Geschichte des Hochrisikomanagment in RLP
Seit 2018 werden in Rheinland-Pfalz (RLP) flächendeckend Hochrisiko-Fallkonferenzen durchgeführt. Koordinierend und federführend sind Hochrisikokoordinator*innen sowie Mitarbeiter*innen der Polizei, deren Stellen mit Einführung des Hochrisikomanagements 2017 bei den Polizeidirektionen des Landes RLP eingerichtet wurden.
Von großer Bedeutung auf diesem Weg war das rheinland-pfälzische Interventionsprojekt gegen Gewalt gegen Frauen (RIGG). Es wurde bereits im Jahr 2000 gegründet. Das Projekt wird durch das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration (MFFKI) koordiniert (vgl. auch Beitrag von Katharina Binz in FHK-Fachinformation 01/2023, S. 9–11).
In diesem Projekt sind alle staatlichen und nichtstaatlichen Akteur*innen, die sich mit der Thematik „Gewalt gegen Frauen“ befassen, in regionalen Runden Tischen vernetzt und bringen Problem- und Fragestellungen in Facharbeitsgruppen ein.
Aus diesem Netzwerk heraus kam 2013 der übergeordnete landesweite Runde Tisch zu der Entscheidung, eine temporäre Fachgruppe mit dem Titel „Umgang mit Hochrisikofällen bei GesB1 und Trennungsstalking“ einzurichten. Diese sollte unter Leitung des Frauen- und Familienministeriums (MFFKI) eine landesweit einheitliche Rahmenkonzeption für eine interdisziplinäre Intervention erarbeiten. Ziel war die Entwicklung und Durchführung einer strukturierten, institutionalisierten und interdisziplinären Intervention zur Reduktion von Tötungsdelikten und schweren Gewaltexzessen bei Fällen von GesB.
Eingeflossen sind in die Rahmenkonzeption Erkenntnisse und Erfahrungen
- zu Gewaltdynamiken und Risikofaktoren, zu geeigneten Risikoanalyseinstrumenten, um abgesicherte Vorhersagen über mögliche zukünftige Gewalt zu treffen.
- aus Best-Practice-Beispielen aus anderen Ländern: So werden interdisziplinäre Hochrisiko-Fallkonferenzen schon seit 2003 in England und Wales erfolgreich durchgeführt und seit 2011 in Wien erfolgreich adaptiert.
- aus einer Pilotstudie, die ab 2014 in RheinlandPfalz durchgeführt wurde: Das Polizeipräsidium Rheinpfalz führte in Kooperation mit der Universität Koblenz-Landau ein Pilotprojekt mit dem Namen „Hochrisikomanagement bei Fällen von GesB“ durch und lehnte sich hier stark an die Erfahrungen aus den Best-PracticeBeispielen an.
Die so ausgearbeitete Rahmenkonzeption liefert seither Empfehlungen für das systematische und an objektiven Kriterien orientierte Vorgehen zum Hochrisikomanagement im Rahmen von interdisziplinären Hochrisiko-Fallkonferenzen.
Wie kommt es zu einer Fallkonferenz?
Nach einem Polizeieinsatz mit GesB kann – unabhängig von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz – von der Polizei eine Gefährdungseinschätzung anhand des standardisierten Fragebogens ODARA (Ontario Domestic Assault Risk Assessment) vorgenommen werden2. Häufig verlagert sich diese Gefährdungseinschätzung aber auch in die anschließende Beratung durch die Interventionsstellen, sofern die betroffene Frau deren Beratungsangebot annimmt.
Unabhängig von Polizeieinsätzen können auch alle anderen Akteur*innen, die von der Gewaltbetroffenheit einer Klientin erfahren und eine Hochrisiko-Konstellation vermuten, eine Risikoanalyse mit dem ODARA durchführen bzw. bei geeigneten Stellen anregen und so einen Fall in eine Fallkonferenz einbringen.
ODARA ist für eine Rückfallprognose konzipiert und gibt Auskunft darüber, wie hoch das Risiko einzuschätzen ist, dass es erneut zu schwerer Gewalt kommen kann. Ab einem Wert von fünf Punkten wird ein Fall als Hochrisikofall eingestuft. ODARA lässt keine Vorhersage von Tötungsdelikten zu und erfragt auch nicht die Betroffenheit von sexualisierter Gewalt. Letzteres würde als mögliches Offizialdelikt im polizeilichen Kontext unmittelbar eine strafrechtliche Verfolgung auslösen, unter Umständen gegen den Willen der betroffenen Frau.
