigen Organisation und ihren Unterstützer*innen. Fundraising sollte als eine Form der Beteiligung verstanden werden. Durch eine Spende von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen können Fördernde gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder im Hilfesystem unterstützen. Die eigene Haltung im Fundraising ist entscheidend: Es geht nicht um das Betteln nach Geld für die Einrichtungen des Hilfesystems, sondern darum, freundlich und selbstbewusst um Unterstützung zu bitten und somit den Spender*innen die Beteiligung am Einsatz gegen Gewalt an Frauen zu ermöglichen.
TIPP: Strategien für Öffentlichkeitsarbeit & Fundraising im Frauengewaltschutz aufeinander abgestimmt entwickeln und beim Fundraising den Fokus auf die Spender*innen legen!
Auch wenn sich Frauenhauskoordinierung eine nachhaltige, vollumfängliche Finanzierung des Hilfesystems durch die geplanten Maßnahmen im Koalitionsvertrag 2021–2025 der Bundesregierung erhofft, ist derzeit unklar, wie und wann die angedachten Maßnahmen umgesetzt werden. Es wird folglich zunächst weiterhin ungedeckte Bedarfe und Sonderbedarfe in den Einrichtungen des Hilfesystems geben, zumal öffentliche Mittel durch die multiplen Krisen voraussichtlich noch eingeschränkter zur Verfügung stehen werden. Beim Fundraising, so die Fundraising-Expertin Dr. Marita Haibach, geht es deshalb vor allem um die Beschaffung von Mitteln, die nicht nach klaren Förderkriterien vergeben werden und nicht regelmäßig fließen. Fundraising ist für Frauenhäuser und Beratungsstelle somit eine Möglichkeit, die seit der Corona-Pandemie bestehende hohe Unterstützungsbereitschaft von Privatpersonen, aber auch von Unternehmen und Stiftungen für den Frauengewaltschutz effektiv zu nutzen.
TIPP: Auf Spendenbereitschaft von Privatpersonen, Unternehmen und Stiftungen für unterfinanzierte Anliegen im Frauengewaltschutz mit Fundraising-Maßnahmen reagieren!
Im Wesentlichen gibt es neben staatlichen Stellen für öffentliche Zuwendungen (Bund, Länder, Kommunen) drei weitere relevante Gebermärkte für den Frauengewaltschutz:
1. Privatpersonen:
Im Jahr 2022 wurden, so der Deutsche Spendenrat e.V., in Deutschland 5,7 Mrd. Euro gespendet, davon meist für humanitäre Hilfe wie Kinder- und Jugendhilfe oder Not-/Katastrophenhilfe. 28 % der in Deutschland lebenden Bevölkerung hat 2022 gespendet. Es spenden mehr Frauen als Männer, meist mit Hochschulabschluss oder Abitur, mit höherem Einkommen und mehrheitlich in Westdeutschland lebende Personen. Am häufigsten spendet dabei die Generation 70plus. Im Gegensatz zu früher spenden heute weniger Menschen, dafür aber mit höheren Beträgen: Im Jahr 2022 lag die Durchschnittspendensumme bei 47 Euro und die durchschnittliche Anzahl bei 7 Spenden pro Spender*in. Schätzungen zufolge stammen in Deutschland ca. 75 % der Gelder, die in nichtkommerzielle Organisationen fließen, von Privatspender*innen.
Eine von Claudia Preuß im Jahr 2021 durchgeführte Umfrage zum Fundraising im Frauengewaltschutz zeigt, dass auch sechs von sieben befragten Einrichtungen des Hilfesystems Spenden erhalten. Für private Fördernde sind häufig folgende Beweggründe relevant für ihre Spende an ein Frauenhaus bzw. eine Beratungsstelle: Mitleid, Hilfsbereitschaft, persönliche Betroffenheit, schlechtes Gewissen, feministische Werte und Grundsätze, Vertrauen in und Verbundenheit mit der Frauen(haus)bewegung. Es ist schwierig, die typische Spender*in für den Frauengewaltschutz zu bestimmen. Erwägenswert ist eine Fokussierung auf ältere Frauen mit einem höheren Bildungs- und Einkommenshintergrund als Zielgruppe von Fundraising-Maßnahmen.
2. Unternehmen:
In Deutschland spenden ca. 87 % der Unternehmen gelegentlich oder regelmäßig an gemeinnützige Organisationen. Damit möchten Unternehmen öffentlich soziale Verantwortung zeigen und Mitarbeiter*innen und Kund*innen an ihr Unternehmen binden bzw. für ihr Unternehmen gewinnen. Unternehmen möchten dabei häufig nicht nur Geld geben, sondern auch ihre Kompetenzen mit in die Kooperation einbringen und ihre Mitarbeiter*innen für das Thema sensibilisieren. Einige Einrichtungen des Frauengewaltschutzes kooperieren bereits aktiv mit Unternehmen und Banken. Betriebe fragen Beratungsstellen zur Unterstützung an, wie bspw. für Fachvorträge oder Beratungen zu Gewalt an Frauen in ihren Unternehmen. Betriebsangestellte joggen für den guten Zweck mit dem Ziel des Social-Sponsorings für Schutzeinrichtungen. IT-Betriebe spenden Hard- und Software zur Unterstützung von Frauenhäusern oder helfen bspw. mit kostenloser IT-Administration. Frauenhäuser oder Beratungsstellen können die Corporate Social Responsibility (Gesellschaftliche Unternehmensverantwortung; CSR) - Strategien von großen Unternehmen in ihrer Region prüfen bzw. mit der CSR-, Marketing- oder Personalabteilung Kontakt aufnehmen. So kann geklärt werden, ob eine Förderung des lokalen Frauengewaltschutzes mittels Spenden oder Sponsoring eines Unternehmens möglich ist.
3. Stiftungen & Co:
In Deutschland gibt es mit über 20.000 Stiftungen eine vielfältige Stiftungslandschaft. Dabei gibt es leider kaum Förderstiftungen mit einem expliziten Förderschwerpunkt auf dem Frauengewaltschutz. Passende lokale Stiftungen können bspw. im Stiftungsverzeichnis von Regierungspräsidien recherchiert werden. Unter www.stiftungssuche.de können Suchergebnisse mittels Stichwortsuche, wie bspw. „Geschlechtergerechtigkeit“, „Frauen“ oder „Frauengesundheit“ als Stiftungszweck (auch mit regionaler Eingrenzung) erzielt werden. Einrichtungen können von für sie relevanten Stiftungen Newsletter abonnieren, so dass sie regelmäßig Informationen zu Ausschreibungen von Stiftungen erhalten.
Die deutschen Lotterien stellen für gemeinnützige Zwecke jedes Jahr etwa 3 Mrd. Euro in Form von Fördermitteln, Spenden und Zuwendungen zur Verfügung. Fördermittel können insbesondere bei Soziallotterien, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden, beantragt werden. Die erwirtschafteten Gewinne, d.h. die Differenz aus den Bruttospielerträgen und den Verwaltungskosten plus Steuern, werden für gemeinnützige Zwecke verwendet. Unter www.blog-foerdermittel.de/2023/04/soziallotterien-fernsehlotterien-sparlotterien-und-umweltlotterien/ werden u.a. die vier großen Soziallotterien – Aktion Mensch, Deutsche Fernsehlotterie, Glückspirale und Deutsche Postcode Lotterie – mit ihren Förderschwerpunkten vorgestellt.
