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Thomas Fischer

Stalking im Strafrecht Nachgestellt

Thomas Fischer
Eine Kolumne von Thomas Fischer
In Hannover soll in der nächsten Woche ein Urteil im sogenannten »Stalker«-Prozess verkündet werden. Massive Gewalt im Zusammenhang mit Nachstellungen kommt immer wieder vor, ist aber nicht die Regel. Was ist »Stalking«, woher kommt es, was kann man dagegen tun?
Nachgestellte Stalking-Szene (Symbolbild)

Nachgestellte Stalking-Szene (Symbolbild)

Foto: LittleCityLifestylePhotography / Getty Images

Begriffe

Vor 25 Jahren, vor der Einführung des Tatbestands der »Nachstellung« in § 238 StGB, war der Begriff des »Stalking« zwar bekannt, aber nicht populär. Das Phänomen des »Stalkens« galt in Deutschland bis Ende der Neunzigerjahre eher als Problem von Film- und Schlagerstars, Rennfahrern oder anderen Prominenten, als ein lästiges, aber schwer vermeidbares Bedrängen von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durch sogenannte Fans. Bekannt wurde die Verfolgung der amerikanischen Schauspielerin Jodie Foster durch einen sogenannten Fan, der sie aus angeblicher Liebe jahrelang verfolgte und schließlich 1981 ein Attentat auf den damaligen amerikanischen Präsidenten Reagan beging, um sie zu beeindrucken. Fosters Leben wurde durch die Nachstellungen des Täters massiv beeinträchtigt. Der Film »Stalker« (von Andrei Tarkowski, UdSSR 1979) hingegen hat mit Nachstellen nichts zu tun.

Der aus dem Amerikanischen übernommene Begriff ist heute ähnlich populär wie der des »Mobbing« und wird auch genauso undifferenziert gebraucht. So wie viele Menschen über »Mobbing« sprechen, sobald eine sozial unangenehme Situation entsteht, in welcher ihre Position, zu Recht oder zu Unrecht, gefährdet erscheint, sprechen viele darüber, sie seien »gestalkt«, ihnen werde also in einer Form und einem Ausmaß nachgestellt, das sozial nicht mehr hinnehmbar, vielleicht schon verboten oder gar strafbar sei.

Solche der Neigung zur Dramatisierung und Aufgeregtheit entsprechende Darstellungen haben unterschiedliche Wurzeln und Wirkungen. Die ungewöhnliche Popularität des Verhaltens »Stalking« und die hohe Aufmerksamkeit, die es in der allgemeinen Beobachtung findet, hat einerseits damit zu tun, dass ein »nachstellendes« Verhalten durchaus in sehr vielen Menschen verwurzelt ist und in seinen Grundzügen naheliegt und daher jedenfalls vertraut erscheint. Zum anderen hat es etwas mit der Veränderung der sozialen Grenzen und der Wahrnehmung von Grenzverletzungen zu tun.

Der Begriff »Nachstellen«, den das Gesetz in § 238 StGB verwendet, stammt aus der Jägersprache: Wilderei (§ 292 StGB) ist es, wenn man unbefugt »dem Wilde nachstellt«. Daraus erschließen sich schon wesentliche Züge des betreffenden Verhaltens: Es kann offen oder heimlich erfolgen, auf Konfrontation oder einseitigen Zugriff ausgelegt sein. Es ist auf Aufspüren und Verfolgen, Bedrängen und ggf. auf »Erlegen« oder Vernichten ausgerichtet. Der Begriff »Nachstellen« wird verwendet, weil das Verhalten nicht allein einen bestimmten Erfolg bezeichnet (bei der Jagdwilderei also das Erlegen des Wildes), sondern schon den ganzen Vorgang des »Jagens« umfasst: Wenn der Waidmann in Jagdabsicht den Forst betritt, beginnt das Nachstellen; es ist auch dann vollendet, wenn der Jäger das Wild nie zu Gesicht bekommt.

