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Schutz nach häuslicher Gewalt: Gesetzentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts

Im aktuellen Gesetzentwurf des Justizministeriums werden gewaltbetroffene Elternteile im Vergleich zu früheren Entwürfen deutlich gestärkt. FHK kündigt eine ausführliche Stellungnahme zu dem Entwurf an.

Am 11. Mai 2026 hat Dr. Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, einen überarbeiteten Referent*innenentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts vorgestellt. Das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) nimmt neben der Stärkung der Kinderrechte, einem erleichterten gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern, einer partnerschaftlichen Kinderbetreuung nach Trennung und Vereinbarungen zu Sorge und Umgang insbesondere das Thema häusliche Gewalt in den Blick. 

Konkret äußert sich das in dem Gesetzentwurf wie folgt: 

  • Häusliche Gewalt wird nach der Istanbul-Konvention definiert

  • Zum Kindeswohl soll auch Schutz vor miterlebter Gewalt gehören

  • Umgangsausschluss bei Gewalt zum Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils 

  • Anordnung von sozialen Trainingskursen und Gewaltpräventionsberatungen in Kinderschutzverfahren 

  • Keine Vermutungsregel, dass Umgang dem Wohl des Kindes dient 

  • Anordnung einer Umgangspflegschaft nur ausnahmsweise 

  • Rücksichtnahmepflicht (bisher Wohlverhaltenspflicht) gilt nicht bei häuslicher Gewalt 

  • Umgangsbegleiter*innen sollen besonders qualifiziert sein. 

Gegenüber den vorangegangenen Entwürfen stellt sich dieser Vorschlag nun energisch auf die Seite gewaltbetroffener Elternteile. Bisher undeutliche Formulierungen sind geschärft und durch die Definition von häuslicher Gewalt besser einzuordnen. Sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht können eingeschränkt werden, wenn Gewalt gegen den betreuenden Elternteil ausgeübt wird. 

Das Verhältnis zu den sonstigen Neuerungen, die gemeinsame Betreuung und Vereinbarungen bei getrenntlebenden Eltern vorsehen, und wie hier häusliche Gewalt gewichtet wird, wertet Frauenhauskoordinierung e.V. (FHK) derzeit noch aus. 

Bis zur gesetzten Frist zur Verbände-Beteiligung am 10. Juli 2026 wird sich FHK mit einer Stellungnahme in den Gesetzgebungsprozess einbringen. 


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