Frauenhäuser und Beratungsstellen werden bereits häufig durch so genannte Service-Clubs, wie bspw. Lions, Soroptimist oder Zonta, unterstützt. Auch hier ist eine Kontaktaufnahmen mit den Wohltätigkeitsclubs mit regionalem Bezug zu Frauenhaus oder Beratungsstelle empfehlenswert. Informationen und Verlinkungen zu den bekanntesten Service-Clubs sind unter www.service-clubs.com auffindbar. Voraussetzung für eine Förderung durch Stiftungen & Co ist meist eine ausgearbeitete Projektskizze mit Zeit- und Finanzplan. Sowohl Antragsverfahren als auch die Beziehungspflege mit Mitarbeiter*innen der fördernden Institutionen sind relativ zeitaufwendig. Die erfolgreiche Antragstellung ist allerdings auch häufig mit einer hohen Fördersumme für den Frauengewaltschutz verbunden.
TIPP: Strategisch entscheiden, welche Geldgeber*innen die Frauengewaltschutzeinrichtung unterstützen könnten und Kontakt aufnehmen!
Für ein strategisches Fundraising ist das Modell der Spendenpyramide und somit die Unterteilung von Spender*innen in verschiedene Kategorien hilfreich. Damit kann entschieden werden, welcher Zeitbedarf für welche Spender*innen-Gruppe angemessen ist und eingeplant werden sollte. Das Modell zeigt den idealtypischen Aufbau der Spender*innenbasis einer Organisation.
Spender*innen werden in dem Modell in Interessierte, Erstspender*innen, Mehrfach- oder Dauerspender*innen sowie Großspender*innen und Testamentspender*innen unterteilt. Wurde eine erste Spende getätigt, beginnt die wichtige Aufgabe des beziehungsorientierten Fundraisings. Die Kommunikation mit den Spender*innen als „Massenansprache“ oder „individuelle Ansprache“ zielt darauf ab, die Spender*innen in eine höhere Kategorie zu bewegen, das sogenannte Upgrading (Höherstufung). Dadurch wird bspw. eine Erstspender*in zu einer Mehrfachspender*in für eine Beratungsstelle oder eine Privatperson berücksichtigt in ihrem Testament ein Frauenhaus, nachdem sie das Frauenhaus zuvor jahrelang als Dauerspender*in unterstützt hat. Heißt: Sorgsame und regelmäßige Kommunikation und Kontaktpflege erhöhen die Chance, dass aus Interessierten Spender*innen werden und aus kleinen Spendensummen größere oder regelmäßige Zuwendungen.
Das Modell wird als Pyramide dargestellt, da sich an der Spitze die wenigsten Personen befinden, gleichzeitig aber die durchschnittliche Spendenhöhe mit jeder Stufe steigt. Bei vielen gemeinnützigen Organisationen liegt die Großspenden-Schwelle bei rund 1.000 Euro. In eine individuelle Betreuung der Großspender*innen zu investieren, kostet zwar verhältnismäßig viele Ressourcen, zahlt sich aber am Ende aus: Großspenden sind im Schnitt zehnmal höher als die vorausgegangenen Spendengewinnungskosten.
TIPP: Großspender*innen und Testament-Spender*innen persönlich & wertschätzend betreuen!
Gerade junge Spender*innen binden sich nicht fest an eine bestimmte gemeinnützige Organisation, sondern wechseln häufig ihr Spendenziel. Durch gezielte Kommunikation können die Spender*innen an das Frauenhaus oder die Beratungsstelle gebunden werden. Hilfreich für die Spender*innen-Bindung ist das Modell des Spendenloyalitätszyklus.
Neben Öffentlichkeitsarbeit zu Gewalt gegen Frauen und Informationen zur Frauengewaltschutzeinrichtung, sollten Interessierte bspw. über Social-Media-Kanäle oder einen Newsletter direkt um Spenden für das Frauenhaus bzw. die Beratungsstelle gebeten werden. Wichtig ist, den Spender*innen nach Erhalt der Spende möglichst zeitnah und personalisiert zu danken. Abhängig von der Spendenhöhe ist bspw. eine digitale Danksagung, ein Dankesbrief per Post, ein Anruf oder auch eine Einladung in die Einrichtung oder zu einer Veranstaltung der Einrichtung angemessen. Wenn möglich sollte auch die Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) zeitnah und verbunden mit einem personalisierten Dankesschreiben versendet werden. Über Aktivitäten der Einrichtung kann den Spender*innen bspw. mittels eines Jahresberichts oder regelmäßiger Newsletter berichtet werden. Diese Berichte können die Einrichtungen sowohl postalisch als auch digital an die Spender*innen versenden. Überzeugte Spender*innen fungieren auch als Multiplikator*innen, indem sie ihr Engagement öffentlich in ihren Social-Media-Kanälen verbreiten oder zum Geburtstag bspw. eine eigene Spendenaktion für das Frauenhaus in ihrer Stadt starten. Durch ihre Kommunikationsarbeit, insbesondere die Danksagung und das Berichtswesen, kann es der Gewaltschutzeinrichtung gelingen, die Spender*innen zu einer Dauerbeziehung mit ihrer Einrichtung zu motivieren.
TIPP: Spender*innen zeitnah & personalisiert für ihre Unterstützung danken!
Beim Fundraising – gerade auch für den Frauengewaltschutz – sollten ethische Überlegungen bei der Planung und Durchführung von Aktivitäten zur Mittelbeschaffung immer berücksichtigt werden. Für gemeinnützige Organisationen sind Unabhängigkeit, Authentizität und Integrität zentral, die gegenüber Klient*innen, Mitarbeiter*innen und auch Fördernden gewahrt werden müssen. Deshalb empfiehlt sich die Entwicklung einer internen Spendenrichtlinie, die ggf. auch extern bspw. auf der Website der Einrichtung, kommuniziert werden kann. Die Spendenrichtlinie dient intern als Handlungsanleitung zur Bewertung von Spendenangeboten und extern zur Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit, um Vertrauen zu schaffen.
In der Spendenrichtlinie ist bspw. festgelegt, dass Spenden von Privatpersonen, Unternehmen und Stiftungen nach folgenden Kriterien bewertet werden: Herkunft des Geldes (Branche/Sektor/Land); Verhalten von Spender*in; Öffentliches Image von Spender*in; Motive und Erwartungen von Spender*in. Diese Kriterien sollten mit der Mission sowie der Expertise der eigenen Organisation abgeglichen werden. So sollten Spenden bspw. abgelehnt werden, wenn diese aus Bereichen stammen, die dem Grundverständnis des Frauenhauses bzw. der Beratungsstelle oder des Trägers widersprechen. Falls eine Zweckbindung der Spende für ein bestimmtes Projekt einer Frauengewaltschutzeinrichtung gewünscht ist, sollten die damit anfallenden Kosten der Spender*innen-Erwartung für die eigene Organisation ebenfalls geprüft werden.
Meist sind bei höheren Spendenangeboten Einzelfallentscheidungen notwendig, die transparent, nachvollziehbar, begründet, konsistent und verhältnismäßig getroffen und dokumentiert werden sollten. Empfehlenswert ist den Entscheidungsprozess in folgende Schritte zu unterteilen:
In einer Spendenrichtlinie kann außerdem die Vergabe von Kommunikationsrechten an Sponsor*innen geregelt werden, wenn diese Namen und Logo des Frauenhauses oder der Beratungsstelle für ihre Öffentlichkeitsarbeit nutzen möchten.
