Mit der neuen Fassung des Infektionsschutzgesetz (IfSG n. F.) und der Pflicht zur Masernimpfung sollen besonders vulnerable Menschen künftig besser vor Infektion geschützt werden. Obwohl Frauenhäuser im Masernschutzgesetz bislang nicht ausdrücklich genannt und qua Gesetzestext zur Impfung verpflichtet werden, empfiehlt FHK eine freiwillige Umsetzung des Masernschutzgesetzes.
Masernschutzgesetz – warum?
Masern werden durch Viren ausgelöst und sind hoch ansteckend. Eine Maserninfektion ist keine harmlose Krankheit. Bei etwa jeder/jedem zehnten Betroffenen treten Komplikationen auf.
Das Masernschutzgesetz soll besonders für vulnerable Menschen wie auch die Gemeinschaft besseren Schutz vor Infektion gewährleisten. Menschen, die in bestimmten Einrichtungen regelmäßig mit anderen Menschen in Kontakt kommen, müssen entweder einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachweisen. Fehlt ein ausreichender Masernschutz, besteht nicht nur eine Gefahr für die eigene Gesundheit, sondern auch ein erhöhtes Infektionsrisiko für Menschen, die aufgrund ihres Alters (zum Beispiel Säuglinge unter neun Monaten) oder besonderer gesundheitlicher Verfassung nicht geimpft werden können.
Keine Impfpflicht für Frauenhäuser?
Die gesetzliche Masernimpfpflicht gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in bestimmten Einrichtungen betreut werden oder tätig sind.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat bisher nicht geklärt, ob Frauenhäuser als Einrichtung unter das neue Masernschutzgesetz fallen. Ausdrücklich genannt werden Frauenhäuser im Masernschutzgesetz als Einrichtung bislang nicht. Die Pflicht zur Masernimpfung für Personen, die in einem Frauenhaus tätig sind, sowie für Bewohner_innen und ihre Kinder, die in einem Frauenhaus leben, besteht somit nicht einfach per Gesetz.
Frauenhäuser sind jedoch nach der Art und Weise des Zusammenwohnens, teilweise nach der Dauer des Aufenthalts sowie nach den spezifischen Angeboten für Kinder mit den im Masernschutzgesetz ausdrücklich genannten Einrichtungen vergleichbar. Das gilt auch bezüglich der Zielsetzung des Masernschutzgesetzes: Frauenhausbewohner_innen und Kinder, die (noch) keinen (ausreichenden) Masernschutz haben (zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder Säuglinge unter neun Monaten) sowie Mitarbeitende, die im ständigen Kontakt mit den Frauenhausbewohner_innen und den Kindern sind, wären besser geschützt.
Empefehlungen zur praktischen Umsetzung
Frauenhauskoordinierung empfiehlt daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung eine freiwillige Umsetzung des Impfschutzes.
Wie das in der Praxis für Mitarbeitende und Bewohner_innen am günstigsten gehandhabt werden kann, wie die rechtlichen Gegebenheiten im Detail aussehen und was zu beachten ist, entnehmen Sie unserer FHK-Rechtsinformation: Masernschutz im Frauenhaus (unten zum Download verfügbar).
Sollten sich Änderungen bezüglich der gesetzlichen Impfpflicht ergeben, informieren wir Sie auf der FHK-Homepage.