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Femizide und Gewaltschutz im Spiegel der Istanbul-Konvention – Impulse im „Monitor Gewalt gegen Frauen“

Der „Monitor Gewalt gegen Frauen“ zeigt, wieviel Deutschland bei Femizid-Prävention und Gewaltschutz noch zu tun hat.

Ende 2024 hat die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des Deutschen Instituts für Menschenrechte (im Folgenden: BgG) ihren ersten „Monitor Gewalt gegen Frauen“[1] (Berichtszeitraum: 2020 bis 2022) vorgelegt. Mit dem in der Langfassung über 400 Seiten starken Dokument kommt die BgG der ihr von der Bundesregierung übertragenen Aufgabe nach, über den Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention[2] (im Folgenden: IK) zu berichten. Zu diesem Zweck hat die BgG eine der bislang umfangreichsten Datensammlungen zu geschlechtsbezogener Gewalt[3] in Deutschland zusammengetragen. Zusätzlich wurden Gesetzgebung und Rechtsprechung kritisch analysiert. Kapitel 5 des Monitors ist dem Thema Femizide gewidmet. Das sechste Kapitel beschäftigt sich mit der Frage, ob der Gewaltschutz in Deutschland den Vorgaben der IK (Art. 51 ff.) entspricht.

Der vorliegende Beitrag liefert eine Zusammenfassung und kritische Einordnung dieser Kapitel, wobei auch Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt „Femizide in Deutschland“[4] eingeflossen sind.

Femizide

Kapitel 5 enthält eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen und politischen Debatte zu Femiziden in Deutschland. Dabei gelingt der BgG ein fundierter Überblick über die einschlägige, deutschsprachige Literatur, die ihrerseits der internationalen Wissensproduktion etwas hinterherhinkt und stark juristisch geprägt ist. Dementsprechend nehmen strafrechtliche Ausführungen den größten Teil des Kapitels ein.

Zu Beginn stellt die BgG klar, dass die IK uneingeschränkt auf Femizide als Form geschlechtsbezogener, körperlicher Gewalt (Art. 35 IK) anwendbar ist, auch wenn der Begriff, der bis vor wenigen Jahren in Deutschland und Europa weitgehend unbekannt war, in dem völkerrechtlichen Vertrag keine Erwähnung findet.

Im Anschluss geht die BgG auf die Frage ein, wie Femizide zu definieren sind. An mehreren Stellen findet sich der Hinweis, dass es bislang keine „allgemeingültige Definition“ (253[5]) für Femizide gebe. Um etwas Klarheit zu schaffen, wird knapp die Begriffsgeschichte nachgezeichnet. Die heutigen Verwendungen des Begriffs schließen an die Arbeit von Diana Russell an, die den Begriff in den 1970er Jahren im Kontext der sog. zweiten Frauenbewegung prägte. Auch die Adaptionen in Lateinamerika (ab den 1990er Jahren, Stichwort: Feminizide) und durch verschiedene internationale Organisationen (ab den 2000er Jahren, UNODC/UNWOMEN; WHO) werden grob skizziert.

Der Bericht versucht sich nicht an einer „allgemeingültigen Definition“, sondern geht dann dazu über, Erscheinungsformen des Gewaltphänomens Femizide aufzuzählen. Diese Auflistung bleibt leider kontextlos, da sehr allgemeine Formulierungen wie „Tötungen von indigenen Frauen“ (256) angeführt werden. Zur Begriffsklärung tragen diese Beispiele, die für fachfremde Leser*innen willkürlich erscheinen müssen, wenig bei. Etwas widersprüchlich mutet vor diesem Hintergrund der Hinweis an, dass Femizide unbedingt als solche benannt werden müssten, obwohl die BgG weitgehend offenlässt und an manchen Textstellen selbst ein wenig ratlos wirkt, anhand welcher Kriterien dies konkret geschehen soll.

Anders als der Bericht teils impliziert, gibt es durchaus einen Grundkonsens, was unter dem Begriff Femizid zu verstehen ist: nämlich „die vorsätzliche Tötung einer Frau oder eines Mädchens aufgrund ihres (zugeschriebenen) Geschlechts“ (258), wie die BgG am Ende der Begriffsdiskussion selbst resümiert.[6]

Die zentrale Problematik liegt unseres Erachtens in der Operationalisierung dieser Definition bzw. genauer des Bezugs zum Opfergeschlecht („aufgrund ihres Geschlechts“). Wie also lässt sich der Geschlechtsbezug empirisch messen?