Umfangreiche Beratung zu Möglichkeiten, Grenzen und Konsequenzen einer Fallkonferenz und das schriftliche Einverständnis der betroffenen Frau vorausgesetzt, kann dann der Fall bei dem/der Hochrisikokoordinator*in der zuständigen Polizeidirektion (PD) für die nächste Fallkonferenz angemeldet werden.
Das Netzwerk vor Ort
Ständige Mitglieder der Fallkonferenzen sind die regionalverantwortliche Polizei, örtliche Frauenunterstützungseinrichtungen (FUEs in Trier: Interventionsstelle und Frauenhaus), die Einrichtungen der Täterarbeit („Contra häusliche Gewalt“) sowie das Jugendamt (JA). Das städtische JA hat eine feste Mitarbeiterin benannt, die zu den Fallkonferenzen delegiert ist.
Die Staatsanwaltschaft war laut Rahmenkonzeption ebenfalls als ständiges Mitglied eingeplant, nimmt in Trier aber nicht an den Fallkonferenzen teil. Seitens der Staatsanwaltschaft wird die Gefahr gesehen, dass Strafverfahren infolge der Teilnahme an Fallkonferenzen wegen Verfahrensfehlern gekippt werden könnten. Durch einen engen anlassbezogenen Austausch mit dem/der Hochrisikokoordinator*in soll dieser Umstand kompensiert werden.
Fallbezogen können darüber hinaus alle mit dem Fall befassten Institutionen eingeladen werden. Dies können sein: Ausländerbehörde, gesetzliche Betreuer*innen, Opferschutzbeauftragte, Frauennotruf, Weißer Ring etc.
Die Fallkonferenz
Die Fallkonferenzen finden regelmäßig statt. Die Abstände werden von der zuständigen Polizeidirektion (PD) festgelegt3. Die Einladung enthält die Tagesordnung, aus der die zu besprechenden Fälle anonymisiert hervorgehen. Neue Fälle werden vorgestellt und „alte“ Fälle nachbesprochen.
Nach unserer Zählung wurden 2024 insgesamt rund 120 Hochrisikofälle in Fallkonferenzen eingebracht4. Pro Termin wurden zwischen minimal acht und maximal 18 Fälle besprochen, wobei für die Termine jeweils rund drei Stunden anberaumt waren.
Die fallbezogen eingeladenen Teilnehmenden nehmen nur an den Besprechungen teil, in die sie auch involviert sind. Pro Fall werden Sachstand und Gefährdungseinschätzung besprochen und Informationen zum Hintergrund und zu bereits ergriffenen Maßnahmen, wie zum Beispiel folgende zusammengetragen:
• Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort des Täters • Weitere Auffälligkeiten oder evtl. (neue) Drohungen seinerseits
• Neue Informationen über seine psychische Situation, ggf. bedeutsame Zuspitzung im Sinne einer psychischen Krise, die ein erhöhtes Gefährdungsrisiko für die Frau bedeuten könnten
• Austausch über die Kontaktgestaltung zu Kindern • Austausch über erfolgte oder versäumte Beratungskontakte z.B. mit dem Jugendamt oder der Täterarbeit
• Verstöße gegen Auflagen
• relevante Informationen zur Arbeitssituation, zu Konflikten außerhalb des Fallgeschehens u.ä.
Aber auch die Situation der Frau und der Kinder wird beleuchtet: Hat sie einen neuen Partner? Nimmt sie Beratungsgespräche mit der Interventionsstelle in Anspruch? Hier ist es von besonderer Bedeutung, den Opferschutz und die Sicherheitsinteressen der betroffenen Frau immer wieder in den Vordergrund zu stellen und darauf zu drängen, Lebenswandel und Opfer- bzw. Gewaltschutz unabhängig voneinander zu betrachten.
Früher eingebrachte Fälle werden ebenfalls beraten: Wie ist der aktuelle Sachstand, was ist in der Zwischenzeit passiert? Haben die Maßnahmen gegriffen? Ggf. müssen neue Maßnahmen herangezogen werden. Fälle, in denen sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, bzw. sich eine Entwarnung bzgl. der Bedrohungslage abzeichnet, „ruhen“ – das heißt sie bleiben aber auf der Tagesordnung und können bei Bedarf wieder aufgenommen werden.
Hintergrund ist: Eine sogenannte „Ausstufung“ von Fällen ist nur bei Wegzug der Frau möglich, dann wird der Fall an die zuständige Fallkonferenz am neuen Wohnort abgegeben.
Für die Einstufung liegen also klare Kriterien vor (fünf Punkte laut ODARA), für die Ausstufung gibt es – außer den Wegzug der Betroffenen – noch keine strukturierten Kriterien.