Beim Einwerben von Spenden & Sponsoring empfiehlt sich ein transparenter Umgang, bspw. die Nennung von Großspender*innen auf der Website der Einrichtung oder eine Mitgliedschaft in der Initiative Transparente Zivilgesellschaft. Für einen fairen Umgang mit Spender*innen & Sponsor*innen kann die vom Deutschen Fundraising Verband 2012 herausgegebene Charta der Spenderrechte dienen.
TIPP: Eine Spendenrichtlinie für das Frauenhaus oder die Beratungsstelle entwickeln und diese bei höheren Spendenangeboten und zur Prüfung von Unternehmenskooperationen anwenden!
Um eine passende Spendenkampagne für eine Einrichtung des Gewaltschutzes zu entwickeln, muss die „Marke“, die „Zielgruppe“ sowie das „Anliegen“ der Einrichtung bestimmt werden. Dazu bietet sich ein Workshop an, in dem Leitung und Team gemeinsam folgende Fragen – bspw. für ein Frauenhaus – diskutieren und beantworten:
Marke, Zielgruppe und Anliegen müssen einzeln klar definiert und aufeinander abgestimmt werden. Im Anschluss kann entschieden werden, welche Maßnahmen für die Spendeneinwerbung geeignet sind.
Da in der Weihnachtszeit grundsätzlich am meisten gespendet wird und auch der Internationale Tag gegen Gewalt an Frauen am 25.11. für mediale Berichterstattung zum Thema Gewalt gegen Frauen sorgt, bietet sich insbesondere das 4. Jahresquartal für Spendenaktionen für das Hilfesystem an. Empfehlenswert ist auch eine sogenannte Shoppingliste für die Kommunikation mit Spender*innen. Konkret kann in einem kurzen Katalog mit Spendenbeispielen aufgezeigt werden, für was die 50-Euro-Spende, die 100-Euro-Spende oder die 150-Euro-Spende in der Frauenhausarbeit eingesetzt wird. Bspw. kann Geld für den Eigenanteil von gewaltbetroffenen Frauen gesammelt werden, die aufgrund ihrer sozial ungesicherten Verhältnisse den Frauenhausaufenthalt für sich und ihre Kinder nicht selbst anteilig bezahlen können.
Nach Abschluss der Spendenkampagne ist eine Evaluation empfehlenswert. Dafür sollten schon vor Maßnahmenbeginn sogenannte SMART-Ziele für das geplante Fundraising formuliert werden. So soll bspw. die Kampagne einer Beratungsstelle 150 Unterstützer*innen generieren (spezifisch) mit Spenden in Höher von 4.000 Euro (messbar) innerhalb von zwei Monaten (terminiert). Diese Ziele passen zu den Voraussetzungen der Beratungsstelle (realistisch) und werden vom gesamten Team getragen (akzeptiert).
Bei der Entscheidung für passende Maßnahmen müssen immer die Voraussetzungen der Einrichtung, wie bspw. personelle Ressourcen, Bekanntheitsgrad oder Budget für Fundraising-Maßnahmen, berücksichtigt werden.
TIPP: Verschiedene Fundraising-Maßnahmen für die Einrichtungen des Frauengewaltschutzes ausprobieren!
Eine Auswahl von für Frauenhäuser und Beratungsstellen passenden Fundraising-Maßnahmen, die im Rahmen einer Spendenkampagne auch kombiniert werden können, findet sich hier:
Viele gemeinnützige Organisationen nutzen weiterhin erfolgreich die Spendenbitte per Brief für die Spendeneinwerbung, die Beziehungspflege mit den Spender*innen und somit den Aufbau einer verlässlichen Spender*innenbasis.
Bei der Formulierung des Spendenaufrufs sollten folgende Fragen möglichst konkret mit Bezug auf die Spender*in beantwortet werden: Warum? Warum jetzt? Wofür? Warum diese Organisation? Das Problem sowie die Lösung des Problems sollten in dem Anschreiben leicht zu verstehen sein. Es muss auch deutlich werden, dass die Lösung Geld kostet und die Unterstützer*in sich mit ihrer Spende an der Lösung des Problems beteiligen kann. Dem Anschreiben sollte ein Überweisungsträger beigelegt werden, da dieser als Impuls zur Spende dient – auch wenn er ggf. nicht genutzt wird. Auch so genannte Give-Aways, wie bspw. ein Flyer oder eine Geschenkbeigabe mit Bezug zur Gewaltschutzeinrichtung, erhöhen die so genannte Response-Rate. Das bedeutet, dass auf ein Mailing mit Beigaben mit mehr und höheren Spenden reagiert wird. Geachtet werden sollte auch auf ein ansprechendes Layout von Anschreiben und Briefumschlag.
Zu bedenken ist, dass die Response-Rate bei der Neuspender*innen-Gewinnung unter 1 % liegt, dass also bspw. bei einem Versand von Spendenaufrufen an 1.000 Adressen nur durchschnittlich 10 Spenden ausgelöst werden. Postalische Anschriften für eine Massenmailing müssen außerdem bei Anbieter*innen von privaten Adressen gekauft werden, da die ungefragte Kontaktierung von Privatpersonen zur Spendeneinwerbung grundsätzlich verboten ist. Deshalb ist eine sogenannte Kaltaquise für Frauenhäuser und Beratungsstellen aufgrund von hohen Kosten und Aufwand nicht unbedingt empfehlenswert.
Interessanter ist hingegen die sogenannte Warmaquise, d.h. die erneute Kontaktierung von Personen, die die Frauengewaltschutzeinrichtung bereits mit einer Spende unterstützt haben. Mailings können bisherige Unterstützer*innen zu einer erneuten Spende oder zu einer Dauerspende motivieren. Der Versand eines Spendenbriefs bietet sich neben der Weihnachtszeit auch zu besonderen Anlässen, wie bspw. dem 25. November (Internationaler Tag gegen Gewalt an Frauen) oder dem 8. März (Internationaler Frauentag) an. In der sommerlichen Ferienzeit sollte hingegen aufgrund der geringen Erfolgsaussichten auf ein Mailing verzichtet werden.
Ein Mailing ist eine der persönlichsten Fundraising-Maßnahmen, mit der dennoch viele Menschen gleichzeitig erreicht werden und als Spender*innen an die Frauengewaltschutzeinrichtung gebunden werden können. Ein persönlicher Absender, das Blatt in der Hand, der Umschlag im eigenen Postkasten, der aufwändigere Versandweg, das macht ihn aus Sicht der Empfänger*innen persönlicher als bspw. eine E-Mail.
Online-Fundraising beschreibt die Kommunikation über das Internet (Website, Social Media, Newsletter, E-Mail, etc.) mit dem Ziel, Interessierte und Fördernde für eine (weitere) Spende zu gewinnen. Da das Online-Fundraising der größte Wachstumsmarkt im Fundraising darstellt und die Durchschnittspenden online höher als offline sind, sollten auch Einrichtungen des Gewaltschutzes diese Fundraising-Maßnahme erwägen.
