Zum Inkrafttreten der Istanbul-Konvention in Deutschland am 1. Februar 2018 fordert Frauenhauskoordinierung (FHK), für alle Frauen in der Bundesrepublik den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten. Dies müsse auch für Migrantinnen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus und für geflüchtete Frauen gelten.
Deutschland hat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt am 12. Oktober 2017 ratifiziert – jedoch mit Vorbehalten gegen den Artikel 59. Dadurch kann sich die volle rechtliche Wirkung für Frauen ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder gesicherten Aufenthaltsstatus nur eingeschränkt entfalten. Indem ein eigenständiger Aufenthaltsstatus an eine dreijährige Ehebestandszeit geknüpft werde, verwehre man vielen Migrantinnen und geflüchteten Frauen den Zugang zu dringend notwendigen Hilfen. Damit werde der Gewaltschutz deutlich geschwächt, kritisiert die bundesweit aktive Frauenhauskoordinierung. Der Schutz vor Gewalt ist ein unteilbares Menschenrecht. Es muss allen Frauen in Deutschland zustehen, unabhängig davon, ob sie hier geboren oder zugewandert sind, ob sie eine Behinderung haben oder nicht, ob sie arm oder reich sind, auf dem Land oder in Städten leben.
Frauenhauskoordinierung fordert: Die Vorbehalte müssen zurückgenommen werden und das Aufenthalts- und Asylrecht so geändert werden, dass der Gewaltschutz auch für Migrantinnen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus und für geflüchtete Frauen sichergestellt wird.
Artikel 22, 23 und 25 der Istanbul-Konvention verpflichten Deutschland als Vertragspartner, für von Gewalt betroffene oder bedrohte Frauen die nötigen Hilfsdienste bereitzustellen. Bundesweit mangelt es jedoch sowohl an einer ausreichenden Zahl von Plätzen in Frauenhäusern als auch an Kapazitäten in Fachberatungsstellen, kritisiert Frauenhauskoordinierung. Schutzsuchende Frauen und ihre Kinder müssten deshalb häufig abgewiesen werden oder hätten lange Wartezeiten in Kauf zu nehmen. Diese Missstände erfordern ein sofortiges Handeln von Bund, Ländern und Kommunen, die ausreichende Finanzierung von Schutz und Hilfe muss dringend bundesrechtlich verankert werden.
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