Übertragen auf das »Stalken«: Nicht jede dieser Handlungen ist darauf gerichtet, der betroffenen Person Schaden oder gar Gewalt zuzufügen. In der Blickrichtung des Täters wird es oft sogar als das gerade Gegenteil empfunden oder ausgegeben: Angebliche »Liebe«, Bewunderung, persönliches Interesse, Schutz und anderes können als (angebliche) Motive vorkommen. Der Grund oder die ursprüngliche Ursache können ganz unterschiedlich sein; auch darauf, wer eine initiale Bedingung gesetzt hat, kommt es nur oberflächlich an. Gerade bei Stalking-Tätern aus vorgeblicher Liebe gehört es sehr oft zur selbst entlastenden Story, dass ursprünglich vom Opfer eine Initiative ausgegangen und eine »Ermunterung« erfolgt sei. Man muss wissen, dass dies ein typisches selbst- und fremdbetrügerisches Narrativ solcher Täter ist; deshalb ist es in aller Regel verfehlt, etwa bei anzeigenden Tatopfern zuerst und intensiv nach solchen angeblichen »Ermunterungen« zu suchen und so quasi eine Umkehrung der Beschuldigung vorzunehmen. Wenn man mit Opfern von Nachstellungen spricht, die sich an die Polizei gewandt haben, erfährt man, dass solche »abwimmelnden« Umkehrungen insbesondere beim Erstkontakt dort durchaus oft vorkommen.

Gründe

Die Palette der Tätermotive ist grundsätzlich unbegrenzt, hat aber typische Schwerpunkte: »Liebe«, Hass, Rache, Kontrolle, Verdächtigung, Einschüchterung. Die Anlässe sind austauschbar, stereotyp und letztlich banal: Verlassenwerden, Abgewiesenwerden, Bevorzugtwerden. Ein jeder Leser mag einmal kurz in seiner Erinnerung und Vergangenheit kramen: Wie war es, als Sie das erste, zweite oder »schlimmste« Mal verlassen oder enttäuscht wurden? Haben Sie einmal nach einer Partnerschaftstrennung die Nähe der anderen Person aufgesucht? Sind Sie um ihre Wohnung geschlichen, »zufällig« daran vorbeigefahren; haben Sie Orte aufgesucht, wo man sie »zufällig« treffen könnte? Haben Sie ermittelt, wer die neue Partnerin oder der neue Partner war? Oder auf einer noch höheren Stufe: Haben Sie einmal fremde Geheimnisse ausgeforscht? Fremde Post geöffnet? Nachhaltig versucht, jemandem mittelbar und heimlich zu schaden? Wenn Sie alle diese Fragen mit »Nein« beantworten, stehen Sie vermutlich kurz vor der Seligsprechung. Alle anderen werden sich mehr oder minder schuldbewusst an einzelne Peinlichkeiten erinnern und froh sein, dass auf allen Seiten das Gras des Vergessens darüber gewachsen ist. Namentlich die Eifersucht ist ein recht mächtiger Teufel.

Das ist – so viel zu Ihrer Beruhigung – ziemlich unvermeidlich und normal. Deshalb muss man nicht gleich von unerträglichem, traumatisierenden Stalking sprechen, wenn der oder die »Ex«-Partner/in binnen zwei Monaten fünfmal anruft und angeblich wichtige organisatorische Fragen klären will. Andererseits ist ernsthaftes Nachstellen keineswegs »normal«; außerdem gehört es gerade zum Konzept, dass entsprechende Täter dem Opfer (und oft auch sich selbst) suggerieren, es handle sich um ein sozial adäquates, angemessenes, zumindest rational nachvollziehbares und berechtigtes Verhalten. Deshalb werden Anlässe konstruiert, Vorwände gesucht oder Konflikte inszeniert, aus denen sich angeblich Rechtfertigungen ableiten lassen.

Am Ende und am Grunde steht stets ein Motiv: Es geht um Macht und Ohnmacht, Angst und Aggression. Stalking-Täter empfinden sich in ihrem Verhalten als mächtig, weil sie die Grenzen der betroffenen Person nach Belieben überschreiten und durch Information, Beängstigung oder Schadenszufügung Einfluss auf ihr Leben nehmen können. Dieses Machtgefühl kann durchaus mit der subjektiven Vorstellung verbunden sein, selbst »Opfer« zu sein: Nicht anerkannt, nicht geliebt oder ungerecht behandelt zu werden. Dahinter stehen vielfach massive Angst, Selbstunsicherheit, nicht ganz selten auch behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörungen. Es wäre aber gewiss falsch, Nachstellung (Stalking) per se als »Krankheit« aufzufassen. Es mag im Einzelfall Symptom einer psychischen Erkrankung sein; dennoch stimmt das vor allem durch Spielfilme vermittelte Bild eines Stalkers, der mit irrem Blick durch die Nacht schleicht, äußerst selten.