Empfehlenswert ist eine Spendenseite auf der Website mit Nennung der Kontoverbindung des Spendenkontos und bspw. einem scanbaren QR-Code, der zu einem PayPal-Spendenkonto weiterleitet. Noch einfacher kann eine Spende über ein auf der Website integriertes Spendenformular getätigt werden. Dieses wird bspw. von Banken oder Fundraising-Dienstleister*innen angeboten. Auf dem Formular sollte eine Auswahl an Zahlungsmethoden zur Verfügung stehen, die Möglichkeit zur Dauerspende sowie Informationen zu Datenschutz und Datensicherheit gegeben werden. Grundsätzlich sollten dabei nur so wenig persönliche Daten wie erforderlich gesammelt werden.
In Social-Media-Kanälen wie Twitter, Facebook oder Instagram oder auch in Newslettern können Spendenbuttons integriert werden. Alternativ können die Spender*innen gezielt auf das Spendenformular der Website geleitet werden. Spendenaufrufe, wie bspw. der Spendenflyer einer Beratungsstelle, können über das Internet mit einer hohen Reichweite kostenfrei verbreitet werden.
Falls bspw. ein Frauenhaus keine eigene Website oder ausreichend personelle Ressourcen für die Spendenverwaltung hat, sind Spendenplattformen, wie bspw. www.gofundme.com oder www.betterplace.org eine gute Alternative, um für Projekte des Frauenhauses Spenden einzuwerben. Bei betterplace, der größten deutschen Spendenplattform, die außerdem gemeinnützig arbeitet, können unkompliziert Spendenprojekte erstellt werden. Dafür fallen keine Nutzungsgebühren an, allerdings verbleibt ein geringer Prozentsatz der Spenden bei betterplace, um die Kosten der Plattform zu decken. Die Spendenprojekte können in den Social-Media-Kanälen des Frauenhauses oder per E-Mail mit Unterstützer*innen geteilt werden. Für eine erfolgreiche Spendenaktion bei betterplace ist ein großes Netzwerk und somit Zugang zu der Zielgruppe der Spendenaktion eine notwendige Voraussetzung. Betterplace übernimmt außerdem den Versand von Zuwendungsbestätigungen an die Spender*innen. Nach erfolgter Zustimmung der Spender*innen können die Spender*innen-Daten auch als CSV-Datei bei betterplace heruntergeladen und in die eigene Spendendatenbank übernommen werden.
Immer mehr Menschen verzichten zu feierlichen Anlässen, wie Geburtstagen oder Hochzeiten, auf eigene Geschenke, da sie materiell bereits ausreichend versorgt sind. Von ihren Gästen wünschen sie sich stattdessen, dass der Gegenwert des Geschenks als sogenannte Anlassspende an eine bestimmte gemeinnützige Organisation ihrer Wahl gegeben wird.
Anlassspenden sind für Einrichtungen des Frauengewaltschutzes eine einfach umzusetzende Fundraising-Maßnahme. So bittet bspw. eine Beratungsstelle die Personen in ihrem Umfeld nicht direkt um eine Spende, sondern darum, selbst Fundraising für die Beratungsstelle zu betreiben. Zu einem besonderen Anlass, wie bspw. einem runden Geburtstag, dem Ruhestand oder einem Benefizlauf, können die Multiplikator*innen in ihrem persönlichen Umfeld, bspw. bei Verwandten, Freud*innen oder Kolleg*innen, Spenden für die Beratungsstelle sammeln. Für diese private Spendensammlung bietet sich eine Spendenbox für Bargeld-Spenden auf der Feier, die Mitteilung der Kontoverbindung der Beratungsstelle an die eingeladenen Gäste oder auch eine Spendenaktion für die Beratungsstelle über eine digitale Spendenplattform an. Auch Trauerspenden zählen zu den Anlassspenden. Zum Anlass einer Beerdigung wird bspw. in der Todesanzeige gebeten, von Blumen und Kränzen bei der Beerdigung abzusehen. Stattdessen soll der Gegenwert einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen, mit der sich die*der Verstorbene zu Lebzeiten verbunden gefühlt hat.
Neben Privatpersonen können auch Unternehmen zu besonderen Unternehmensanlässen, wie bspw. einem Jubiläum, bei ihren Stakeholder*innen um Anlassspenden für eine Einrichtung des Frauengewaltschutzes bitten. Frauengewaltschutzeinrichtungen können auf ihrer Website oder per E-Mail darauf hinweisen, dass sie sich über Anlassspenden zur Unterstützung von gewaltbetroffenen Frauen und ihren Kindern freuen.
Auch bei Benefizveranstaltungen können Mittel für die Einrichtungen des Frauengewaltschutzes gesammelt werden. Als Veranstaltungsformate bieten sich bspw. ein Straßenfest, ein Flohmarkt, ein Konzert oder auch eine Spenden-Gala anlässlich eines Jubiläums der Einrichtung an. Mit Hilfe einer gelungenen Veranstaltung kann bspw. die Arbeit einer Beratungsstelle bei einer neuen Zielgruppe bekannt gemacht werden. Veranstaltungen dienen allerdings in erster Linie der Kommunikation und nicht der Mittelbeschaffung. Eine Veranstaltungsorganisation ist immer auch mit hohem Aufwand und Kosten verbunden. Denkbar ist deshalb eine Veranstaltung zugunsten eines Frauenhauses oder einer Beratungsstelle in Kooperation mit einem Wohltätigkeitsclub oder einer Stiftung zu organisieren, die dann das Veranstaltungsmanagement übernehmen könnten. Lokale Medien können per Pressemitteilung auf die Benefizveranstaltung hingewiesen werden, um die Reichweite der Veranstaltung zu erhöhen. Vorteilhaft ist, dass die Gewaltschutzeinrichtung somit als „auf Spenden angewiesen“ in der Öffentlichkeit präsentiert wird.
Bei Bußgeldern handelt es sich um Geldzahlungen, zu denen Privatpersonen oder Unternehmen per Gerichtsentscheid oder durch Übereinkommen mit der Staatsanwaltschaft verpflichtet werden. Die Richter*in entscheidet eigenständig, ob diese Gelder in die Staatskasse gezahlt oder gemeinnützigen Organisationen zugeführt werden, und welche Organisation ggf. begünstigt werden soll. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Anlaufstellen, um Interesse an den Bußgeldern zu bekunden. Beim lokalen Amtsgericht kann erfragt werden, wer die richtige Ansprechperson ist, damit sich ein Frauenhaus oder eine Beratungsstelle beim zuständigen Oberlandesgericht in das Verzeichnis der Geldauflagenempfänger*innen setzen lassen kann. In der Regel ist eine Eintragung und Zulassung durch die Präsident*in der zuständigen Institution erforderlich.
Für den Eintrag sind meist folgende Unterlagen notwendig: Vereinsregisterauszug, Satzung, Freistellungsbescheid, Bestätigung der Gemeinnützigkeit, Angabe eines Kontos für Geldauflagen, Zustimmung über die Entbindung des Finanzamts von der Wahrung des Steuergeheimnisses.
