Sicherstellungsverantwortung
Im Gesetz (§ 5 Abs. 1 und 2 GewHG) steht, dass am 01.01.2027 die Sicherstellungsverantwortung der Länder einsetzt. Sicherstellungsverantwortung bedeutet übersetzt, dass die Hilfeangebote wie Schutzeinrichtungen (=Frauenhäuser) und Fachberatungsstellen angeboten werden sollen und bereitstehen müssen, und zwar in ausreichendem und bedarfsgerechtem Maß und in angemessener geografischer Verteilung.
Gleichzeitig ist aber der Rechtsanspruch auf diese Unterstützung auf den 01.01.2032 verhandelt und datiert worden vor dem Hintergrund, dass das Hilfesystem erst sukzessive auf- und ausgebaut werden muss. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass mangels Anspruchs hier auch noch keine Rechte der Betroffenen abgeleitet werden können, die Länder sich aber auch nicht „ausruhen“ können bis zum Jahr 2032.
Deshalb ist für die Zeit ab 2027 eine Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern vorgesehen (§ 1 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz), die den Ländern mehr Mittel zu diesem Zweck zur Verfügung stellen soll.
Fehlende bzw. unsystematische Synchronisierung einzelner Vorschriften
§ 4 Abs. 2 und 4 GewHG sehen vor, dass sich gewaltbetroffene Personen an Einrichtungen nach dem GewHG wenden können und wie vorzugehen ist, wenn Kinder das Hilfesystem nutzen. Diese Vorschriften sind bereits in Kraft getreten, korrespondieren aber mit dem Rechtsanspruch aus § 3, der erst 2032 in Kraft tritt. Insoweit laufen sie aktuell noch ins Leere.
Gleiches gilt für die erstkontaktierte Einrichtung bei der Unterstützung zur Kontaktaufnahme zu anderen Einrichtungen nach § 4 Abs. 3, der Einrichtungen „nach diesem Gesetz“, also dem Gewalthilfegesetz adressiert.
Einrichtungen nach dem GewHG werden in § 2 Abs. 4 GewHG definiert. Alle Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen sollen, oder Anforderungen, die sich an die Einrichtungen richten, kommen erst zum Tragen, wenn es sich um eine „Einrichtung nach dem Gesetz“ handelt. Zu solchen können sie erst werden, wenn die Landesausführungsgesetze überhaupt erst einmal die Parameter (nach § 6 GewHG) festlegen, wenn die Regeln für die Trägeranerkennung bestimmt sind und die Erforderlichkeit einer Einrichtung nach dem Entwicklungsplan festgelegt wurde. Hat ein Träger dann die Anerkennung, betreibt dieser eine Einrichtung, die die Vorgaben erfüllt und für erforderlich gehalten wird, besteht erst die Qualifizierung als Einrichtung nach dem Gewalthilfegesetz.
Zwar sollen die Einrichtungen die Vorgaben bis zum 28.02.2027 gewährleisten (§ 6 Abs. 6 Satz 3 GewHG). Die Einhaltung dieser Frist ist aber abhängig von dem Dreiklang: Definition durch Landesausführungsgesetze, Durchführung der Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung im Sinn von § 8 GewHG (vor 2027 mit Frist zur Berichterstattung zum 30.06.2029) und der daraus resultierenden Erforderlichkeit im Rahmen der Sicherstellung mit entsprechendem Förderanspruch nach § 5 Abs. 3 GewHG.
Bedeutung der Zeitabschnitte des Artikel-Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Zeitspanne bis zum Ende 2026
Zwar ist das Gewalthilfegesetz bereits seit dem 28.02.2025 in Kraft, aber mangels finanzieller Beteiligung des Bundes ändert sich am aktuellen Finanzierungsrahmen nichts. Auch sind noch keine auf dem Gewalthilfegesetz fußende Länderausführungsgesetze vorhanden, die eine andere Finanzierungsform anbieten. Landesgesetze wie das Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz oder § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Schleswig-Holstein (Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen) gibt es schon länger und sind davon zunächst nicht betroffen.