In der Literatur lassen sich zwei Ansätze unterscheiden, die häufig verschwimmen[7] und sich auch in der Definition der IK für geschlechtsbezogene Gewalt (vgl. Art. 3 lit. d IK) widerspiegeln: Einerseits wird auf die Tatmotivation („weil sie eine Frau ist“), andererseits auf die strukturelle Diskriminierung von Frauen abgestellt, die vereinfacht gesagt Frauen für bestimmte Formen von Gewalt vulnerabler macht, ohne dass sich dies immer in der Tatmotivation dokumentieren muss. Wenig nachvollziehbar ist, dass die BgG in einer Fußnote darauf hinweist, dass diese zweite, strukturelle Ebene, die in der IK durch die „unverhältnismäßig starke“ bzw. überproportionale Betroffenheit erfasst wird (vgl. Art. 3 lit. d Var. 2 IK), bei Femiziden „eigentlich nicht von Bedeutung“ (Fn. 797) sei. Denn gerade die überproportionale Gewaltbetroffenheit von weiblichen Personen in bestimmten Kontexten (namentlich im Rahmen von heterosexuellen Paarbeziehungen und im familiären Kontext) ist ein bedeutender empirischer Indikator für den Zusammenhang zwischen der strukturellen Diskriminierung von „Weiblichkeit“ und Tötungsdelikten zulasten von Frauen.

Die BgG stützt sich auf eine Operationalisierung, die – einem gewissen Alltagsverständnis folgend – an die Motivation der Tatpersonen anknüpft. Femizide rücken damit in die Nähe sogenannter Hass- bzw. Vorurteilskriminalität. Was „Motivation“ konkret bedeutet, lässt die BgG jedoch offen. Auch wie die „geschlechtsbezogene Motivation“ in Statistiken gemessen werden soll, wie es der BgG für die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) vorschwebt, oder im Strafverfahren nachgewiesen werden kann, wird nicht näher erläutert. Aus wissenschaftlicher Perspektive ist daran zu erinnern, dass subjektive Gründe für eine Handlung von außen schwer einzuschätzen sind. Die Suche nach „dem Motiv“ ist nicht nur aus diesem Grund stark von Zuschreibungs- und Framingprozessen geprägt. Die Gefahr, ebenjene Motive vorzufinden, die man aufgrund der eigenen Annahmen für plausibel hält, ist groß. Das geht im Alltagsverständnis von Kriminalität und im öffentlichen Diskurs um Femizide oft unter. Das heißt jedoch nicht, dass Motive kriminologisch irrelevant wären oder eine Motivzuschreibung nie gelingen könnte. Um sich den Hintergründen von einzelnen Tötungsdelikten anzunähern, ist allerdings eine sorgfältige, qualitative Kontextanalyse notwendig, die die Motivation in das konkrete Geschehen einbettet. Im Rahmen kriminalstatistischer Erhebungen, die eine enorme Komplexitätsreduktion erfordern, ist das kaum zu leisten.

Zu Recht wird allerdings betont, dass nicht nur Taten aus „reinem Frauenhass“ als Femizide begriffen werden sollten, sondern alle Tötungen, die „letztlich auf der Vorstellung der Ungleichwertigkeit des weiblichen Geschlechts“ basieren (256). Alles andere würde den Anwendungsbereich des Begriffs auf Sonderfälle beschränken. So verstanden sei eine geschlechtsbezogene Tatmotivation vor allem gegeben, so die BgG, wenn Frauen für Verstöße gegen sexistische Rollenerwartungen sanktioniert werden (z. B. bei Trennungstötungen oder ehrbezogenen Tötungsdelikten).