In dem Bußgeldverzeichnis sind häufig schon mehrere hundert andere gemeinnützige Organisationen vermerkt. Auch muss in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob die Gewaltschutzeinrichtung noch in dem Verzeichnis enthalten ist. Ein direkter Kontakt zu Richter*innen, Staatsanwält*innen, Amtsanwält*innen oder Schöff*innen ist empfehlenswert, die auch in ein Frauenhaus oder eine Beratungsstelle eingeladen werden können. Bei der großen Konkurrenz müssen sich die Gewaltschutzeinrichtungen bei Gericht bekannt machen und ihre Kontakte bspw. durch Danksagungen pflegen, um regelmäßige Zuwendungen zu erhalten. Vor allem kleinen Organisationen, die regional tätig sind, bietet sich eine Chance auf zusätzliche Einnahmen, da Gerichte gerne lokale Einrichtungen bedenken. Von Vorteil ist auch, wenn die Arbeit der Einrichtung Bezüge zu Strafdelikten aufweist, was für Gewaltschutzeinrichtungen zutrifft.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei Bußgeldeinnahmen keine Spendenquittung ausgestellt werden darf. Hingegen muss der Eingang von Bußgeldern auf einem separaten Geldauflagenkonto zeitnah an das Gericht gemeldet werden. Auch über fehlende Zahlungen sollte das Gericht regelmäßig informiert werden. Gibt es in dem Verzeichnis des entsprechenden Oberlandesgerichts sehr viele gemeinnützige Organisationen bei verhältnismäßig geringen Geldauflagen in einer finanzschwachen Region, dann sollten Frauengewaltschutzeinrichtungen auf Bußgeldmarketing aufgrund des hohen Aufwands zugunsten passenderer Fundraising-Maßnahmen eher verzichten.
Mehr und mehr Menschen entscheiden sich dafür, einen Teil ihres Vermögens oder auch ihr Gesamtvermögen einer gemeinnützigen Organisation zu vermachen. Die Gesamthöhe vererbter Vermögen in Deutschland stieg in den zurückliegenden Jahrzehnten deutlich und wird laut Studien auch noch bis in die 2020er-Jahre weiter ansteigen. Das Nachlass- oder Erbschafts-Fundraising umfasst das systematische Planen und Durchführen von Aktivitäten zur Mittelbeschaffung durch Nachlässe. Zu unterscheiden sind dabei Erbschaften und Vermächtnisse (auch: Legate). Bei einer Erbschaft wird die gemeinnützige Organisation Rechtsnachfolgerin der Erblasser*in – mit allen Rechten und Pflichten. Dazu kann bspw. gehören, dass man sich um Immobilien, Geschäftsbetriebe, Schulden oder Tiere kümmern muss bzw. darf. Bei einem Vermächtnis werden die Erb*innen im Testament verpflichtet, der gemeinnützigen Organisation einen definierten Erbteil zu überlassen. Es kann passieren, dass ein Vermächtnis bei den Erb*innen eingeklagt werden muss.
Das Nachlass-Fundraising gilt als die „Königsdisziplin“ im Fundraising und ist mit viel Expertise und einer sehr hohen Spender*innen-Bindung an eine gemeinnützige Organisation verbunden. Um über die Möglichkeit einer Testament-Spende zu informieren, sollten bspw. Informationsmaterialien wie Broschüren zum Thema Testamente erstellt und Informationsveranstaltungen mit Fachleuten zum Thema Erbrecht organisiert werden. Der wichtigste Aspekt des Erbschaftsfundraising ist allerdings der persönliche Kontakt: So werden regelmäßige Gespräche am Telefon geführt oder potentielle Erblasser*innen zu Hause besucht, um eine persönliche und vertrauensvolle Beziehung zu entwickeln. Viele Menschen sind dankbar, wenn jemand sie dabei unterstützt, mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod etwas Sinnvolles und Gutes zu bewirken. Dies gilt insbesondere für Menschen, die keine direkten Erb*innen haben.
Aufgrund des hohen Aufwands ist es unwahrscheinlich, dass ein Frauenhaus oder eine Beratungsstelle eigenständig Erbschaftsfundraising strategisch umsetzen wird. Testamente, Nachlässe und Erbschaften können aber auch für die Einrichtungen des Frauengewaltschutzes unverhofft ein Thema werden. Deshalb ist es empfehlenswert ein Standardverfahren zu entwickeln, Verantwortliche zu benennen und eine Liste mit Kontaktdaten relevanter Ansprechpersonen zusammenstellen (bspw. Bestattungsunternehmen, Steuerberatung, Rechtsberatung), um für eine solche Spende vorbereitet zu sein.
Auf der Website vom Deutschen Fundraising Verband gibt es eine kostenlose achtteilige Fortbildungsreihe, die einen guten Einstieg ins Fundraising bietet. In den jeweils ca. einstündigen Webinaren informieren renommierte Expert*innen des Fundraisings zu Themen wie Großspenden-Fundraising: www.dfrv.de/services/fundraising-einstieg/.
Kostenlose Online-Kurse, bspw. zur Gewinnung von Dauerspender*innen oder zum Online-Fundraising, sind auf der Website der betterplace Academy zu finden: www.betterplace-academy.org/online-kurse.
Berufsbegleitende Fortbildungen und Studiengänge, Tagesseminare und Online-Seminare zum Thema bietet die Fundraising Akademie an: www.fundraisingakademie.de/akademie/programmuebersicht/.
Eine Übersicht zu verschiedenen Fundraising-Maßnahmen finden sich auf der Website der Bundeszentrale für politische Bildung: www.bpb.de/die-bpb/foerderung/akquisos/504193/fundraising-instrumente/.
Die Bundeszentrale für politische Bildung bietet außerdem ein Glossar an, in dem Fundraising-Begriffe verständlich erläutert werden: www.bpb.de/die-bpb/foerderung/akquisos/222394/fundraising-glossar/.
Ein Wissenspool zum Fundraising im kirchlichen Kontext mit hilfreichen Tipps und Checklisten ist hier zu finden: www.fundraising-evangelisch.de/.
Vielfältige Informationen rund ums Fundraising gibt es im Fundraising-Magazin: www.gutes-wissen.org/.
Die digitale Lern- und Austauschplattform für die Zivilgesellschaft Skala Campus bietet Informationen zu Fundraising und zur Spendenverwaltung: www.skala-campus.org/thema/fundraising-spenden/.
Thorsten Schmotz teilt sein Expertenwissen zu Fördermitteln auf: www.blog-foerdermittel.de/.
Das empfehlenswerte, 2015 veröffentlichte Praxishandbuch zum Online-Fundraising mit einem weiteren Schwerpunkt auf Öffentlichkeitsarbeit kann hier kostenlos als PDF heruntergeladen werden: www.transcript-verlag.de/978-3-8376-3310-8/praxishandbuch-online-fundraising/?number=978-3-8394-3310-2.
Eine Spende ist steuerrechtlich eine freiwillige und unentgeltliche Ausgabe zur Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks. Das bedeutet zum einen, dass Privatpersonen oder Unternehmen weder rechtlich noch aus sozialer Verpflichtung heraus zur Spende gezwungen sein dürfen. Keine Spenden stellen bspw. Aufnahmegebühren für gemeinnützige Organisationen dar, da diese nicht freiwillig erfolgen, sondern Voraussetzung für eine Mitgliedschaft sind. Auch Bußgeldeinnahmen zählen aufgrund des Zwangs nicht als Spenden an Frauengewaltschutzeinrichtungen. Zum anderen darf an die Spende keine Leistungserbringung von Seiten des Frauenhauses oder der Beratungsstelle geknüpft sein. Wichtig dabei ist, dass die Gewaltschutzeinrichtung für das unterstützende Unternehmen nicht werben darf. Erlaubt ist nur die bloße Nennung als Spender*in, bspw. in Form einer Umbenennung von Räumen und Gegenständen, dem Hinweis auf Veranstaltungsflyern oder einer Danksagung auf der Website. Ein weiterführender Link zur Unternehmenswebseite und ggf. auch die Verwendung des Unternehmenslogos auf der Website der Gewaltschutzeinrichtung gelten bereits als Werbung und sind deshalb nicht erlaubt.
