Bereits in der Stellungnahme zur CoronaImpfV im Dezember 2020 hat FHK auf die Notwendigkeit der Impfung von Frauenhausmitarbeitenden aufmerksam gemacht. Auch die ständige Impfkommission hat eine priorisierte Schutzimpfung von Mitarbeitenden empfohlen. Dies hat jedoch in der CoronaImpfV bislang keine Beachtung gefunden. FHK setzt sich daher weiterhin für eine entsprechende Änderung der CoronaImpfV ein und hat sich diesbezüglich am 11. Januar 2021 mit einem Schreiben.an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gewandt.
Frauenhäuser: systemrelevant und infektionsgefährdet
FHK machte erneut darauf aufmerksam, dass es unbedingt notwendig ist, Mitarbeitende von Frauenhäusern bevorzugt in die Impfstrategie aufzunehmen. Frauenhäuser sind als Schutzunterkünfte, in denen Frauen und Kinder gemeinsam leben, besonders von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Durch die Vielzahl an Menschen, die unter einem Dach wohnen, ist das Infektionsrisiko auch für Mitarbeitende dort besonders hoch. Gleichzeitig ist die Arbeit von Mitarbeitenden in Frauenhäusern – gerade in Pandemie-Zeiten – als absolut systemrelevant einzustufen, da Frauenhäuser für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder oft die erste Anlaufstelle sind. Wenn Frauenhäuser jedoch nicht arbeiten können, weil sie unter Quarantäne stehen und/ oder einzelne Mitarbeiter wegen Krankheit ausfallen, bleiben diese Frauen und ihre Kinder ohne Hilfe. Eine Verpflichtung, die Frauenhäuser funktionsfähig zu halten, ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Art. 22 u. 23 der von Deutschland ratifizierten Istanbul-Konvention.
Auch Impfkommission empfiehlt Impfung von Frauenhaus-Mitarbeitenden
Auch die ständige Impfkommission (STIKO) hat das besondere Infektionsrisiko in Frauenhäusern gesehen und die bevorzugte Impfung von Mitarbeitendenin der Stufe 3 sowohl in ihrer Empfehlung zur COVID-19-Impfung vom 17.12.2020 als auch in der aktualisierten Auflage vom 08.01.20212 aufgenommen (zusammengefasst mit anderen Einrichtungen unter Gemeinschaftsunterkünften). Trotz FHK-Stellungnahme und STIKO-Empfehlung finden sich jedoch weder Gemeinschaftsunterkünfte noch Frauenhäuser in der CoronaImpfV wieder.
FHK bittet daher dringend darum, Mitarbeitende in Frauenhäusern in den Katalog der Schutzimpfungen mit hoher Priorität in § 3 CoronaImpfV aufzunehmen.