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Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

FHK analysiert den Regierungsentwurf zum Gewaltschutzgesetz und weist auf Lücken und Nachbesserungsbedarf hin.

Die Vorlage des Regierungsentwurfs gibt Frauenhauskoordinierung e.V. (FHK) Anlass, Stellung zu den eingearbeiteten Veränderungen zu nehmen, Dabei geht es um gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern, die von schwerster Gewalt betroffen sind. 

Stalking – die Verbindungslinie zu Femiziden

Auf der Tatbestandsseite herrscht in der Praxis bei Stalking eine Anwendungsunsicherheit. Das widerrechtliche und vorsätzliche Eindringen in die Wohnung sowie wiederholte Nachstellungen erreichen nicht unbedingt einen messbaren körperlichen oder gesundheitlichen Verletzungs-„Erfolg“, stellen aber für die Betroffenen erhebliche Einschränkungen in ihrer Lebensqualität dar. Aus der Forschung ist bekannt, dass Femiziden häufig exzessives Stalking vorausgegangen ist. Wenn das Gesetz davor mit einer Fußfessel schützen will, müssen diese Fälle eingebunden werden und als Hochrisikofall erkannt und eingestuft werden. Deshalb sollte sich die Anordnung einer Fußfessel auch auf Anordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG beziehen können.

Hintertür zu Umgangsrechten beseitigen

Richtig ist die Beseitigung der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 
GewSchG und die Erweiterung auf ein Annäherungsverbot in einem bestimmten Umkreis.

Gefährdungsanalyse und Risikomanagement

Die angesprochene Gefährdungsanalyse und das Risikomanagement müssen mit polizeilichem Handeln mehr verzahnt werden. Die Polizei sollte mit einem einheitlichem Gefährdungsanalyse-Tool arbeiten. Diese Vorgabe einer einheitlichen Analyse mit einem Kriterienkatalog sollte in der Gesetzesbegründung stehen verbunden mit einem Ermittlungsauftrag des Familiengerichts – geregelt spätestens in der dringend vorzunehmenden Reform des Familienverfahrensrechts (FamFG). Bei diesen Ermittlungen sind nicht nur die Polizei anzuhören, sondern auch Fachkräfte aus Fachberatungsstellen und Frauenhäusern (nicht nur Kita- und Gesundheitseinrichtungen). Die Gesetzesbegründung nimmt hierauf Bezug (S. 25), vermisst werden hier aber klare Regelungen zum Ablauf, zum Datenschutz, ggf. zum Zeugnisverweigerungsrecht der Fachkräfte und zur Bereitstellung von Ressourcen der an den Fallkonferenzen teilnehmenden Professionen. Der im Kinderschutz bereits recht klug geregelte Grundsatz, dass Kinderschutz vor Datenschutz geht, sollte im Schutz von Frauen ebenfalls einer Revision unterzogen werden.

Verbesserung der Inanspruchnahme des Gewaltschutzgesetzes

Nur etwa 10 % der Frauenhausbewohner*innen stellen Anträge nach dem GewSchG. Die LeSuBiA-Studie[1] zeigt, dass nur 3 bis unter 10 % der Gewaltformen häuslicher Gewalt zur polizeilichen Anzeige kommen. Um diese Quote zu erhöhen, ist der Zugang zum Recht zu verbessern. Dazu braucht es bürger*innenfreundliche Rechtsantragstellen, Übersetzungshilfen, Begleitmöglichkeiten durch Fachberater*innen bzw. eine psychosoziale Prozessbegleitung auch im familienrechtlichen Verfahren. Immer weniger Rechtsanwält*innen übernehmen diese Verfahren, da sie aufwändig und im Verhältnis zu ihrem Einsatz zu schlecht bezahlt werden. § 49 FamGKG bestimmt für Gewaltschutzsachen nach § 1 GewSchG und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz einen Verfahrenswert von 3.000 €, nach § 2 von 4.000 €. Im einstweiligen Anordnungsverfahren, was der Standardfall ist, halbiert sich dieser Wert. So errechnet sich nach dem neuen RVG ein Bruttohonorar von 423,94 €. Das ergibt für eine regelmäßig aufzubringende Bearbeitungszeit (Aufnahme des Sachverhalts, Erarbeitung einer eidesstattlichen Versicherung, Abfassen des Antrags, Teilnahme am Gerichtstermin, verfahrenssichernde Abschlussarbeiten) von mindestens sechs Stunden einen Stundensatz von ca. 70 € (brutto). Abgesehen von der enormen emotionalen Belastung durch diese Fälle bietet das kein auskömmliches Budget für anwaltliches Arbeiten. Uns liegen einige Rückmeldungen von gewaltbetroffenen Frauen vor, die keine Rechtsanwält*innen mehr finden, die sie unterstützen wollen.