Formen

»Nachstellen« ist zwar eine Handlungsbeschreibung; sie ist aber nicht konkretisiert. Wer »nachstellen« (stalken) will, muss irgendetwas Konkretes tun, um den Handlungsbegriff zu erfüllen, rechtlich formuliert: um den Tatbestand (des § 238 StGB) zu verwirklichen. Das Gesetz formuliert vier Varianten:

  • Aufsuchen räumlicher Nähe

  • Kontaktaufnahme über Telekommunikation oder sonstige Mittel oder über Dritte

  • Missbrauch personenbezogener Daten für Bestellungen oder veranlassen Dritter zum Kontakt

  • Bedrohungen höchstpersönlicher Rechtsgüter der betroffenen Person, ihrer Angehörigen oder ihr nahestehender Personen.

Unter diese Varianten fallen fast alle denkbaren Handlungen, durch die man andere Personen behelligen und bedrängen kann. Für einzelne, nicht erfasste Fälle hat der Gesetzgeber eine fünfte Variante eingefügt: »andere vergleichbare Handlungen«. Wer sich jemals mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Bestimmtheit von Straftatbeständen befasst hat, wird da zusammenzucken: »Ähnliche Handlungen« von irgendetwas unter Strafdrohung zu stellen, ist höchst problematisch; dieser Teil der Vorschrift wird daher in der Rechtswissenschaft als problematisch angesehen. Es gibt auch keine bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen dazu. In der Praxis ist das nicht schlimm, denn die Tatvariante der »Ähnlichkeit« benötigt man eigentlich nicht, um strafwürdiges Verhalten zu erfassen.

Wenn man die Varianten durchliest, stellt man fest, dass sie durchweg Handlungen beschreiben, die selbstverständlich nicht allesamt immer strafbar sein können. Sie beschreiben teilweise ja auch sozial übliches Verhalten. Deshalb verlangt der Straftatbestand darüber hinaus den speziellen Zusammenhang und Effekt des »Nachstellens«: Die Handlung muss zum einen »beharrlich« vorgenommen werden. Das ist sie insbesondere bei häufiger Wiederholung. Wenn eine Abmahnung vorliegt, ist dafür keine große Vielzahl von Wiederholungen erforderlich; es reicht aus, wenn eine gewisse »Unbelehrbarkeit« sichtbar wird. »Beharrlichkeit« ist aber an sich noch nicht gegeben, wenn jemand nach dem Hinweis »Ruf mich nicht mehr an« es trotzdem noch zweimal versucht. Einmalige Handlungen reichen nie. Die Beharrlichkeit muss sich aber nicht auf stets dieselbe Handlung beziehen; es reicht eine Mischung der Varianten.

Das letzte und in der Praxis wichtige Merkmal ist das einer »Eignung, die Lebensgestaltung der betroffenen Person schwerwiegend zu beeinträchtigen«. Als der Tatbestand 2004 eingeführt wurde, lautete das Merkmal noch »…und die Lebensgestaltung … schwerwiegend beeinträchtigt«, es musste also dieser Taterfolg wirklich eingetreten sein. Dagegen wurde eingewendet, es benachteilige solche Opfer, die sich vom Täter eben nicht beeinträchtigen lassen, sondern ihm widerstehen; das sei ungerecht. Darüber kann man streiten, denn wenn ein bestimmter Erfolg eintritt, ist es eben nicht dasselbe wie wenn er nicht eintritt, und zahllosen anderen Tatbeständen wird auch nicht vorgehalten, dass sie nur verwirklicht werden können, weil das Tatopfer sich in einer bestimmten Position der Schwäche befindet. Andererseits ist das Widerstehen selbstverständlich kein Verdienst des Täters, und in der Praxis war es so, dass das schwerwiegende Beeinträchtigen meist an sehr formalen Kriterien festgestellt wurde, z. B. dem Wechsel der Wohnung. Das setzt potenzielle Tatopfer aber unter einen zusätzlichen Druck, der Behelligung nur dann auch strafrechtlich entgegentreten zu können, wenn sie schwere Nachteile in Kauf nehmen.