Wenn Spenden bspw. nicht-zweckgebunden an ein Frauenhaus gezahlt werden, kann die Einrichtung die Spende im Rahmen ihres Satzungszwecks „Gewaltschutz für Frauen und mitbetroffene Kinder“ frei verwenden. Zweckgebunde Spenden müssen hingegen für den angegebenen Zweck, bspw. für ein zuvor mit der Spender*in kommuniziertes Projekt der Beratungsstelle zum Thema „Beratung nach sexualisierter Gewalt“, verwendet werden.
Als Sponsoring wird hingegen die Förderung einer gemeinnützigen Organisation durch ein kommerziell orientiertes Unternehmen in Form von Geld-, Sach- und Dienstleistungen bezeichnet, die auf einer konkreten Gegenleistung beruht. Diese beinhaltet in der Regel die besonders hervorgehobene Nennung der Sponsor*in mit dem Ziel, deren Bekanntheit zu steigern und ihr Image öffentlichkeitswirksam aufzuwerten. Leistung und Gegenleistung stehen dabei einander nicht gleichwertig gegenüber. Die Förderabsicht des Unternehmens ist wichtiger als die exakte Messung der Werbeleistung einer Frauengewaltschutzeinrichtung. Aus Sicht der Unternehmen hat ein Sponsorship im gemeinnützigen Bereich somit einen ideellen Anteil. Die gemeinnützige Organisation verlässt dagegen im Rahmen des Sponsorings ihren sogenannten ideellen Zweckbetrieb. Sie verkauft eine Leistung und die Einnahmen gelten fortan als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit allen steuerrechtlichen Auswirkungen. So fallen Körperschafts- und Gewerbesteuer an, sobald sämtliche Einnahmen (einschließlich der Umsatzsteuer) zusammengenommen 45.000 Euro im Jahr überschreiten. Abhängig davon, ob das Sponsoring als aktiv oder passiv einzuordnen ist, hat dies unterschiedliche steuerrechtliche Auswirkungen für das Frauenhaus oder die Beratungsstelle. Zumindest muss eine Umsatzsteuer auf die Sponsoringeinnahmen mit einem ermäßigten Satz von 7 % oder dem vollen Satz von 19 % an das Finanzamt abgeführt werden.
Für Frauenhäuser und Beratungsstellen sind Spenden zwar steuerlich attraktiver, ein Sponsoring hat jedoch den Vorteil, dem Unternehmen als „Partnerin auf Augenhöhe“ gegenüberzutreten. Das Gefühl, dem Unternehmen etwas bieten zu können, kann die Mitteleinwerbung für die Frauengewaltschutzeinrichtungen erleichtern.
TIPP: Unterschied zwischen Spende & Sponsoring sowie steuerrechtliche Folgen für Frauengewaltschutzeinrichtungen beachten!
Die Gewaltschutzeinrichtung kann Unternehmen ihren Namen und ihr Logo anlässlich einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung für deren Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stellen. Allerdings handelt es sich dann um Sponsoring, da es sich aufgrund der Gegenleistung der Namens- und Logoüberlassung um die Überlassung eines Rechts im Bereich der nicht-steuerpflichtigen Vermögensverwaltung handelt. Die Einrichtung muss deshalb 7 % der Leistungssumme als Umsatzsteuer an ihr Finanzamt abführen und darf dem Unternehmen keine Spendenbescheinigung ausstellen.
Das sponsernde Unternehmen kann sich im Rahmen seiner eigenen Umsatzsteuer die zusätzlich gezahlten 7 % Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer im nächsten Monat vom Finanzamt wiederholen; das geschieht über die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ist für Unternehmen ein Routinevorgang. Dies gilt allerdings nur, soweit das sponsernde Unternehmen selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Bei Berufssparten, deren Leistungen umsatzsteuerfrei sind, wie bei Banken, Ärzten oder Versicherungen, besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug.
Ein Beispiel: Eine Beratungsstelle erhält von einem Unternehmen 10.000 Euro als Geldleistung. Auf diese Zahlung möchte das Unternehmen unter Verwendung von Namen und Logo der Beratungsstelle auf der Unternehmenswebsite zur Imagepflege und zu Werbezwecken hinweisen. Die Beratungsstelle stellt dem Unternehmen eine Rechnung über die Sponsoringleistung in Höhe von 10.000 Euro zzgl. 7 %, also insgesamt 10.700 Euro aus. Die vereinnahmte Umsatzsteuer von 700 Euro muss die Beratungsstelle an das für sie zuständige Finanzamt abführen.
Empfehlenswert ist, eine schriftliche Vereinbarung zu den Kommunikationsrechten zu formulieren, in der auch die maßgeblichen Regelungen der Besteuerung – für das Finanzamt leicht nachvollziehbar – erwähnt werden.
TIPP: Kommunikationsrechtsvereinbarung zwischen Frauengewaltschutzeinrichtung und Sponsor*in abschließen!
Für Spenden können gemeinnützige Organisationen Zuwendungsbestätigungen – auch Spendenbescheinigungen oder Spendenquittungen genannt – an die Spender*innen von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen ausstellen. Hingegen dürfen für Aufnahmegebühren, Mitgliederumlagen, Bußgeldeinnahmen oder auch für Sponsoringeinnahmen keine Zuwendungsbestätigungen erstellt werden. Spendenbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden, wenn dies auf dem Freistellungsbescheid der gemeinnützigen Organisation explizit vermerkt ist.
Aktuell gilt: Für Spenden bis zu 300 Euro genügt ein vereinfachter Spendennachweis, d.h. Spender*innen können auch ohne Zuwendungsbestätigung ihre Spende beim Finanzamt nachweisen. Die Spende kann mit einem Einzahlungsbeleg der Überweisung (z.B. einem Kontoauszug) angeben werden. Zusätzlich ist dem Finanzamt ein Beleg mit den erforderlichen Angaben zur gemeinnützigen Organisation vorzulegen. Empfehlenswert ist ein Vordruck für den vereinfachten Spendennachweis auf der Website der Einrichtung zum Download zur Verfügung zu stellen. Die Spender*innen können diesen Vordruck ausdrucken und zusammen mit dem Kontoauszug über die Spende ihren Steuerunterlagen beifügen. Falls im Frauenhaus oder der Beratungsstelle wenig Ressourcen für die Spendenverwaltung zur Verfügung steht, ist dieses Vorgehen zu empfehlen.
Für Spenden über 300 Euro muss die Spender*in für ihr Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vorhalten, um die Spende steuerlich absetzen zu können. Mustervorlagen für Spendenbescheinigungen können auf der Website des Bundesfinanzamts im jpeg-Format heruntergeladen werden. Um Probleme mit den Finanzämtern zu vermeiden, ist es empfehlenswert, die amtlichen Muster genau zu übernehmen und keine Veränderungen daran vorzunehmen. Eine Mustervorlage für eine Spendenbescheinigung (Geldspende), die bspw. Vereine ausstellen dürfen, findet sich unter Anlage 3 – Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag. Erhält eine Frauengewaltschutzeinrichtung von einer Privatperson oder einem Unternehmen mehrere Spenden im Jahr, kann eine Sammelzuwendungsbestätigung erstellt werden (Anlage 14 – Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge).
