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Täterarbeit ist Gewaltschutz – Angebote müssen ausgebaut werden!

Programme der Täterarbeit erreichen weniger als 2 von 100 gewaltausübenden Personen. FHK fordert den bundesweiten Ausbau und verbindliche Zuweisungen.

Laut der im Oktober 2025 veröffentlichten Täterarbeit-Statistik der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. (BAG TäHG) waren im Berichtsjahr 2024 mehr als 5.000 gewaltausübende Personen, 90 Prozent Männer, mit einer Einrichtung der Täterarbeit in Kontakt. Zu einer tatsächlichen Beratung kam es bei etwa zwei Dritteln davon. 

Demgegenüber stehen mehr als 171.000 Fälle Gewalt in Paarbeziehungen, die im Bundeslagebild Häuslicher Gewalt festgehalten wurden, wobei 70,4 Prozent der Betroffenen weiblich waren. Täterarbeit erreicht aktuell also nicht mal 2 von 100 Personen, die häusliche Gewalt ausüben. Das große präventive Potenzial der von Täterarbeitsprogrammen bleibt damit weitgehend ungenutzt. 

Dabei kommt nur ein geringer Anteil der Gewaltausübenden durch Anweisung von staatlichen Institutionen zu Angeboten der Täterarbeit: Von der Polizei werden nur etwa sechs Prozent, von Straf- und Familiengerichten nur fünf Prozent der Personen, die Täterarbeit in Anspruch nehmen, vermittelt. 

Erschreckend ist außerdem, dass ein Fünftel der gewaltausübenden Personen ihre Teilnahme an dem Angebot außerdem zum Ende des Erhebungszeitraums abgebrochen hat. Das Täterarbeitsprogramm abgeschlossen haben etwa genauso viele Personen – also nur jeder Fünfte. 

In den meisten Fällen geht es laut der Statistik in den Programmen um körperliche und psychische Gewalt. In drei Vierteln der vermittelten Fälle handelte es sich um körperliche Gewalt, bei fast zwei Dritteln um psychische Gewalt. Häufig treten diese Gewaltformen in Kombination auf. In drei von vier Fällen waren Kinder mitbetroffen, entweder als direkte Betroffene oder indirekte Zeug*innen der Gewalt. Täterarbeit ist deshalb immer auch Kinderschutz.

FHK fordert angesichts dieser Erkenntnisse, dass Täterarbeitsprogramme bundesweit massiv ausgebaut und besser finanziert werden. Standardisierte Programme müssen von Polizei und Jugendamt sowie bei familienrechtlichen Verfahren und strafrechtlichen Sanktionen für Täter verpflichtend auferlegt werden. Täterarbeit darf kein freiwilliges Zusatzangebot bleiben, sondern muss fest im Gewaltschutzsystem verankert sein.

Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist der aktuell ins parlamentarische Verfahren gehende Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz. Er sieht erstmals eine gerichtliche Anordnungsmöglichkeit für soziale Trainingskurse im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes vor. FHK begrüßt diesen Ansatz, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf: Die Anordnung muss mit den Regelungen des Kindschaftsrechts synchronisiert werden, die Betroffenen müssen ein Veto-Recht erhalten, und ohne ausreichend finanzierte und qualitätsgesicherte Angebote laufen die gesetzlichen Vorgaben ins Leere. Derzeit gibt es bundesweit nur 91 nach den Standards der BAG Täterarbeit arbeitende Einrichtungen – viel zu wenig, um dem gesetzlichen Anspruch gerecht zu werden.


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