Daher hat man im Jahr 2017 den Tatbestand geändert: Es reicht jetzt eine »Eignung« zur Beeinträchtigung. Dabei kommt es auf eine objektivierte Sicht aus dem Blickwinkel des (konkreten) Opfers an; was zu Grenzbereichen führt: Unverständliche Überempfindlichkeit einer Person führt nicht zur Strafbarkeit; andererseits kommt es nicht etwa darauf an, wie eine besonders robuste Persönlichkeit die Stalking-Handlungen empfinden würde. Die Rechtsprechung ist hier heute wesentlich opferorientierter als noch vor einigen Jahrzehnten.

Allgemein kann man sagen: Es kann Personen, die Ziel von Nachstellungen sind, keinesfalls zugemutet werden, die Wohnung zu wechseln, soziale Kontakte massiv einzuschränken, Freizeitbeschäftigungen (Sport, Vereine) aufzugeben, die Arbeitsstelle zu wechseln oder gar aufzugeben. Auch ein wiederholtes Betreten des Grundstücks, Beobachten oder Verfolgen in der Öffentlichkeit sind in aller Regel geeignet, die Lebensgestaltung zu beeinträchtigen. Das gilt auch für jedenfalls häufig wiederholtes Behelligen durch Postsendungen oder Telekommunikation.

Abwehr

»Stalking« ist, auch wenn dies behauptet wird, keine Zuwendung, sondern Grenzüberschreitung zu demonstrativen Zwecken, um Macht zu gewinnen oder zu behalten. Tatopfer müssen sich frühzeitig fragen, ob und wie weit die Ausweich- und Vermeidungsstrategien, die sie regelmäßig verfolgen, mit ihren persönlichen Grenzen vereinbar sind und ihren Wünschen entsprechen. Ambivalenz ist hier durchaus häufig; man muss berücksichtigen, dass sie genau das ist, was die Täter suchen, spüren und ausnutzen (wollen).

Es gibt bei der Nachstellung – wie bei allen Straftaten, die mit Aggression und Macht einerseits, Unsicherheit und Ohnmacht andererseits zu tun haben – sozusagen »typische« Täter-Opfer-Konstellationen. Dies festzustellen bedeutet nicht etwa, die Tatopfer für »verantwortlich« in einem vorwurfsvollen Sinn zu halten. Es weist nur darauf hin, dass oft (nicht immer!) insoweit »zwei dazu gehören«, als eine ambivalente, defensive, selbstunsichere Haltung fast regelmäßig die Täter nicht beruhigt, sondern in ihrem Tun bestärkt: Es ist ein Schritt zu dem von ihnen erstrebten Erfolg.

Deshalb ist es in aller Regel nicht anzuraten und sinnvoll, Kontaktaufnahmen auf der Ebene und nach den Regeln zu akzeptieren, welche durch die Täter vorgegeben werden: Keine »Aussprachen« (erst recht keine sogenannten »letzten Aussprachen«) zu zweit oder an Orten, die vom Täter vorgegeben werden. Man muss leider sagen, dass aus sogenannten »letzten Aussprachen« erfahrungsgemäß häufig neue Probleme, dramatische Ereignisse und Gewalttaten folgen. Von den zahllosen Tötungs- und besonders schweren Körperverletzungsdelikten, die ich in meinem Berufsleben abgeurteilt habe, ereignete sich ein großer Teil im Rahmen eben solcher Situationen. Auch das Hinzubitten der sprichwörtlichen »besten Freundin« beim Treffen in der ehemals gemeinsamen Wohnung hilft im Zweifel wenig.

Stalking-Täter gewinnen umso mehr Macht, je unerkannter sie bleiben und/oder je eingegrenzter der sichtbare Bereich ihres Nachstellens ist.

Man muss bei den in Betracht kommenden Tätern/Täterinnen (leider) »mit allem rechnen«: Es kommt selbstverständlich auf den Einzelfall und auf die jeweils individuelle Persönlichkeit an, aber bestimmte Strukturen, Verhaltensweisen und Erklärungsmuster wiederholen sich doch recht stereotyp: Eine Mischung aus Selbstmitleid, Flehen um Hilfe oder Beruhigung; vorwurfsvolles Jammern, Bedrohlichkeit und »Ich kann auch anders«. Stalking-Täter sind häufig Wiederholungstäter in dem Sinn, dass die Strukturen nachstellenden Verhaltens sich in unterschiedlichen Situationen wiederkehrend zeigen, etwa schon in früheren Partnerbeziehungen oder sozialen Konflikten aufgetreten sind.

