Erleben Kinder Gewalt in der Partnerschaft mit, kann das Kindeswohl in Gefahr sein. Jugendämter sind verpflichtet, ein Kinderschutzverfahren einzuleiten, wenn es Hinweise auf Partnerschaftsgewalt gibt. In diesem Verfahren wird geprüft, wie hoch die Gefahr für das Kind ist und wie es geschützt werden kann.
Ist das Kindeswohl gefährdet, kann das Gericht im Kinderschutzverfahren den gewalttätigen Elternteil ermahnen und Kontaktverbote aussprechen. Es kann ihm zum Beispiel auch das Sorgerecht entziehen oder ihn aus der Wohnung weisen.
An einem Kinderschutzverfahren sind sowohl das Jugendamt als auch beide Elternteile und die Kinder beteiligt. Die Wünsche der Kinder sind besonders zu berücksichtigen. Sie haben das Recht auf einen Verfahrensbeistand, der ihre Interessen vertritt.
Gerichtliche Verfahren können auch von Dritten, zum Beispiel von Mitarbeiter*innen der Fachberatungsstellen, oder vom Kind selbst initiiert werden.