Unser FAQ (FAQ = Frequently Asked Questions, also eine Sammlung häufig gestellter Fragen mit Antworten) zum Gewalthilfegesetz wächst weiter!
Wir haben eine neue Frage aufgenommen, die sich mit Teilen des Gesetzes befasst: den unterschiedlichen Einsatzzeitpunkten und ihrer Bedeutung für Finanzierung, Rechtsansprüche und die Praxis des Hilfesystems.
Worum geht es?
Die Vorschriften des Gewalthilfegesetzes treten nicht auf einmal in Kraft – es sieht ein gestaffeltes Zeitmodell vor, das erhebliche Auswirkungen hat:
Ab 2027 tragen die Länder die Sicherstellungsverantwortung: Sie müssen ein bedarfsgerechtes, flächendeckendes Netz an Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen gewährleisten. Zur Unterstützung werden sie ab dann um geringere Umsatzsteuerzahlungen an den Bund entlastet, d.h. ihn steht entsprechend mehr Finanzvolumen zur Verfügung.
Ab 2032 tritt der individuelle Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung in Kraft. Erst dann übernehmen die Länder vollständig die Finanzierungsverantwortung; kommunale Erstattungen für Frauenhausaufenthalte über das SGB II entfallen.
Die Zeit dazwischen ist komplex: Bestehende Einrichtungen können erst als „Einrichtungen nach dem Gewalthilfegesetz" anerkannt werden, wenn Landesausführungsgesetze vorliegen – was bedeutet, dass mehrere Paragrafen des Gesetzes derzeit noch ins Leere laufen.
Unsere Antwort beleuchtet außerdem, warum die vorgesehenen Bundesmittel aus dem Finanzausgleich – selbst nach optimistischer Berechnung – nicht ausreichen werden, um den laufenden Betrieb des Hilfesystems zu finanzieren, und welche Handlungsoptionen Einrichtungen haben, wenn kommunale Förderungen wegfallen oder gekürzt werden.





