Zeitspanne 2027 bis 2029
Am 01.01.2027 setzt die Verpflichtung der Länder ein, ein verlässliches Hilfesystem sicherzustellen. Gleichzeitig werden sie über den Finanzausgleich gegenüber dem Bund um Anteile der Umsatzsteuer entlastet. Da beide Elemente jedoch auf die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung ab 2032 gerichtet sind, soll die bisherige Finanzierung, die aus verschiedenen Komponenten wie kommunale Förderung oder Sozialleistungsansprüchen etc. besteht, nicht ersetzt werden.
Zeitspanne 2030-2031
Aufgrund der Verschiebung des ursprünglich auf 2030 terminierten Beginns des Rechtsanspruchs besteht für diese beiden Jahre eine weitere Interims-Zeit. Vor 2030 sollen alle Bundesländer den nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GewHG vorgegebenen Bericht über die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung vorlegen. Daran wird eine weitere – höhere – Tranche der Umsatzsteuerentlastung gekoppelt. Die dafür vorgesehene Änderung des Finanzausgleichsgesetzes tritt erst ein, wenn das letzte Bundesland seinen Bericht abgegeben hat. (Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Bundestags 8 (Gesundheit, Familie, Bildung und Forschung, Umwelt) und 4 (Haushalt und Finanzen) vom 06.11.2025, Az. WD 8- 3000 – 083/25, WD 4 – 3000 – 056/25, S. 11) Erst dann können die höheren Mittel bereitgestellt werden. Zwar darf verfassungsrechtlich keine Bedingung an die Verteilung und Verwendung der Umsatzsteuer geknüpft werden, politischer Wille wird damit aber dennoch verdeutlicht und verbunden.
Zeitspanne ab 2032
Für die Zeit ab 2032 setzt der Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem Gewalthilfegesetz ein, so dass die von ihm adressierten Bundesländer nun in die Finanzierungsverantwortung genommen werden. Die Kosten für einen Frauenhausaufenthalt sind nicht mehr über einen kommunalen Träger erstattungsfähig. Das SGB II ist nicht mehr anwendbar.
Konsequenzen für die Finanzierungsverantwortung von Bund, Ländern und Kommunen
Die Verpflichtung zur Bereitstellung ausreichender Schutzeinrichtungen und Beratungsstellen ergibt sich bereits jetzt schon aus der Istanbul-Konvention, den Empfehlungen aus dem GREVIO-Bericht und letztlich aus der EU-Richtlinie zu häuslicher Gewalt.
Mitteleinsatz durch die Länder
Das Gewalthilfegesetz richtet sich an die Länder und erlegt ihnen Pflichten zur Sicherung des Zugangs zum Hilfesystem und dessen Finanzierung auf. Aus der Systematik und dem gestaffelten Zeitplan des Gesetzes ergibt sich jedoch, dass die Bundesmittel und die seitens der Länder aufzubringende Ko-Finanzierung zunächst der Vorbereitung des Rechtsanspruchs aus § 3 GewHG dienen sollen. Der „laufende Betrieb“ kann damit grundsätzlich auch bestritten werden (vgl. Begründung in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29.01.2025; Bt-Drs. 20/14785, S. 14), angesichts der erheblichen Anforderungen an den Ausbau und der damit verbundenen Kosten erscheint dies aber realitätsfern.
Die Kostenstudie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geht von einem jährlichen Finanzierungsaufwand des gesamten Hilfesystems je nach Szenario zwischen 687,8 Mio. €, also 687.800.000 €, (Szenario 2) und 1,646 Mrd. € (Szenario 1) aus.
Das Finanzausgleichsgesetz sieht als Umsatzsteuerverteilung für alle Bundesländer insgesamt, also noch aufzuteilen, in 2027 112.000.000 €, in 2028 141.500.002 €, in 2029 191.540.000 € und ab 2030 jährlich 306.499.997 € vor. Daran wird bereits deutlich, dass selbst beim Ansatz des unteren Finanzvolumens (Szenario 2) diese Fördermittel nicht einmal den laufenden Betrieb bedienen könnten. Würden sie dafür genutzt, bliebe nichts mehr für den gewollten Auf- und Ausbau.
