Seit dem 01.Januar 2017 besteht ein bundesweiter gesetzlicher Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung, geregelt in § 406 g der Strafprozessordnung (StPO). Personen, die Opfer einer schweren Straftat geworden sind, wird auf Antrag beim Gericht eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet. Diese Beiordnung ist unentgeltlich. Im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) sind deren Funktion, die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung der in dem Arbeitsfeld tätigen Fachkräfte geregelt.
Auswertung der Praxis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will in seinem Bericht gegenüber dem Normenkontrollrat aus der Praxis berichten und Änderungsvorschläge unterbreiten. Dazu hat es einige Verbände um Beteiligung gebeten (s. unten beigefügtes Anschreiben). Der Normenkontrollrat hat als unabhängiges Beratungsgremium der Bundesregierung u.a. die Aufgabe, die Qualität der Rechtsetzung, die Entbürokratisierung und die gesamten Folgekosten in allen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen der Bundesregierung zu beobachten und darüber zu berichten.
Defizite bei der Unterstützung gewaltbetroffene Frauen
Frauenhauskoordinierung hat sich – obgleich nicht vom Ministerium dazu eingeladen – in die Diskussion eingeschaltet, da gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder häufig Delikten ausgesetzt sind, die nicht zum Katalog der psychosozialen Prozessbegleitung gehören. Ihnen steht nach aktueller Gesetzeslage demnach keine psychosoziale Prozessbgeleitung zu. Die Häufung und die Intensität der Taten können jedoch einen mit den schweren Straftaten vergleichbaren Grad erreichen, so dass auch ihnen diese unterstützende Maßnahme zur Verfügung stehen sollte.
Die vollständige Stellungnahme von Frauenhauskoordinierung finden Sie unten stehend zum Download.