Die BgG gibt zu bedenken, dass die Ursachen von Femiziden „vielschichtig“ (254) sind, da unterschiedliche Formen der Diskriminierung von Frauen hierbei eine Rolle spielen. Nur vor diesem „komplexen Hintergrund“ (ebd.) sei das Phänomen Femizide umfassend zu verstehen. Tatsächlich sind die Ursachen von Femiziden noch um ein Vielfaches komplexer. Zwar bietet der Verweis auf patriarchal geprägte Machtverhältnisse Anhaltspunkte, warum Femizide als Phänomen in unserer Gesellschaft überhaupt existieren. Diese Verhältnisse können aber nicht vollständig erklären, warum bestimmte Personen Femizide begehen (oder Opfer eines Femizids werden). Daher sollten auch bekannte kriminologische Faktoren (z. B. psychische Erkrankungen und Suizidalität, Alkoholkonsum, soziale Deprivation) mitgedacht werden, statt, wie bisweilen in der Literatur feministische und kriminologische Ansätze zu unvereinbaren Gegensätzen zu stilisieren. Nur dann lassen sich Femizide wirklich umfassend verstehen.

Rechtliche Verarbeitung von Femiziden

Im Anschluss an die Diskussion des Begriffs Femizid geht der Monitor hauptsächlich auf die strafrechtliche Bewertung sogenannter Trennungstötungen[8] ein und bietet eine fundierte Darstellung der einschlägigen juristischen Literatur sowie Judikatur.

Insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu diesen Taten erkennt die BgG ein Problem für die Umsetzung der IK. Diese sieht in Art. 46 lit. a IK vor, dass es möglich sein muss, eine gegenwärtige oder frühere Partnerschaft zwischen Tatperson und Opfer strafschärfend zu berücksichtigen. Unter Verweis auf Teile der juristischen Literatur wird daraus der Schluss gezogen, dass die Norm jedenfalls einer strafmildernden Berücksichtigung einer (Ex-)Partnerschaft zwischen Tatperson und Opfer prinzipiell entgegenstehe. Gemessen daran stelle sich die Rechtsprechung des BGH zu Trennungstötungen als problematisch dar. Immer wieder werde das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB), das in diesen Fällen häufig den Unterschied mache zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB), zu Unrecht verneint. Bis heute gebe es Entscheidungen, in denen eine vom Opfer ausgehende Trennung als Umstand herangezogen werde, der gegen die Niedrigkeit der Beweggründe spricht. Statt patriarchale Besitzansprüche zu erkennen, individualisierten die Gerichte die Taten, wenn sie in die Motivation des Täters Verzweiflung und Perspektivlosigkeit hineinlesen oder diese mit Blick auf vermeintlich „ambivalentes Opferverhalten“[9] (265) als menschlich nachvollziehbar einstufen.

Die Lage der obergerichtlichen Rechtsprechung ist in der Tat problematisch – und in Teilen konventionswidrig. So ist aktuell zwischen den Strafsenaten des BGH umstritten, ob an der überkommenen Rechtsprechung, dass eine opferseitige Trennung gegen niedrige Beweggründe spricht, festgehalten werden soll. Mit Blick auf Art. 46 lit. a IK sollte diese Frage eigentlich leicht zu beantworten sein. Allzu oft wird bei der Bewertung der Beweggründe zudem die Gewaltvorgeschichte in der Beziehung ausgeblendet!

Fraglich ist allerdings, ob das Problem tatsächlich in der Individualisierung der Tatmotivation liegt; ist es doch gerade Aufgabe der Gerichte, die (Höhe der) Strafe an der individuellen Schuld und nicht etwa an den strukturellen Ursachen einer Straftat zu messen. Außerdem handelt es sich bei der Gegenüberstellung von nur vermeintlicher Verzweiflung und tatsächlichen Besitzansprüchen um eine bisweilen unnötig zugespitzte, falsche Dichotomie. Männer, die nach einer Trennung ihre Ex-Partnerin töten, befinden sich nicht selten in einer von ihnen so empfundenen verzweifelten Lebenslage, und zwar häufig unter anderem deshalb, weil sie ihre (patriarchal untermauerten) Kontrollansprüche gegen das Opfer nicht mehr durchsetzen können. Die Lösung kann also nicht sein, den Tätern ihr subjektives Erleben abzusprechen, sondern dieses rechtlich korrekt einzuordnen.