Für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung ist eine Kontaktadresse per E-Mail oder Postanschrift notwendig. Falls die Adresse der Spender*in vorhanden ist, sollte die Zuwendungsbestätigung spätestens im 1. Quartal des Folgejahres nach Eingang der Spende versendet werden.
Gemeinnützige Organisationen sind verpflichtet, jede Zuwendung zu dokumentieren und die Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Für elektronisch übermittelte Spendenbescheinigungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren. Beim Finanzamt kann eine Genehmigung zur Ausstellung von elektronischen Spendenquittungen eingeholt werden. Die Spendenbescheinigung darf nur von Personen unterschrieben werden, die die Organisation nach außen vertreten. Das können bspw. der Vereinsvorstand, die Geschäftsführung oder die Schatzmeister*in eines Vereins sein. Eine Unterschrift per Hand ist dabei nicht zwingend notwendig, sondern es kann auch eine eingescannte Unterschrift verwendet werden.
Insbesondere Frauenhäuser erhalten neben Geldspenden auch häufig Sachspenden wie bspw. Kleidung oder Möbel. In der Spendenbescheinigung muss der Wert der Spende aufgeführt und Angaben zur Wertermittlung gemacht werden. Bei neuwertigen Sachspenden lässt sich dies anhand des Kaufbelegs belegen. Für gebrauchte Sachspenden muss die Einrichtung nach Spendenrecht den gegenwärtigen Verkaufswert unter Berücksichtigung des Alters, Kaufpreises und der Abnutzung schätzen. Voraussetzung für die Ausstellung einer Spendenbescheinigung ist, dass die gespendeten Sachen noch einen gewissen Marktwert haben. Das bedeutet, dass für gebrauchte Kleidungsstücke eher keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden sollte. Eine Mustervorlage für eine Spendenbescheinigung (Sachspende) kann ebenfalls auf der Website des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden (Anlage 4 – Bestätigung über Sachzuwendungen).
Bei einer Aufwands- oder Rückspende spendet die Spender*in ihren Aufwand, so dass sie die ihr zustehende Vergütung bspw. für ihren Lohn oder ihre Fahrtkosten nicht von der gemeinnützigen Organisation verlangt. Das Entgelt wird also von der Rechnungssteller*in zurückgespendet. Um diesen Prozess abzukürzen, verzichten Spender*in und gemeinnützige Organisation auf einen Geldfluss. Bei einer Aufwandsspende handelt es sich daher um eine Sonderform der Geldspende, bei der der Verzicht auf die Bezahlung durch die gemeinnützige Organisation als Spende behandelt wird. Voraussetzung dabei ist, dass der so genannte Aufwendungsersatzanspruch bspw. durch einen Vertrag oder einen Vorstandsbeschluss – und zwar bevor die Tätigkeit begonnen wurde – ernsthaft eingeräumt wurde. Die gemeinnützige Organisation müsste außerdem finanziell in der Lage sein, den geschuldeten Aufwand – trotz späteren Verzichts – überhaupt zu leisten. Als Mustervorlage kann ebenfalls die Anlage 3 – Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag des Bundesfinanzministeriums genutzt werden. Bei einer Aufwands- oder Rückspende muss dann der Satz „Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen“ bestätigt werden.
Weitere nützliche Hinweise zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen im Vereinswesen finden sich hier: https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-im-verein/spendenbescheinigungen-verein/.
TIPP: Postalische Spendenbescheinigungen erst ab 300 Euro Spendensumme ausstellen, um Ressourcen der Frauengewaltschutzeinrichtung zu sparen!
Wenn ein Unternehmen ein Frauenhaus oder eine Beratungsstelle durch Sponsoring unterstützen möchte, ist der Abschluss eines Sponsoring-Vertrags empfehlenswert. In dem Vertrag wird sowohl die Geld-, Sach- oder Dienstleistung als auch die zu erbringende Gegenleistung der gemeinnützigen Organisation genau definiert. Der Vertrag dient der Vermeidung von Missverständnissen mit der Sponsor*in und ist außerdem für eine steuerrechtliche Prüfung relevant. Hierbei ist auch zu beachten, dass Leistung und Gegenleistung den marktüblichen Gegebenheiten weitestgehend entsprechen müssen. Ist das Verhältnis zu schief, kann dies zur Aberkennung der Zahlung als Betriebsausgabe auf Unternehmensseite und zu unzulässiger Mittelbindung wegen unbezahlter Leistungen auf Seite der gemeinnützigen Organisation führen. Keinesfalls darf eine zusätzlich zum Sponsoring geleistete Spende im Vertrag festgehalten werden. In dem Sponsoring-Vertrag sollten auch die Kommunikationsrechte der beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Es empfiehlt sich, den Sponsoring-Vertrag von einer Steuerberater*in oder Rechtsberater*in prüfen zu lassen. Sind steuer- oder gemeinnützigkeitsrechtliche Unklarheiten vorhanden, sollte vorher beim für das Frauenhaus oder die Beratungsstelle zuständigen Finanzamt eine Auskunft eingeholt werden.
TIPP: Sponsoring-Vertrag mit Unternehmen abschließen, um Missverständnisse zu vermeiden und für finanzamtliche Überprüfung vorzusorgen!
Wenn Frauenhäuser und Beratungsstellen Spenden- und Sponsoringmittel einwerben, haben sie eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Finanzamt. Die eingeworbenen Mittel dürfen nur für die Satzungszwecke der Gewaltschutzeinrichtung verwendet werden. Außerdem müssen diese spätestens im übernächsten Jahr nach Eingang verausgabt sein, um eine Mittelfehlverwendung zu vermeiden. Was bspw. im Jahr 2023 gespendet wurde, sollte größtenteils bis Ende 2025 ausgegeben sein. Bei unzulässiger Mittelansammlung droht grundsätzlich der Verlust der Gemeinnützigkeit. Allerdings setzt das Finanzamt meist eine angemessene Frist zur satzungskonformen Verwendung der Mittel. Die Pflicht zur gegenwartsnahen Mittelverwendung entfällt für gemeinnützige Organisationen mit kumulierten Einnahmen von weniger als 45.000 Euro pro Jahr. Spendenmittel dürfen auch nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bspw. im Café einer Beratungsstelle, eingesetzt werden. Wenn mit Spendenmitteln bspw. ein Jubiläumspräsent für eine Vorstandsfrau des Frauenhauses gekauft oder die Verpflegung beim Neujahrsempfang der Beratungsstelle finanziert wird, gilt der sogenannte Anwendungserlass zur Abgabenordnung: „Annehmlichkeiten“ sind zulässig, soweit im Rahmen der Mitgliederbetreuung „allgemein üblich“ und nach „allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen“. Eine allgemeine Betragsgrenze ist durch das Finanzamt nicht festgelegt.
Um Steuerehrlichkeit zu belohnen und den Missbrauch zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Spendenhaftung eingeführt. Die missbräuchliche Erteilung von Zuwendungsbestätigungen kann zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen.
Wird eine Spendenbescheinigung falsch ausgestellt (bspw. Eintrag einer falschen Spendensumme), droht die Gefahr einer „Ausstellerhaftung“. Ein Haftungsfall tritt bspw. auch auf, wenn fälschlicherweise eine Zuwendungsbestätigung für Sponsoring-Einnahmen ausgestellt wurde. Bei der Ausstellerhaftung haftet der Verein, solange der Vorstand nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Liegt eine Mittelfehlverwendung vor, droht die Gefahr einer „Veranlasserhaftung“. Wird im Verein eine Spende falsch verwendet, also entweder nicht wie von der Spender*in vorgegeben oder nicht für den satzungsgemäßen Zweck, haftet der Vorstand. Im Haftungsfall muss das Frauenhaus bzw. die Beratungsstelle dem Finanzamt dann die entgangene Steuer der Spender*in ersetzen (pauschal: 30 % der Spende).
