Frauenhäuser und Fachberatungsstellen stehen bei der Hilfe für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder oft vor einer zusätzlichen Herausforderung: Die Kosten für die Unterkunft und Versorgung der Betroffenen sind nicht immer durch die Regelfinanzierung gedeckt. Genau in solchen Fällen kann der FHK-Nothilfefonds helfen.
Mit Förderbeträgen zwischen 500€ und 3.000€ pro Einzelfall bietet der FHK-Nothilfefonds eine verlässliche Hilfe, damit Frauenhäuser und Beratungsstellen Betroffene unterstützen können, wenn das Hilfesystem in Deutschland Lücken aufweist. Alle Frauenhäuser und Fachberatungsstellen, die bei FHK in der Mitgliedschaft sind, können pro Jahr einen Antrag stellen – auch in diesem Jahr wieder.
In den folgenden Fallbeispielen zeigen wir, wie der FHK-Nothilfefonds in der Praxis helfen kann.
Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus
Frau L., gebürtig in Frankreich, hat massive psychische und physische Gewalt durch ihren Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Kindes erlitten. Er hat zudem die gemeinsame Wohnung verwüstet und Möbel und Einrichtungsgegenstände zerstört. Die Klientin und ihr Kleinkind wurden Anfang April 2024 als prekärer Notfall in einem Frauenhaus aufgenommen.
Frau L. möchte unbedingt arbeiten und auch die deutsche Sprache lernen. Allerdings hat sie bisher keinen Krippen- oder Kitaplatz für ihren zweieinhalbjährigen Sohn. Frau N. wird zudem weiterhin massiv von ihrem Ex-Partner bedroht. Ihr Gewaltschutzantrag wird nach Auslaufen verlängert. Die Betroffene hat derzeit keinerlei Einkommen und ist auf Schutz und Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen. Ein Hilfeplan wurde entwickelt. Das pädagogische Personal des Frauenhauses kümmert sich um die Integration des Kindes in eine Kita im Einzugsgebiet und dessen Stabilisierung. Mit der Bewohnerin wird traumafachspezifisch gearbeitet. Das Schutzbedürfnis vor dem Ex-Partner lässt derzeit keinen Auszug in eine eigene Wohnung zu.
Obdachlosigkeit verhindern – längerer Frauenhausaufenthalt notwendig
Frau S. und ihre drei Kinder lebten in einem Frauen- und Kinderschutzhaus und hatten bereits eine Wohnung gefunden und angemietet, um dorthin umzuziehen. Kurz vor dem geplanten Auszug kam es jedoch zu einem Wasserschaden in der Wohnung, der sie unbewohnbar machte.
Um die Familie nicht ohne Unterkunft zurückzulassen, wurde entschieden, dass sie so lange im Frauenhaus bleiben darf, bis der Schaden behoben und die Wohnung beziehbar ist. Für den zusätzlichen Monat, den die Familie im Frauenhaus verbrachte, wurden die Kosten jedoch nicht erstattet, da das Jobcenter bereits die Miete für die Wohnung übernommen hatte und keine Doppelfinanzierung möglich sei.
Kostenübernahme statt Rückkehr ins Herkunftsland
Für Frau S. läuft derzeit ein Härtefallantrag bei der Ausländerbehörde über ihren eigenen Aufenthalt sowie den ihres Babys. Da die aufgenommene Frau und ihr Baby zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung lediglich ein Visum für Familiennachzug besaß, konnte kein Termin zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels stattfinden und sie ist daher nicht bürgergeldberechtigt, was Voraussetzung für die Finanzierung ihrer Aufenthaltskosten im Frauenhaus wäre.
Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den zukünftigen Aufenthalt der Frau müssen ihre Aufenthaltskosten finanziell überbrückt werden. Die einzige Alternative wäre zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in ihr Herkunftsland. Dies allerdings ohne das Baby, aufgrund des geteilten Sorgerechts, da der Vater dieser Rückkehr nicht zustimmt.
Der FHK-Nothilfefonds wird durch Spenden von Cosnova ermöglicht.