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Internationaler Kindertag: Kinder schützen heißt Gewaltschutz vor Sorge- und Umgangsrecht stellen

Aktuelle Gesetzesentwürfe sind erste Schritte in Richtung Gewaltschutz vor Sorge- und Umgangsrecht. Doch neben Gesetzen braucht es auch Veränderungen in der Praxis.

Der Internationale Kindertag am 1. Juni erinnert daran, dass Kinder eigene Rechte haben — darunter das Recht auf Schutz vor Gewalt. Für Frauenhauskoordinierung e.V. (FHK) ist der Tag Anlass, auf eine Schutzlücke hinzuweisen, die Kinder und ihre Mütter seit Jahren gefährdet: Wenn Familiengerichte Sorge- und Umgangsrechte regeln, ohne häusliche Gewalt ausreichend zu berücksichtigen, werden Betroffene erneut gefährdet — und Kinder, die Zeuginnen und Zeugen von Gewalt wurden oder selbst Gewalt erfahren haben, werden zum Kontakt mit dem Täter gezwungen.

FHK fordert deshalb: Gewaltschutz muss im Familienrecht konsequent vor Sorge- und Umgangsrecht gestellt werden. Solange das nicht gilt, werden Trennungen für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder zum Risiko.

Reform des Kindschaftsrechts: Erste Schritte in die richtige Richtung

Aktuell liegen Gesetzesentwürfe vor, die FHK begrüßt: Das „Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts“ und das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz“. Beide Entwürfe enthalten wichtige Ansätze, um häusliche Gewalt in familienrechtlichen Verfahren stärker zu berücksichtigen. FHK wird dazu in Kürze ausführliche Stellungnahmen veröffentlichen. 

Klar ist jedoch schon jetzt: Die Reform muss konsequent sicherstellen, dass Gerichte Gewaltschutz nicht gegen Umgangsrecht abwägen, sondern Schutz als Voraussetzung jeder Entscheidung begreifen.

Was sich ändern muss

Neben gesetzlichen Reformen braucht es auch dringend Veränderungen in der Praxis. Familienrichter*innen, Jugendamtsmitarbeiter*innen, Verfahrensbeistände und Sachverständige sowie Gutachter*innen müssen verpflichtend geschult werden – etwa im Umgang mit Konzepten, die wissenschaftlich nicht haltbar sind, aber in Sorgerechtsverfahren nach wie vor maßgeblich Entscheidungen beeinflussen.

Dazu gehört insbesondere das sogenannte Parental Alienation Syndrome (PAS) (auf Deutsch „Elterliches Entfremdungssyndrom“). Es besagt vereinfacht, dass ein Elternteil das Kind aktiv gegen den anderen Elternteil manipuliere. In Sorgerechtsverfahren wird es immer wieder gegen Mütter verwendet, die ihre Kinder vor einem gewalttätigen Vater schützen wollen. Dabei ist das PAS wissenschaftlich widerlegt und die Weltgesundheitsorganisation hat sich ausdrücklich von dem „Syndrom“ distanziert. 

Dennoch wird Müttern, die Gewalterfahrungen in der Partnerschaft schildern, das Umgangsrecht eingeschränkt oder sogar Sorgerecht entzogen – unter anderem mit der „Diagnose“ des PAS, zeigen wissenschaftliche Untersuchungen von Familiengerichtsverfahren. FHK fordert deshalb verpflichtende Fortbildungen, damit solche Konzepte in der Praxis keine Anwendung mehr finden. 

Kinder als eigenständige Betroffene anerkennen

Kinder und Jugendliche, die vorübergehend mit ihren Müttern in einem Frauenhaus leben, sind eigenständige Betroffene, die psycho-soziale Unterstützung, kindzentrierte Ansprache und pädagogische Begleitung brauchen. 

Das bedeutet konkret: Jedes Frauenhaus braucht mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft, die sich speziell um die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen kümmert — mit altersgerechten Angeboten, traumasensiblen Begleitungen und ausreichend Zeit und Raum. 

Aktuell ist das längst nicht überall gewährleistet, weil Ressourcen und Personal fehlen. Das muss sich ändern, denn wer Kinder wirklich schützen will, muss dafür sorgen, dass sie im Hilfesystem nicht unsichtbar bleiben.


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