Auch das oben genannte Problem, wie Motive überhaupt festzustellen sind, stellt in der Rechtsprechung eine erhebliche Hürde dar. Viele Landgerichte, die erstinstanzlich für Tötungsdelikte zuständig sind, erörtern nach unseren Erkenntnissen in ihren Urteilen noch nicht einmal, ob die Beweggründe des Täters niedrig waren. Wenn sie es tun, gelingt es den Gerichten häufig nicht, die Motive des Täters nachzuweisen und in so klare Worte zu fassen, dass eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen möglich wäre. Hilfreich erschiene es, die häufig gewaltvolle Vorgeschichte der Taten als objektiven Indikator für die (Niedrigkeit der) Beweggründe stärker zu betonen und den Zusammenhang zwischen „ambivalentem Opferverhalten“ und typischen Dynamiken in Gewaltbeziehungen bei der Bewertung der Beweggründe ausreichend zu berücksichtigen.

Im Übrigen sollte man sich mit moralisch aufgeladenen Rechtsbegriffen wie den „niedrigen Beweggründen“ auch aus feministischer Sicht nicht zufriedengeben. Was es braucht, ist letztlich eine umfassende Reform der Tötungsdelikte im StGB. Der Vorschlag der BgG, § 46 StGB (Grundlagen der Strafzumessung) noch einmal zu erweitern, dürfte demgegenüber kaum Auswirkungen auf die Anwendung des Mordparagrafen entfalten.

(Weitere) Empfehlungen

Grundsätzlich zu unterstützen ist die Empfehlung der BgG, das Angebot von Fortbildungen für die Strafverfolgungsbehörden auszubauen, da es unter Jurist*innen an Wissen über Dynamiken in Gewaltbeziehungen offensichtlich mangelt. Es stellt sich allerdings die Frage, wie zielführend es wäre, die qua Verfassung unabhängigen Richter*innen zu bestimmten Fortbildungen rechtlich zu verpflichten. Wünschenswert wäre indes eine stärkere Verankerung entsprechender Themen schon in der juristischen und polizeilichen Ausbildung.

Sinnvoll wäre es auch, wie von der BgG vorgeschlagen, weitere Forschung zu Femiziden zu finanzieren. Das Resümee der BgG, die statistische Erfassung von Femiziden sei primär von staatlicher Seite vorzunehmen, ist hingegen zu hinterfragen. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass die PKS etwa um Variablen zur Gewaltvorgeschichte ergänzt werden könnte und sollte. Amtliche Kriminalstatistiken sind jedoch aus mehreren Gründen, etwa der dezentral organisierten Datenerhebung sowie datenschutzrechtlichen Hemmnissen, in ihrer Aussagekraft immer begrenzt. Um Femizide umfassend zu verstehen, ist feministisch informierte kriminologische Forschung unabdingbar, die sich nicht nur mit Femiziden, sondern auch mit anderen Formen der Tötungskriminalität eingehender auseinandersetzt. Eine Möglichkeit wäre, den European Homicide Monitor (EHM) in Deutschland umzusetzen, der in einigen europäischen Ländern bereits etabliert ist und aktuell in den Niederlanden und der Schweiz für die Erfassung von Femiziden fit gemacht wird.[10] Zugleich ist vermehrt qualitative Forschung notwendig, um sich den komplexen Ursachen von Femiziden anzunähern.

An dieser Stelle sei aus empirischer Sicht ein Umstand erwähnt, der in der Femizid-Debatte bisher kaum berücksichtigt wird: regelmäßig werden gerade in Trennungskontexten auch nicht-weibliche Personen viktimisiert. Häufig werden Kinder getötet, um die Ex-Partnerin zu bestrafen (indirekte oder stellvertretende Femizide). Aber auch neue Partner, Schwiegersöhne oder gar Zufallsopfer wie Nachbar*innen erfahren Gewalt durch Männer, die die Auflösung einer Intimbeziehung durch eine Frau nicht akzeptieren. Ein nächster Schritt müsste daher sein, die durch die Femizid-Debatte zurecht stark gemachte Geschlechterperspektive in der Betrachtung von Tötungsdelikten konsequent auszuweiten.[11]

Gewaltschutz

Das folgende Kapitel 6 enthält eine umfassende Darstellung der Vorgaben der IK für den Gewaltschutz sowie des deutschen Gewaltschutzsystems. Gewaltschutz bezeichnet in diesem Zusammenhang polizeiliche und gerichtliche Maßnahmen, um Personen insbesondere vor wiederholter häuslicher Gewalt zu schützen. Zu Recht weist die BgG darauf hin, dass der Gewaltschutz kriminalpräventiv von deutlich größerer Bedeutung ist als das Strafrecht, das bei geschlechtsbezogener Gewalt ohnehin chronisch zu spät kommt.

Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung der Interventionskette für einen wirksamen Schutz von Betroffenen geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, wie in der Istanbul-Konvention vorgesehen (Abbildung 46 im Monitor geschlechtsspezifische Gewalt, S. 275).

Positiv hervorzuheben ist die eingängige Systematisierung des Gewaltschutzes der BgG in vier Phasen (275; vgl. Abbildung 1): Gefährdungsanalyse, Gefahrenmanagement, polizeiliche Eilschutzmaßnahmen (nach den Polizeigesetzen der Länder) und gerichtliche Schutzmaßnahmen (nach dem Gewaltschutzgesetz).

Gefahrenanalyse und Gefährdungsmanagement

Für den Gewaltschutz vorrangig verantwortlich sind die Länder, da diese für das sogenannte Gefahrenabwehrrecht und dessen Umsetzung zuständig sind. Ob sich die Länder an die Vorgaben der IK halten (vgl. Art. 51 IK), bewertet die BgG anhand eigens entwickelter Indikatoren.[12]

Bei den Themen „Gefährdungsanalyse“ und „Gefahrenmanagement“ beschränken sich die Indikatoren darauf, bei den Bundesländern abzufragen, ob entsprechende Konzepte vorliegen. Zudem wurde danach gefragt, wie häufig eine Gefahrenanalyse bzw. ein Gefahrenmanagement durchgeführt wurde. Dies konnten nur drei Bundesländer (BW, HB, RP) beantworten. Die gelieferten Daten sind leider zu heterogen, um sie sinnvoll auswerten und vergleichen zu können.

Immerhin liegen in deutlich mehr Ländern Konzepte für die Gefahrenanalyse (alle außer BB) und das Gefährdungsmanagement (alle außer BB und MV) vor (277, 283). Acht Länder haben der BgG ihr Gefährdungsanalyse-Konzept zur Verfügung gestellt; beim Gefährdungsmanagement waren es sieben. Somit ist es der BgG wohl erstmals gelungen, Gewaltschutzkonzepte aus verschiedenen Bundesländern zusammenzutragen. Das ist erstaunlich – existieren doch bei den Polizeien mitunter gewisse Vorbehalte, wenn es darum geht, einsatztaktisch relevante Informationen mit Dritten zu teilen. Die BgG sitzt also auf einem wahren Datenschatz, der vor allem für Praktiker*innen wertvoll sein könnte. So kann die BgG z. B. berichten, „dass in den Konzepten einiger Bundesländer nach Selbstauskunft die flächendeckende Anwendung standardisierter Fragenkataloge – wie die des Ontario Domestic Assault Risk Assessment (ODARA[13]) oder des Danger Assessment (DA[14]) von Dr. Jacquelyn Campbell – für Gefährdungsanalysen bei häuslicher Gewalt vorgesehen ist“ (280). Eine eingehende Analyse der verschiedenen Konzepte sind im Monitorbericht der BgG leider nicht enthalten.

Ergänzend hat die BgG bei den Bundesländern um Selbstauskunft gebeten, ob bestimmte, in der IK explizit benannte Aspekte in den Konzepten berücksichtigt werden, darunter der Besitz von Feuerwaffen als Risikofaktor für Tötungsdelikte[15], die Berücksichtigung aller in der IK genannten Formen geschlechtsbezogener Gewalt, die Gewährleistung des Informationsflusses zwischen verschiedenen Behörden und die Vermeidung sekundärer Viktimisierung. Die Angaben der Länder wurden zwar anhand der eingereichten Konzepte stellenweise nachgeprüft, darüberhinausgehende Informationen aus den Konzepten werden aber nicht berichtet. Insbesondere Kenntnisse über die polizeiinternen Arbeitsabläufe und Bewertungskriterien wären aber für die praktische Arbeit des zivilgesellschaftlichen Hilfe- und Unterstützungssystems sehr wertvoll. 