Koordiniert, moderiert und protokolliert werden die Fallkonferenzen durch den*die Koordinator*in. Er*sie führt die Liste der eingebrachten Fälle, ist fallbezogene*r Ansprechpartner*in zwischen den Konferenzen, stellt, wenn nötig, Kontakte her und steht für Rückfragen zur Verfügung. Er*sie ist auch über die Konferenz thematisch vernetzt und Mitglied des Regionalen Runden Tisches von RIGG (rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt gegen Frauen).
Maßnahmenkatalog
Mögliche Maßnahmen können zum Beispiel sein: Täterspezifische präventive Maßnahmen, die auch schon Polizeiordnungsgesetz (POG) und Gewaltschutzgesetz vorsehen: Wegweisung, Kontakt- und Näherungsverbote, Gewahrsam, Gefährderansprachen u.ä. Aber auch darüberhinausgehende Maßnahmen können entwickelt werden wie z.B. eine Strafanzeige wegen anderer oder im speziellen Fall noch nicht benannter Delikte, ein Antrag auf polizeiliche Beobachtung, regelmäßige Streifen am Wohnort der Frau, Wohnungsdurchsuchungen o.ä.
Auch Jugendämter oder Familiengerichte können Maßnahmen aussprechen, wie z.B.:
• Empfehlung/Verpflichtung/Auflage zur Teilnahme am Programm der Täterarbeit (Weisung zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge)
• Meldung einer Kindeswohlgefährdung ans Gericht durch das Jugendamt
• Befürwortung von begleiteten Umgängen, Aussetzung von Umgängen oder die Erlassung eines Kontaktverbotes.
Obwohl GesB als eine spezifische Form von Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VII zu betrachten ist, ist es im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit immer wieder wichtig, auf die Bedeutung von Gewaltschutz im Zusammenhang mit Sorge- und Umgangsrecht hinzuweisen und dafür zu sensibilisieren, dass hier nicht die Interessen des Täters in den Vordergrund gerückt werden.
Ziel der Fallkonferenzen ist der präventive Ansatz mit Maßnahmen des Betroffenenschutzes und der Betroffenenhilfe z.B. durch
• Kontaktaufnahme durch die Opferschutzbeauftragte/n der Polizei,
• Verhaltens- und Sicherheitsberatungen im Bereich der Wohnung,
• Erstellung von Sicherheitsplänen gemeinsam mit der Betroffenen
• Kontaktaufnahmen durch Jugendamt oder Interventionsstellen
• Aufnahme in einem Frauenhaus oder Inanspruchnahme von Schutzmöglichkeiten in Absprache mit dem Frauenhaus
• Weiterleitung von Informationen an Schule/ Kita/Hort bzgl. der Sicherheitslage
• andere Maßnahmen, wie z.B. die polizeiliche Begleitung zu Gerichtsterminen,
• Organisation eines notwendigen Umzugs mit Unterstützung durch den Weißen Ring o.ä.
Dabei machen wir Mitarbeiterinnen der Frauenunterstützungseinrichtungen die Erfahrung, dass eine notwendige Absenkung von Hürden für weitergehende wirksame Schutzmaßnahmen, z.B. ein erleichterter Zugang zu Zeugenschutzprogrammen oder eine unkomplizierte Verlängerung von Gewaltschutzmaßnahmen, nicht im erforderlichen Maße zu verzeichnen ist.
Im Nachgang zur Fallkonferenz obliegt es dann der Fachkraft, die den Kontakt zur betroffenen Frau und/ oder den Fall eingebracht hat, die vereinbarten Maßnahmen mit ihr zu besprechen.
Bewertung
Die große Stärke von Fallkonferenzen liegt in der interdisziplinären Vernetzung und Zusammenarbeit der teilnehmenden Institutionen. Diese können auch außerhalb der Fallkonferenzen den Informationsfluss und Schutzmöglichkeiten beschleunigt ermöglichen und verbessern. Hochrisikofälle bleiben in den Fallkonferenzen so lange wie nötig auf der Tagesordnung und damit im Blick. In der Diskussion ist – auch fallübergreifend – die feministisch-parteiliche Perspektive und Fachexpertise sehr wichtig5, die von den Mitarbeiterinnen der Frauenunterstützungseinrichtungen im Sinne einer kontinuierlichen Aufklärungsarbeit und Bewusstseinsschärfung eingebracht werden können.
Als problematisch sehen wir den Ausschluss von gewaltbetroffenen Frauen, die nicht durch Partnerschaftsgewalt, sondern durch familiäre Gewalt, z.B. durch Eltern oder Geschwister (meist Brüder) betroffen und teilweise massiv bedroht sind. Diese Konstellationen werden durch ODARA nicht erfasst und können trotz eines im Einzelfall hohen Bedrohungspotentials nicht in Fallkonferenzen eingebracht werden. Hier kann zwar auch auf das Netzwerk zugegriffen werden, jedoch entfällt die Möglichkeit, die Vorteile des interdisziplinären Austausches zu nutzen.