Zu beachten sind auch die korrekte Verbuchung von Spenden- und Sponsoring-Einnahmen einer Gewaltschutzeinrichtung bei der Finanzbuchhaltung sowie die Abgrenzung zu staatlichen Fördermitteln. Ggf. müssen staatliche Zuwendungsgeber*innen regelmäßig über Spenden & Sponsoring informiert werden. Es empfiehlt sich, ein eigenes Spendenkonto für die Gewaltschutzeinrichtung einzurichten, um den Überblick über Spendeneinnahmen und Ausgaben für Spendenprojekte zu behalten.
TIPP: Einnahmen aus Spenden & Sponsoring korrekt dokumentieren und verwenden, um Spendenfehlverwendung und somit Spendenhaftung zu verhindern!
Einen Höchstbetrag für Personalkosten, Miete, Kosten für Büro und Kommunikation, Reisekosten, Werbeausgaben für Spender*innengewinnung und -betreuung gibt es beim professionellen Fundraising nicht. Die Rechtsprechung verlangt aber, dass solche Verwaltungskosten einer gemeinnützigen Organisation dauerhaft unter 50 % liegen. Ausnahmen bilden die Aufbauphase des Fundraisings und kurzfristige Abweichungen, die z.B. durch teure Investitionen entstehen.
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt das Spendensiegel nur an Organisationen, deren Werbe- und Verwaltungskosten unter 30 % liegen. Unter 10 % Werbe- und Verwaltungskosten gelten beim DZI als niedrig und bis zu 20 % als angemessen. Viele spendensammelnde Organisationen, die Fundraising seit Jahren professionell betreiben, liegen bei ihren Werbe- und Verwaltungskosten knapp unter 20 %.
Für Frauenhäuser und Beratungsstellen muss überlegt werden, wieviel Mittel realistisch für Fundraising und Spendenverwaltung verwendet werden können.
TIPP: Für Werbe- und Verwaltungskosten von spendensammelnden Organisationen rund 20 % der Einnahmen einplanen!
Wichtig ist, dass das Frauenhaus bzw. die Beratungsstelle die persönlichen Daten von Privatpersonen, Unternehmen und Stiftungen praktikabel und datenschutzkonform verwahrt. Für Organisationen mit einer überschaubaren Anzahl an Spender*innen ist eine Adressverwaltung über ein E-Mailprogramm oder auch Excel-Listen ausreichend.
Für große Datenmengen und ein erfolgreiches Fundraising empfiehlt sich allerdings der Einsatz einer Fundraising-Software. Einige Softwareprogramme bieten neben der Spendendatenbank auch Online-Spendenformulare sowie einen automatisierten Versand von Danksagungen und Spendenbescheinigungen an. Idealerweise bestehen auch eine Schnittstelle zur Buchhaltung und die Möglichkeit, die Software an die Bedürfnisse der Organisation anzupassen. Da professionelles Fundraising insbesondere auch auf der Beziehungspflege mit Spender*innen basiert, ist eine Spendendatenbank für das sogenannte Costumer Relationship Management (CRM) sehr hilfreich. In der Spendendatenbank werden die Daten von Spender*innen und Fördernden sowie deren Kontakthistorie organisiert. Wichtig ist, dass die Daten gut gepflegt und alle Austritte, Neuzugänge, Namensänderungen, Umzüge oder wichtigen Informationen aus Gesprächen in der Datenbank festgehalten werden. Durch Filtermöglichkeiten in der Datenbank können die Spender*innen je nach Kampagne gezielt angesprochen werden.
Um die Regeln der Datensparsamkeit zu befolgen, sollte allerdings gut überlegt werden, welche Informationen über Spender*innen und Unterstützer*innen für die Organisation relevant sind und in einer Datenbank gesammelt werden sollten. In einem kleinen Frauenhaus können bspw. alle Mitarbeiter*innen mit einzelnen Spender*innen in Kontakt stehen und entsprechend über viele Informationen zu einer Person verfügen. In einer großen Trägerorganisation mit verschiedenen Fundraising-Abteilungen hingegen ist es wichtig, dass nicht alle Mitarbeiter*innen über persönliche Details von Spender*innen in Kenntnis gesetzt werden. Bei Unsicherheiten zu Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit sollte die Datenschutzbeauftrage des Frauenhauses oder der Beratungsstelle bzw. der Trägerorganisation kontaktiert werden.
Der Deutsche Fundraising Verband hat eine Auswahl von Fundraising-Softwares zusammengestellt und bewertet: https://www.dfrv.de/services/fundraising-software/.
TIPP: Persönliche Daten von Spender*innen & Sponsor*innen einer Frauengewaltschutzeinrichtung praktikabel und datenschutzkonform verwahren!
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) informiert die Öffentlichkeit über die Seriosität von spendensammelnden Organisationen, indem sie das DZI-Spenden-Siegel vergibt. Die Gebühr für die jährliche Spenden-Siegel-Prüfung beinhaltet neben einer Grundgebühr von 500 Euro zzgl. Mehrwertsteuer einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,035 % der jährlichen Gesamteinnahmen (0,025 % bei Organisationen, deren jährliche Gesamteinnahmen zu weniger als 10 % aus Spendeneinnahmen bestehen). Beim Erstantrag für den Erhalt des Spenden-Siegels fallen dazu 1.000 Euro an.
Aufgrund dieser hohen Kosten und dem hohen regelmäßigen Aufwand für das DZI-Spenden-Siegel empfiehlt sich für Frauenhäuser und Beratungsstelle eher eine Mitgliedschaft in der Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ). Auf Initiative von Transparency International Deutschland e.V. haben im Jahr 2010 zahlreiche Akteur*innen aus Zivilgesellschaft und Wissenschaft zehn grundlegende Punkte definiert, die jede zivilgesellschaftliche Organisation der Öffentlichkeit zugänglich machen sollte. Dazu zählen unter anderem die Satzung, die Namen der wesentlichen Entscheidungsträger*innen sowie Angaben über Mittelherkunft, Mittelverwendung und Personalstruktur. Die Mitgliedschaft bei ITZ ist kostenlos, mit relativ wenig Aufwand verbunden und kann durch die Verwendung des Logos auf der Website der Gewaltschutzeinrichtung nachgewiesen werden.
Alternativ kann auch die Mitgliedschaft beim Deutschen Fundraising Verband e.V. (DFRV) beantragt werden, um das Ethik-Signet des DFRV zu führen. Auch der Deutsche Spendenrat e.V. überprüft seine Mitglieder und vergibt ein Spenden-Zertifikat. Glaubwürdigkeit und Vertrauen in gemeinnützige Organisationen erhöht die Spendenbereitschaft von Privatpersonen und Unternehmen.
TIPP: Eine Mitgliedschaft in der Initiative Transparente Zivilgesellschaft beantragen, um Vertrauen für das Frauenhaus oder die Beratungsstelle zu schaffen!
Die Mustervorlage für den Sponsoring-Vertrag wurde durch den Rechtsanwalt Thomas Krüger, Schomerus & Partner mbB, juristisch geprüft.