Die BgG konnte mehrere Problemzonen in den Gewaltschutzkonzepten identifizieren: Moniert wird vor allem, dass verschiedene staatliche und zivilgesellschaftliche Akteure sowie die Betroffenen nicht hinreichend in die Gefährdungsanalyse eingebunden werden. Diese Informationen wurden aber nicht explizit abgefragt, sondern werden aus (fehlenden) Angaben in Freitextfeldern hergeleitet (vgl. Fußnoten 1010 und 1011). Des Weiteren wird festgestellt, dass einige der Konzepte nicht „phänomenspezifisch“ (280) seien – sie sind also nicht speziell auf geschlechtsbezogene Gewalt, sondern allgemeiner auf Gefährdungslagen ausgelegt. Auch wenn sich mitunter einzelne Unterpunkte auf Formen geschlechtsbezogener Gewalt beziehen, entspreche dies nicht den Vorgaben der IK. Zudem hat die BgG trotz teils anderslautender Selbstauskünfte der Länder Zweifel, ob wirklich alle in der IK benannten Gewaltformen berücksichtigt werden – der Fokus liege auf häuslicher Gewalt, es fehle aber häufig z. B. Zwangsheirat (278).

Wichtig ist auch der Hinweis, dass in Deutschland bislang kein bundesweit einheitliches Tool existiert, mit dem Gefahrenprognosen erstellt werden können (281). Das ist problematisch, weil die Gefahrenprognose zentral ist, um Hochrisikofälle systematisch zu erkennen und Maßnahmen gegenüber potenziellen Tatpersonen verfassungsrechtlich zu legitimieren. Insbesondere bei grundrechtsintensiven Maßnahmen wie der elektronischen Fußfessel läuft der Gesetzgeber ansonsten Gefahr, vom Bundesverfassungsgericht abgestraft zu werden.

Auch beim Gefährdungsmanagement verweist die BgG darauf, dass es keine bundesweit einheitlichen Standards gebe und relevante Akteure nicht systematisch einbezogen werden. Sie betont die Wichtigkeit von inter- bzw. multidisziplinären Fallkonferenzen bei Gefährdungsanalyse und -management. Insbesondere bei der Einbindung von Frauenschutzeinrichtungen und Beratungsstellen zeigen sich immer wieder datenschutzrechtliche Bedenken (284). Hier sind pragmatische Lösungen und Leitlinien gefragt, die für die Beteiligten Handlungssicherheit schaffen.

Das unübersichtliche Nebeneinander verschiedenster Gerichte und Behörden im deutschen Gewaltschutz wirft zudem die Frage auf, ob es nicht auch in Deutschland spezialisierte Staatsanwaltschaften und Gerichte für geschlechtsbezogene Gewalt geben sollte, wie beispielsweise Spanien sie bereits im Jahr 2004 eingeführt hat.

Gewaltschutzmaßnahmen

Im restlichen Kapitel werden die Rechtsgrundlagen für polizeiliche Eilschutzmaßnahmen zusammengetragen, was vor allem für Praktiker*innen interessant sein dürfte. Beeindruckend ist auch die Datensammlung zur Häufigkeit dieser Maßnahmen, die in dieser Form bislang nicht existierte. Ein Blick auf die Daten ist aber ernüchternd: Auch diese sind so heterogen, dass sie kaum sinnvoll ausgewertet werden können. Zudem haben nur wenige Bundesländer überhaupt Angaben gemacht. Die Datenerhebung der BgG zeigt aus ihrer Sicht daher vor allem, „dass die Umsetzung von Artikel 52 Istanbul-Konvention in Deutschland derzeit nicht umfassend überprüft werden kann“ (292). Ähnliches gilt für die Daten zu den familiengerichtlichen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. So machte beispielsweise kein einziges Bundesland Angaben zur Anzahl der gerichtlichen Anordnungen nach § 1 beziehungsweise § 2 GewSchG (298). 