Hochrisikomanagement im Rahmen von Fallkonferenzen ist mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Dabei sind es v.a. die Interventionsstellen, die sehr stark an den Fallkonferenzen beteiligt sind, da sie, neben der Polizei selbst, den Großteil der Fälle einbringen. Frauenhäuser als explizite Schutzeinrichtungen bringen deutlich weniger Fälle ein als ambulante Einrichtungen wie die Interventions- oder die Fachberatungsstellen.
Die Rahmenkonzeption enthält jedoch lediglich eine Modellrechnung für eine zusätzliche Vergütung für die Teilnahme von Beratungskräften an Fallkonferenzen. Für die Interventionsstellen wurde zwar für 2019 und 2020 auf Basis der Fallzahlen ein finanzieller Verteilungsschlüssel erarbeitet, eine ausgearbeitete finanzielle Konzeption mit einem kostendeckenden und dauerhaften Budget steht aber trotz verschiedener Gespräche und Anträge noch aus.
Die Rahmenkonzeption für das Hochrisikomanagement bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen (GesB) und Stalking gibt die Empfehlungen der Fachgruppe „Hochrisikomanagement“ wieder, verbindliche Leitfäden fehlen jedoch. Zwar ist das Hochrisikomanagement in RLP flächendeckend eingeführt, seine Umsetzung wird jedoch regional unterschiedlich gehandhabt (vgl. auch Grevio Schattenbericht Rheinland-Pfalz 2020). Ein strukturiertes Evaluations- und Rückmeldemanagement – z.B. zu Anpassungen, Schärfungen und Korrekturen für Abläufe, die sich nicht bewähren – existiert nicht.
Erfolg und Kontinuität aller fortschrittlichen Innovationen hängen stark von Engagement und Verantwortungsübernahme von der Einzelpersonen ab, die an Umsetzungsprozessen beteiligt sind.
Dies erscheint uns bei der Besetzung der Stellen der Highrisk-Koordinator*innen im Interesse einer gleichbleibend hohen Qualität der Zusammenarbeit besonders wichtig, scheint jedoch nicht immer gegeben zu sein.
Dieser Artikel ist ursprünglich in der FHK-Fachinformation 2025 zum Thema (Hoch-)Risikomanagement und Gewaltschutz erschienen.
Autorin: Ina Wagner-Böhm, Diplom-Psychologin, arbeitet seit 2015 im Team des autonomen Frauenhauses Trier und war in den Prozess der Einführung der Hochrisiko-Fallkonferenzen vor Ort als Mitarbeiterin eingebunden.
Fußnoten:
1) GesB steht für die Bezeichnung „Gewalt in engen sozialen Beziehungen“ und meint die individuelle Gewalt von Männern gegen Frauen, die in engen persönlichen Beziehungen miteinander stehen oder standen. Der Begriff GesB umfasst alle Formen der physischen, sexualisierten, psychischen, sozio-ökonomischen und emotionalen Gewalt, bezeichnet jedoch ausdrücklich nicht die strukturelle Gewalt gegen Frauen. Diese Definition stellte die Arbeitsgrundlage für das „Rheinland-pfälzische Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen“ (RIGG) dar, war jedoch nicht als straf-, zivil- oder polizeirechtliche Definition zu verstehen. 2023 wurde der Begriff zugunsten der Bezeichnung „häusliche Gewalt“ wieder aufgegeben.
2) ODARA ist aufgrund der verkürzten Item-Formulierungen in der Beratungsarbeit weniger einfach praktikabel als z.B. die Danger Assesment Scale. Für eine Übersicht geeigneter Analysetools sei auf das Best-Practice-Handbuch des bff verwiesen (S. 21), das unter folgendem Link zu erreichen ist: https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/infothek/arbeit-mit-hochrisiko.html
3) 2024 waren zunächst monatliche Abstände festgelegt, die dann gegen Jahresende aus administrativen Gründen auf seither 8-wöchige Abstände ausgedehnt werden mussten.
4) Eine öffentliche Statistik der Fallkonferenzen ist nicht verfügbar.
Weiterführende Links:
- Downloadlink für die „FHK-Fachinformation 01/2023“
- Downloadlink für das PDF „Schattenbericht Rheinland-Pfalz 2020“
- Downloadlink für das PDF „Rahmenkonzeption Hochrisikomanagement bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen und Stalking“
- Webseite von Frauen gegen Gewalt zum Thema „Hochrisikofälle bei Gewalt in Partnerschaften erkennen und wirksam handeln“





















