FHK nimmt Stellung zum Bundesmeldegesetz

Anonymität der Frauenhäuser gefährdet?

Die Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) befindet sich in der Phase der Verbändeanhörung. FHK hat sich insbesondere dafür eingesetzt, dass die anonymen Adressen der Frauenhäuser weiterhin geschützt sein sollen. Nach geltendem Recht muss sich eine gewaltbetroffene Frau unter der Klaradresse des Frauenhauses anmelden, die dann in ihren Ausweispapieren erscheint. Die Adresse wird bereits durch die Meldebehörden aufgrund gesetzlicher Regeln an verschiedene Stellen weitergeleitet, aber auch durch Vorgänge wie z.B. Kontoeröffnung, Abschluss eines Handyvertrages und Internetkäufe verbreitet. Dies gefährdet nicht nur die Frauen und ihre Kinder unmittelbar, sondern auch den Schutz der Adresse des Frauenhauses selbst. In einem verbindlichen Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern an die Meldebehörden der Bundesländer ist festgehalten, dass bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus oder einer Schutzeinrichtung automatisch eine Auskunftssperre (§ 51 BMG) eingerichtet wird. Aufwändige Nachweise müssen nicht mehr beigebracht werden.

Die kritische Stellungnahme von FHK finden Sie hier.