In Bezug auf die Sanktionierungsmöglichkeiten bei Verstößen gegen diese Anordnungen beschränkt sich die BgG darauf darzustellen, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt (299f) – den Versuch zu erheben, wie oft diese angewendet werden, scheint sie nicht unternommen zu haben. An dieser Stelle greift die BgG auch den Plan der Regierungskoalition (CDU/CSU und SPD) auf, die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz zu verankern, um Partnerinnentötungen zu verhindern. Die Maßnahme wird allerdings kritisch gesehen. Zurecht weist die BgG auf die sehr hohe Eingriffsintensität der sogenannten Fußfessel hin, die verfassungsrechtlich bedenklich ist. Außerdem stellt sich die BgG auf den Standpunkt, dass die präventive Leistungskraft der Maßnahme nicht erwiesen sei, und verweist dafür auf einen älteren Beitrag von Meuer & Wößner.[16] Mittlerweile gibt es durchaus eine gewisse empirische Evidenz für die Leistungskraft der Fußfessel, die je nach Anwendungsbereich – Meuer & Wössner beziehen sich im Wesentlichen nicht auf den Einsatz im Kontext häuslicher Gewalt – ganz unterschiedlich ausfallen kann.[17] Insoweit gilt es, Schaden und Nutzen dieser repressiven Überwachungsmaßnahme im jeweiligen Nutzungskontext abzuwägen.

Die praktische Umsetzung der Gewaltschutzmaßnahmen sieht die BgG in Teilen kritisch. Insbesondere intersektional diskriminierte sowie in besonderen Wohnformen untergebrachte Frauen profitierten noch nicht hinreichend vom Gewaltschutz. Insgesamt seien Polizei und Gerichte zu zurückhaltend, wenn es darum geht, Schutzmaßnahmen anzuwenden. Dies ist eine Beobachtung, die auch in den von uns analysierten Fällen von Femiziden immer wieder ins Auge gesprungen ist. Zugleich ist nicht zu verkennen, dass das Verhalten der Betroffenen (Rücknahme von Strafanträgen usw.) bei Polizeibeamt*innen häufig zu Missverständnissen führt. Auch hier könnten Fortbildungen zur Dynamik von Gewaltbeziehungen Abhilfe schaffen.

In Bezug auf die praktische Umsetzung und Wirksamkeit der Interventionsketten zum Gewaltschutz wären indes umfassendere unabhängige wissenschaftliche Evaluationen sinnvoll, die sich nicht nur auf statistische Kennzahlen wie die Anzahl durchgeführter Gefährdungsanalysen beziehen. Ein weiterer vielversprechender Ansatz wäre die Einführung sog. Domestic Homicide/Femicide Reviews, bei denen Todesfälle im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt von multidisziplinären Teams und unabhängig von Strafprozessen aufgearbeitet werden, um Handlungsempfehlungen für Prävention und Intervention abzuleiten.[18]

Fazit

Die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt hat mit dem „Monitor Gewalt gegen Frauen“ eine fundiert recherchierte und umfassende Bestandsaufnahme vorgelegt. Es wird deutlich, dass die Bundesrepublik Deutschland noch viele Aufgaben zu erfüllen hat, bis die Istanbul-Konvention als umgesetzt gelten kann. Der Bericht bietet eine gute Diskussionsgrundlage, um die notwendigen nächsten Schritte zu identifizieren und anzugehen.


Autor*innen:

Sabine Patricia Maier ist Sozialwissenschaftlerin. Von 2022-2025 war sie tätig im Forschungsprojekt „Femizide in Deutschland“ am Institut für Kriminologie der Universität Tübingen. Aktuell ist sie wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Hochschule Esslingen und im Forschungsinstitut tifs e.V. 

Florian Rebmann ist Jurist und Kriminologe und arbeitet als akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionenrecht (Kinzig) der Universität Tübingen. Er ist ebenfalls am Forschungsprojekt „Femizide in Deutschland“ beteiligt. Außerdem forscht er im Rahmen des Evaluationsprojekts „EKOCAN“ zu den Auswirkungen der Legalisierung von Cannabis.


[1] Der Bericht kann hier heruntergeladen werden: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/berichterstattung/monitor-gewalt-gegen-frauen [Zugriff: 31.07.2025].

[2] Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011; ratifiziert durch das Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 17. Juli 2017 (BGBl. II 2017, Nr. 19); in Kraft seit dem 1. Februar 2018.

