FHK-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Frauenhauskoordinierung (FHK) nimmt heute Stellung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung.

FHK begrüßt im Ausgangspunkt die Bemühungen des Bundesministeriums, die Schutzlücken in den aktuell geltenden Straftatbeständen zum Schutze der sexuellen Selbstbestimmung zu schließen. Das BMJV geht davon aus, dass mit dem vorliegenden Entwurf internationale Vorgaben ausreichend berücksichtigt werden. Das ist jedoch nach Auffassung von FHK nicht der Fall und erfordert dringend eine weitere Klärung. 

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention), das United Nations Committee on the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW, UN-Frauenrechtsausschuss) sowie der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fordern die Mitgliedstaaten dazu auf, ein Strafrecht zu schaffen, in dem das fehlende Einverständnis Grundvoraussetzung eines rechtlichen Schutzes zur sexuellen Selbstbestimmung und frei von Geschlechterstereotypen ist.

In dem aktuellen Referentenentwurf werden Gründe aufgeführt, warum eine Person, die sexuelle Gewalt erlebt, keinen Widerstand leistet. Diese Aufzählung berücksichtigt nicht die Vielzahl von möglichen Verhaltensreaktionen auf sexuelle Gewalt. Darüber hinaus geht der Referentenentwurf davon aus, dass sich eine Frau, die sexuelle Gewalt erlebt, in der Regel wehrt. FHK bewertet  die Annahme, dass sich eine Person, die sexueller Gewalt ausgesetzt ist, wehrt und nur unter bestimmten Umständen nicht dazu in der Lage ist, Widerstand zu leisten, als Ausdruck von gender-stereotypen Erwartungen an das Verhalten einer Betroffenen und sieht sie im Widerspruch zu  völkerrechtlichen Vorgaben.

Mit der geplanten Änderung des Strafrechts wird weder das Ziel erreicht, Fälle sexueller Handlungen, die ohne Einverständnis vorgenommen worden sind, strafrechtlich umfassend zu erfassen, noch werden völkerrechtliche Vorgaben umfassend berücksichtigt.