Istanbul-Konvention tritt in Deutschland am 1. Februar in Kraft

Frauenhauskoordinierung fordert: Istanbul-Konvention ohne Vorbehalte umsetzen-Eigenständigen Rechtsanspruch auf Schutz vor Gewalt bundesgesetzlich verankern

FHK fordert für alle Frauen in der Bundesrepublik den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten. Dies müsse auch für Migrantinnen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus und für geflüchtete Frauen gelten. Deutschland hat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt am 12. Oktober 2017 ratifiziert – jedoch mit Vorbehalten gegen den Artikel 59. Dadurch kann sich die volle rechtliche Wirkung für Frauen ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder gesicherten Aufenthaltsstatus nur eingeschränkt entfalten. Indem ein eigenständiger Aufenthaltsstatus an eine dreijährige Ehebestandszeit geknüpft werde, verwehre man vielen Migrantinnen und geflüchteten Frauen den Zugang zu dringend notwendigen Hilfen. Damit werde der Gewaltschutz deutlich geschwächt, kritisiert FHK und fordert: Die Vorbehalte müssen zurückgenommen werden und das Aufenthalts- und Asylrecht so geändert werden, dass der Gewaltschutz auch für Migrantinnen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus und für geflüchtete Frauen sichergestellt wird.

Die Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland als Vertragspartnerin, für von Gewalt betroffene oder bedrohte Frauen die nötigen Hilfsdienste bereitzustellen. Bundesweit mangelt es jedoch sowohl an einer ausreichenden Zahl von Plätzen in Frauenhäusern als auch an Kapazitäten in Fachberatungsstellen. Diese Missstände erfordern ein sofortiges Handeln von Bund, Ländern und Kommunen. Die Finanzierung von Schutz und Hilfe muss dringend bundesrechtlich verankert werden.

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