Die sukzessiv einsetzende Sicherstellungsverantwortung und die Vorbereitung des Rechtsanspruchs ergeben sich aus der Formulierung in § 5 Abs. 1 GewHG „zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3“. Auch nach der Gesetzesbegründung wird davon ausgegangen, dass das Hilfesystem schrittweise aufgebaut werden soll, dem die finanzielle Unterstützung durch den Bund dienen soll. (Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 03.12.2024, Bt-Drs. 20/14025, S. 39)
Eine unmittelbare Verpflichtung der Länder, die Bundesmittel für den Ausbau oder den laufenden Betrieb des Hilfesystems zu verwenden, lässt sich verfassungsrechtlich nicht begründen, da die Umsatzsteuerverteilung bedingungsfeindlich ist. Inwieweit eine vollkommen zweckfremde Verwendung sanktioniert werden würde – durch eine Mängelrüge -, lässt sich nicht vorhersagen, da Vergleichbares in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht vorgekommen ist.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Bundesländer erst ab 2032 in der Pflicht stehen, die Ansprüche aus dem Gewalthilfegesetz zu erfüllen
Konsequenz für die kommunale Förderung
Schutz- und Beratungsleistungen erbringen Kommunen und Städte derzeit auf der Grundlage des SGB II (§ 16 a – psychosoziale Unterstützung - und § 22 SGB II – Kosten der Unterkunft und Heizung) sowie des SGB XII (§§ 67 ff., 27, 41 ff. SGB XII). Dabei handelt es sich um kommunale Pflichtleistungen. Für die Kommunen gilt als zuständigem Leistungsträger weiterhin die Sicherstellungsverpflichtung aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB I. Daraus folgt zunächst keine verpflichtende Förderung von Frauenhäusern und Fachberatungsstellen. Jegliche Zuwendungen dieser Art stellen eine sogenannte freiwillige Leistung dar.
Andererseits unterliegen Kommunen einer verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie, aus der sich auch Verpflichtungen für das örtliche Gemeinwesen ableiten. (Janda: Gewaltschutz als kommunale Aufgabe? In DÖV 2023, S. 10) So sind sie als Leistungsträger verpflichtet, ausreichende Angebote zur Verwirklichung gesetzlicher (Sozial-)Leistungen bereit zu stellen. Dazu können sie sich nicht-staatlicher Anbieter bedienen, die sie mit entsprechenden Mitteln ausstatten. Unterlegt wird dies durch Entgelt- bzw. Vergütungsvereinbarungen.
Laut Art. 2 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt entfällt ab 2032 ausdrücklich die Erstattungsfähigkeit kommunaler Leistungen für einen Frauenhausaufenthalt. Gleichzeitig setzt der Rechtsanspruch nach § 3 GewHG ein. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten aber die eben aufgezeigten Grundsätze. Das heißt, dass ein Rückzug aus der kommunalen Finanzierung derzeit nicht erfolgen kann.
Werden die als freiwillige Leistungen erbrachten Zuwendungen oder Förderungen von Frauenhäusern oder Fachberatungsstellen eingestellt, müssen die zwingend zu erbringenden sozialrechtlichen Leistungen anders finanziert werden. Da zur Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen entsprechende Einrichtungen herangezogen werden, benötigen diese weiterhin eine entsprechende Finanzierung. Werden die Zuwendungen reduziert oder eingestellt, bedarf es eines Ausgleichs bei den Vergütungssätzen. Dazu müssen Leistungsvereinbarungen angepasst oder neu getroffen werden.
Handlungsoptionen für das Hilfesystem
Bei Wegfall einer Zuwendung sind neue oder geänderte Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zu verlangen und zu verhandeln. Im Bereich des SGB XII sind strenge Voraussetzungen zu beachten, für die sozialrechtlicher Beistand zu empfehlen ist. Gelingen die Verhandlungen nicht, ist die zuständige Schiedsstelle anzurufen.
Beim SGB II gibt es wenig ausdrückliche gesetzliche Regelungen. Es kann jedenfalls eine Anpassung bestehender Vergütungsvereinbarungen verlangt werden bzw. ein erstmaliger Abschluss von Leistungsvereinbarungen. Kann hier nichts erreicht werden, muss eine allgemeine Leistungsklage beim Sozialgericht erhoben werden.