Zwei Gesetzesentwürfe (Referentenentwürfe) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sollen den Umgang mit häuslicher Gewalt im Familienrecht grundlegend verändern: das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) und das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren (FamFG). Frauenhauskoordinierung e.V. (FHK) veröffentlicht am Freitag, 10. Juli 2026, zum FamFG-Entwurf eine gemeinsame Stellungnahme mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege (BAGFW) sowie eine weitere Stellungnahme zum KiMoG-Entwurf.
Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung
FHK begrüßt beide Entwürfe grundsätzlich. Zum ersten Mal wird häusliche Gewalt im deutschen Familienrecht nicht nur erwähnt, sondern anhand der Istanbul-Konvention konkret definiert — mit vier Gewaltformen: körperlicher, sexueller, psychischer und wirtschaftlicher Gewalt.
Auch strukturell verändert sich einiges: Ein Wahlgerichtsstand soll künftig verhindern, dass ein geheim gehaltener Aufenthaltsort, z. B. in einem Frauenhaus, offenbart werden muss. Zudem soll das Gericht bei häuslicher Gewalt nicht mehr auf eine Einigung zwischen den Elternteilen hinwirken. Ein detaillierter Kriterienkatalog soll Gerichten helfen, Gewaltdynamiken besser zu erkennen.
Auch beim Kinderschutz sieht FHK Verbesserungen: Das Miterleben häuslicher Gewalt soll künftig ausdrücklich als Kindeswohlgefährdung gelten – Kinder werden damit stärker als eigenständig Betroffene und nicht nur als „Anhang“ ihrer Eltern anerkannt.
Wo FHK deutlichen Nachbesserungsbedarf sieht
Dennoch sieht FHK mehrere zentrale Schwachstellen. Ein Kernproblem: Die neuen Schutzvorschriften greifen oft nur, wenn häusliche Gewalt bereits eindeutig „vorliegt“. In der Praxis wird sie aber häufig gar nicht erst vorgetragen, weil Betroffene Retraumatisierung oder Nachteile im Verfahren fürchten. FHK fordert deshalb, dass Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nachgegangen werden muss, um Schutzmechanismen zu ergreifen.
Auch beim Umgangsrecht sieht FHK Schwächen: Ein Umgangsausschluss bei häuslicher Gewalt bleibt eine reine „Kann-Regelung“ statt einer verbindlichen Vorgabe. FHK kritisiert, nur von der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Kinder, die Gewalt miterleben, sind nach Studienlage IMMER betroffen, unabhängig von einer gerichtlichen Einzelfalleinschätzung.
Insgesamt muss sich besondere Beachtung von häuslicher Gewalt noch konsequenter durch alle Vorschriften ziehen. Auch sind die psychischen und digitalen Gewaltformen sind noch nicht ausreichend verortet.
Auch bei der Kinderbeteiligung sieht FHK Lücken: Mitspracherechte im Verfahren sind bislang weitgehend auf Jugendliche ab 14 Jahren beschränkt. Da laut FHK-Statistik rund 50 Prozent der Kinder in Frauenhäusern unter sechs Jahre alt sind, plädiert FHK für eine deutlich niedrigere Altersgrenze oder eine individuelle Reifeprüfung statt starrer Altersvorgaben.
Fortbildung als entscheidender Erfolgsfaktor
Ein zentrales Anliegen von FHK ist die verpflichtende Qualifizierung aller beteiligten Fachkräfte: Familienrichter*innen, Verfahrensbeistände, Sachverständige und Jugendamtsmitarbeitende sollen künftig nachweislich Wissen zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt erwerben. Aktuell ist dies im Gesetzentwurf lediglich als unverbindliche „Soll-Vorschrift“ vorgesehen.
FHK fordert hier verbindlichere Regelungen sowie ausreichende Ressourcen, damit die Gesetzesreform in der Praxis tatsächlich wirken kann. FHK betont zudem, dass die sozialen Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatung für gewaltausübende Elternteile stärker als Voraussetzung für Umgangskontakte verankert werden sollten, statt lediglich eine Option unter vielen zu bleiben.
Fazit
FHK bewertet beide Entwürfe insgesamt als wichtigen Fortschritt für den Gewalt- und Kinderschutz im Familienrecht, verweist aber darauf, dass Gesetzestexte allein nicht ausreichen. Entscheidend wird sein, ob ausreichende Ressourcen, verpflichtende Fortbildungen und eine konsequente Anwendung in der gerichtlichen Praxis folgen.





