Stalking-Täter gewinnen umso mehr Macht, je unerkannter sie bleiben und/oder je eingegrenzter der sichtbare Bereich ihres Nachstellens ist. Gerade diese Enge der Beziehung von Angst und Unausweichlichkeit ist das Futter, aus welchem sie Energie beziehen. Daher kann in vielen Fällen die Lage schlagartig geklärt und beendet werden, wenn die Glocke der Heimlichkeit durchbrochen und der Täter mit der »Öffentlichkeit« konfrontiert wird. Aus diesem Grund sind sogenannte Gefährderansprachen durch die Polizei wirksam, vielfach auch das Einschalten eines Rechtsanwalts sehr sinnvoll. Dieser kann der nachstellenden Person unschwer klarmachen, welche Regeln einzuhalten und welche Folgen bei weiteren Verstößen zu erwarten sind.

Das sind zum einen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz: Näherungsverbote jeder Art, die ihrerseits strafbewehrt sind. Es sind weiterhin Schadensersatzansprüche, die sich aus schädigenden Beeinträchtigungen ergeben. Schließlich sind es Strafverfahren nach § 238 StGB, die zu durchaus schmerzhaften Strafen, insbesondere im Wiederholungsfall auch zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung führen. Die üblichen Behauptungen von Tätern/Täterinnen, nun sei ihnen – in ihrem schlimmen Leid – »alles egal«, stimmen zum Glück in aller Regel ebenso wenig wie dramatische Ankündigungen von selbstschädigenden Handlungen. Im Zweifel entscheiden sich die oder der Verlassene, Betrogene oder sonst Enttäuschte denn doch dafür, lieber nicht drei Jahre in den Knast zu gehen, die Arbeitsstelle zu verlieren oder sich sozial absolut unmöglich zu machen. Auf diesem Wege sind juristische Ratschläge oft sehr hilfreich. Wer dauerhaft in emotionalen Schleifen gefangen ist, mag zusätzlich auch psychotherapeutische Hilfe benötigen, sofern er oder sie dafür überhaupt offen ist und nicht in egozentrischer Selbstbespiegelung verharrt. Solche Hilfe kann aber keinesfalls vom Tatopfer kommen; entsprechende Appelle sind nur neue Pirouetten.

In seltenen Fällen kommt es im Zusammenhang mit Nachstellungen zu schweren Gewalttaten, wie es auch derzeit wieder Gegenstand eines Schwurgerichtsprozesses ist und im Fokus öffentlicher Berichterstattung steht. Im Nachhinein stellt sich dann stets die Frage, ob man solch eine Tat hätte »voraussehen« und verhindern können. Die Frage ist insoweit banal, als nachträglich fast alles fast immer auch anders hätte kommen können. Das bedeutet nicht, dass man schwere Gewalttaten und Gefahrenlagen, die dorthin führen können, fatalistisch oder gleichgültig zur Kenntnis nehmen sollte. Aber man muss wissen, dass sie sich nicht sicher verhindern lassen. Es gibt Persönlichkeiten, Entwicklungen, Konstellationen, die sich als unkontrollierbar erweisen. Umso wichtiger ist es, die Anzahl der gefährlichen Situationen zu verringern und Gefahren rechtzeitig entgegenzutreten oder auszuweichen.

In einer Zeit und Lebenssituation, in der die Beachtung und Einhaltung der individuellen Grenzen der Selbstbestimmung, Privatheit und Intimität eine herausragende Bedeutung gewonnen haben, anderseits das öffentliche Präsentieren von Privatheit in »sozialen Medien« und der Freizeitindustrie allgegenwärtig ist und geradezu als Beweis der eigenen sozialen Existenz angesehen wird, ist es oft schwierig, die Grenzen der Persönlichkeiten und Privatheiten überhaupt noch zuverlässig zu definieren, wahrzunehmen und einzuhalten. Das gilt nicht nur für Stalking-Täter, sondern allgemein und daher auch für potenzielle Opfer; nicht ganz selten vermischen sich diese Rollen auch.

Dramatisierung ist auch hier unangebracht: Die Gesellschaft ist nicht eine Finsternis von Stalking, Grenzverletzung und Verfolgung. Aber sie ist auch keine Spielzeugwelt, in der sich alle ständig gegenseitig in ihr Leben einladen sollten, damit sie am Sozialen teilhaben.