Bund beschließt priorisierte Impfungen für Frauenhäuser

Wiederholt forderte Frauenhauskoordinierung (FHK) die Politik in den vergangenen Monaten dazu auf, Mitarbeitende und Bewohner_innen von Frauenhäusern als Impfberechtigte mit hoher Priorität in die Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) aufzunehmen. In der neuesten Fassung der CoronaImpfV haben diese Forderungen endlich Gehör gefunden.

Mitarbeitende und Bewohner_innen in Frauenhäuser haben fortan bundesweit einen Anspruch auf priorisierte Impfung gegen das Corona-Virus. In der neuesten Version der Corona-Impfverordnung vom 11. März 2021 werden Frauenhäuser unter § 3 Abs.1 Nr. 11 ausdrücklich als Umfeld mit hoher Impfpriorität benannt. Bereits seit Dezember 2020 hat FHK die zuständigen Ministerien regelmäßig in Stellungnahmen dazu aufgefordert, Frauenhäuser unter § 3 der CoronaImpfV zu berücksichtigen.

In der Verordnung unter § 3 Schutzimpfungen mit hoher Priorität heißt es nun:

(1) Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung: (...)

11. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder
in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind,

Impfungen von „Menschen mit hoher Impfpriorität“ (Gruppe 2) werden laut dem Bundesministerium für Gesundheit seit dem 04. März durchgeführt. (https://impfdashboard.de/). Die konkrete Umsetzung (Tempo, Terminvergabe etc.) ist jedoch vom jeweiligen Bundesland abhängig, sodass es zwischen einzelnen Ländern und Regionen zu zeitlichen Abweichungen kommen kann.