Soziale Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatung

Wir begrüßen die Erweiterung des Spektrums der sog. „Täterarbeit“ auf eine Präventionsberatung, deckt sie doch ein niedrigschwelliges und kurzfristiges Angebot ab. Kritisch ist es jedoch weiterhin, dass diese Anordnung nicht auf Antrag oder in Abstimmung mit der Betroffenen erfolgt, eine Veto-Recht steht ihr nicht zur Seite. Nach den Standards der BAG-Täterarbeit [2]funktioniert diese nur im engen Schulterschluss mit der gewaltbetroffenen Person bzw. wenn diese hinreichend begleitet und beschützt wird.

Als besonders gewichtig sehen wir es an, dass die Täterarbeit nicht nur an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 anknüpft, sondern „reflexartig“ bei der Anordnung einer Fußfessel ebenfalls angeordnet würde.

Um es immer wieder zu erwähnen: Ohne ausreichende qualifizierte und ausfinanzierte Angebote werden die Vorgaben des Gesetzes und die beschlossenen Anordnungen ins Leere laufen.

Umgangsrecht und Fußfessel

Der jetzige Vorschlag für eine Erweiterung des § 1684 BGB um die Absätze 5 und 6 ist zunächst zu begrüßen dahingehend, dass Näherungsverbote und die Anordnung eines Täterkurses nun im Rahmen der Umgangsregelungen vorgesehen sind. Das stellt ein rechtliche Verbesserung dar. Wir sehen die Anlage jedoch auch noch als zu hochschwellig an. Vom zeitlichen Ablauf her bedarf es erst einer Regelung zum Umgangsrecht. Diese Verfahren sind häufig sehr langwierig, u.a., weil Gutachten eingeholt werden. Kostbare Zeit, die in der kindlichen Wahrnehmung äußerst lang erscheint. Erst nach einer getroffenen Entscheidung wird weiter über die Notwendigkeit von Näherungsverboten und einer Verpflichtung zu einem sozialen Trainingsprogramms entschieden. Die Formulierung im Gesetzestext bzw. in der Begründung liest sich jedenfalls so. Besser wäre es vorzusehen, dass auch schon im laufenden Verfahren diese begleitenden Schutz- und Präventionsmaßnahmen ergriffen werden können.

Auch die Verbindung einer Umgangsregelung mit einer Fußfessel ist zunächst eine gute Idee. Wir würden aber gern früher ansetzen und die „Arbeit mit dem Täter“ beginnen, BEVOR er einen Umgang erhält. Auch passt es vom Timing her nicht: Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fußfessel vor, kann doch nicht ernstlich erst das Umgangsverfahren abgewartet werden.

Im Übrigen sind wir hinsichtlich der praktischen Ausgestaltung dahingehend besorgt, was es für ein Kind bedeutet, mit dem „Gegengerät“ (Zweikomponentenmodell) ausgestattet zu sein (auch wenn es mit einem Handy und einer Fitnessuhr ausgestattet sein mag).

Uns fehlt die Verknüpfung von Gewaltbetroffenheit der Mutter und dem Miterleben von Gewalt. Wichtig sind die Beachtung der Kinderrechte sowie der Aufbau einer kindgerechten Justiz.

Einbettung in ein größeres Reformpaket

Es muss dringend betont werden, dass die singuläre Verabschiedung der Änderungen im GewSchG nicht ausreichen wird. Die Reformen im Kindschaftsrecht und Familienverfahrensrecht sind unbedingt in Kürze auf den Weg zu bringen begleitet von Änderungen im Mietrecht, Strafrecht und Aufenthalts- und Asylrecht.


Stellungnahme der Freien Wohlfahrtspflege und Frauenhauskoordinierung e. V. FHK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 
 


[1] Leitgöb-Guzy, Nathalie; Bieber, Ina (2026): Ergebnisse der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ I: Gewalterfahrungen innerhalb und außerhalb von (Ex-)Partnerschaften. Herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium des Innern, Bundeskriminalamt. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272 

[2] Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt (BAG TäHG e.V.) (2023): Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt: Standard der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V.. https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/95364/49d48cb73caecfebe4030b8aea78032c/standards-taeterarbeit-haeusliche-gewalt-data.pdf 


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