[3] Die offiziellen Übersetzungen von „gender-based violence“ aus dem englischen Originaldokument nutzen den Begriff „geschlechtsspezifische“ Gewalt. Die Autor*innen bevorzugen „geschlechtsbezogene“ Gewalt als adäquatere Übersetzung.

[4] Siehe zum Forschungsprojekt „Femizide in Deutschland – Eine empirisch-kriminologische Untersuchung zur Tötung an Frauen“, an dem die Autor*innen beteiligt sind: https://uni-tuebingen.de/de/208471 [Zugriff: 31.07.2025].

[5] Bei direkten Zitaten aus dem Monitor finden sich hier und im Folgenden Verweise auf die Seitenzahl in Klammern.

[6] Fragen, die sich z. B. darum drehen, wann Tötungsvorsatz vorliegt und ob nur Männer Femizide begehen können, sind letztlich rein konzeptioneller Natur. Dass manche Kriminolog*innen alle Tötungen von Frauen als Femizide bezeichnen, dürfte z. T. dem Umstand geschuldet sein, dass es an einer Operationalisierung des Geschlechtsbezugs fehlt.

[7] Ein gutes Beispiel dafür ist die Definition von UNODC/UNWOMEN, die zwar auf „gender-related motivation“ abstellt, darin aber gerade nicht den „subjective intent“ der Tatperson, sondern sogenannte „root causes“ erkennen will.

[8] Trennungstötungen sind Tötungsdelikte, die sich im Kontext eines Trennungsprozesses einer Paarbeziehung ereignen. Meist tötet dabei ein Mann die Frau, die die Beziehung zu ihm beendet hat oder dies vorhat. 

[9] Damit ist z. B. gemeint, dass es mitunter wiederholte Trennungen bzw. Trennungsversuche und Versöhnungen gibt.

[10] Zum EHM siehe https://www.universiteitleiden.nl/en/research/research-projects/governance-and-global-affairs/european-homicide-monitor#tab-1 (abgerufen am 15.8.2025).

[11] Vgl. hierzu: Maier, Sabine Patricia (2024). Limitationen des Femi(ni)zidbegriffs – Plädoyer für ein intersektionales, queerfeministisches Verständnis von Gewalt. Psychologie und Gesellschaftskritik, 48(3–4), 675–694. doi.org/10.2440/007-0025

[12] Vgl. Anhang E des Monitors, S. 13 ff., https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen_Anhang_E_Indikatorenset_2024.pdf (abgerufen am 15.8.2025).

[13]https://www.knfp.ch/de/prognosetools/odara (abgerufen am 15.8.2025).

[14] Mehr dazu: https://vawnet.org/material/danger-assessment (abgerufen am 15.8.2025).

[15] Dass der Besitz von Feuerwaffen das Tötungsrisiko erhöht, haben zahlreiche Studien nachgewiesen vgl. zum Beispiel Staubli/Markwalder/Walser, Ursachen von Tötungsdelikten innerhalb der Partnerschaft (2021), S. 41, https://www.researchgate.net/publication/365208909_Ursachen_von_Totungsdelikten_innerhalb_der_Partnerschaft (abgerufen am 15.08.2025). In Deutschland spielen Feuerwaffen nach unseren Erkenntnissen aber eine eher untergeordnete Rolle.

[16] Meuer /Wößner (2018): Kriminalprävention durch elektronische Aufsicht? In: 

Walsh, Maria u. a. (Hg.): Evidenzorientierte Kriminalprävention in Deutschland. Ein Leitfaden für 

Politik und Praxis. Wiesbaden: Springer Fachmedien, S. 619–642.

[17] Vgl. dazu Kinzig/Rebmann, Der Einsatz der elektronischen Fußfessel bei Partnerschaftsgewalt, Zeitschrift für Rechtspolitik 2025, S. 48 ff.

[18] Derartige Mechanismen sind in unterschiedlicher Form schon in einigen Ländern im Einsatz, z.B. in Australien, Großbritannien, den USA, Portugal oder Schweden. Für einführende Informationen siehe  https://www.unodc.org/unodc/en/justice-and-prison-reform/cpcj-femicide-reviews.html [abgerufen am 24.09.2025]


Weitere Artikel zu Gewaltschutz und (Hoch-)Risikomanagement in unserer Fachinformation 2025 (PDF-Datei)


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