Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Auch mit dem am 25. März 2021 beschlossenen Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder bleiben Schutzlücken bestehen. Trotz einiger Verbesserungen wurde versäumt, auch häusliche Gewalt und die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention in den Blick zu nehmen.

 

Am 25. März 2021 hat der Bundestag abschließend über den Entwurf von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder verhandelt und dieses beschlossen.

Zu dem Entwurf, der ursprünglich vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz formuliert und dann von den Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht wurde, hat FHK bereits im September 2020 Stellung genommen.

Leider haben die von FHK in der Stellungnahme geäußerten Kritikpunkte bei dem Gesetzgebungs-verfahren kein Gehör gefunden, sodass die besondere Gewaltbetroffenheit von Mädchen weiterhin in dem Gesetz nicht beachtet wird und eine Bezugnahme auch auf häusliche Gewalt fehlt.

Es ist begrüßenswert, dass mit dem Gesetz verpflichtende „Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes und über kindgerechte Gesprächstechniken“ für Familienrichter_innen, Jugendrich-ter_innen und Jugendstaatsanwält_innen etabliert wurden. Allerdings sind auch diese noch nicht ausreichend, um die Einhaltung der Verpflichtungen Deutschlands aus der Istanbul-Konvention und somit einen angemessenen Schutz vor und gerichtlichen Umgang mit häuslicher und sexualisierter Gewalt für Frauen und Kinder zu gewährleisten.