Stellungnahmen: Corona-Test-Verordnung und Corona-Impf-Verordnung

Frauenhauskoordinierung fordert die zuständigen Ministerien auf, Frauenhäuser sowohl bei Testungen im Rahmen der Corona-Test-Verordnung als auch bei Impfungen im Kontext der Corona-Impf-Verordnung endlich angemessen zu berücksichtigen. Um den Betrieb der systemrelevanten Einrichtungen aufrecht zu erhalten, muss der Schutz von Mitarbeitenden, Bewohner_innen und Neuzugängen unbedingt sichergestellt werden.

Frauenhäuser sind als Schutzunterkünfte, in denen Frauen und Kinder gemeinsam leben, besonders von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Durch die Vielzahl an Menschen, die unter einem Dach wohnen, sowie die oft beengten Verhältnisse ist das Infektionsrisiko für die Bewohner_innen und für Mitarbeitende dort besonders hoch. Darüber hinaus stellt es für Frauenhäuser oft eine besondere Herausforderung dar, Neuzugänge zu isolieren.

Gleichzeitig ist die Arbeit von Frauenhäusern – gerade in Pandemie-Zeiten – als absolut systemrelevant einzustufen, da Frauenhäuser für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder oft die erste Anlaufstelle und Schutzeinrichtung sind. Wenn Frauenhäuser jedoch nicht arbeiten können, weil sie unter Quarantäne stehen und/ oder einzelne Mitarbeiter wegen Krankheit ausfallen, bleiben diese Frauen und ihre Kinder ohne Hilfe.

Corona-Test-Verordnung (CoronaTestV)

FHK begrüßt die Einführung der sog. Bürgerstestung in § 4a CoronaTestV. Das besonders hohe Infektionsrisiko und die besonderen Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Quarantänekonzepten machen es notwendig, dass Neuzugänge in Frauenhäusern über die neue Bürgertestung hinaus einen Anspruch auf Corona-Testung haben. Daher fordert FHK weiterhin die Aufnahme von Frauenhäusern in den Katalog der in § 4 CoronaTestV.

Daher schlagen wir folgende Änderung des § 4 CoronaTestV vor:
In Abs. 1 Nr. 1 wird geändert:

  • „in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 behandelt, be-treut, gepflegt oder untergebracht werden sollen“

In Abs. 2 wird nach Nr. 4 geändert:

  • 5. Frauenhäuser
  • 6. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und 12 des Infektionsschutzgesetzes,
  • 7. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes

Corona-Impf-Verordnung (CoronaImpfV)

FHK begrüßt, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Kreis der Krankheiten, die einen schweren oder gar tödlichen Krankheitsverlauf erwarten lassen und deshalb eine Impfung mit hoher Priorität begründen, über die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) hinaus erweitert. Umso erstaunter ist FHK jedoch, dass das BMG die Empfehlung der STIKO, Mitarbeitende und Bewohner_innen in Frauenhäusern priorisiert zu impfen, noch immer unbeachtet lässt. Die STIKO hat bereits in ihrer ersten Empfehlung im Dezember 2020 die priorisierte Impfung dieser Personengruppe empfohlen.

Um die Funktionsfähigkeit von Frauenhäusern auch während der Corona-Pandemie zu gewährleisten, ist es absolut notwendig, dass Mitarbeitende und auch Bewohner_innen, die oft für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr oder länger im Frauenhaus bleiben, frühzeitig gegen das Coronavirus geimpft werden.

Aus diesen Gründen schlagen wir wiederholt folgende ergänzende Änderung der CoronaImpfV vor:
In § 3 Abs. 1 wird ergänzt:

  • „9a. Personen, die sich in Frauenhäusern und vergleichbaren Schutzunterkünften aufhalten oder dort tätig sind“.

Diese Änderung soll dazu beitragen, das Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder auch während der Corona-Pandemie aufrecht zu erhalten. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch aus den Art. 22 und 23 der von Deutschland ratifizierten Istanbul-Konvention.

Die vollständigen Stellungnahmen finden Sie unten stehend zum Download.