Insgesamt stehen für die Förderung von Corona-bedingten Bedarfen im Rahmen des Projekts „Hilfesystem 2.0“ ca. 4 Mio. Euro zur Verfügung. Von dem Budget sind auch die Verwaltungsausgaben zu bestreiten.
Zuwendungen sind Steuergelder, die an Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung fließen, um gesellschaftlich wichtige Ziele zu fördern. Dafür müssen bestimmte Verfahren und Regeln beachtet werden. Im Folgenden werden Ihnen die wichtigsten Schritte zum Zuwendungsverfahren für dieses Projekt vorgestellt und FAQs (frequently asked questions) beantwortet. Die FAQs werden fortlaufend und nach Bedarf aktualisiert und in der aktualisierten Version auch auf dem Online-Portal ProDaBa zur Verfügung gestellt.
Die FAQs sind zudem hier in der pdf-Version zum Download verfügbar (Version: 01. Januar 2022).
Als Zuwendungsempfänger_innen kommen nichtstaatliche Organisationen (juristische Personen des Privatrechts), wie z. B. Vereine, und öffentliche Träger_innen (juristische Personen des öffentlichen Rechts), wie z. B. Kommunen, in Betracht, die Aufgaben im Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder wahrnehmen.
Träger_innen von Frauenhäusern, Frauenschutzwohnungen und Fachberatungsstellen mit einem Schwerpunkt zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen können Zuwendungen beantragen.
Zu den Fachberatungsstellen zählen insbesondere Frauenberatungsstellen, Frauennotrufe, Beratungsstellen zu sexualisierter Gewalt und Interventionsstellen.
Die Träger_innen müssen organisiert sein bei
oder
Jede_r Träger_in kann für jede seiner_ihrer Einrichtungen Fördermittel bis zu den wie folgt maximalen Fördersummen beantragen.
Im Projektstrang I konnten im ersten Antragsverfahren mit der Frist zum 15.01.2021 Fördermittel in Höhe von bis zu 6.000 Euro beantragt werden. In einer zweiten Förderwelle mit der Frist zum 15.01.2022 können neue Anträge für zusätzliche Fördermittel in Höhe von bis zu 6.000 Euro pro Einrichtung gestellt werden.
Im Projektstrang II können mit der Frist zum 31.03.2022 Anträge gestellt werden, wenn die maximale Fördersumme pro Einrichtung in Höhe von 6.000 Euro bisher noch nicht ausgeschöpft wurde.
Im Vorfeld der Förderung
Nach positiver Antragsprüfung
Nach Abschluss der Förderung
Für das Zuwendungsverfahren sind verbindlich die seitens der gsub mbH über das Online-Portal ProDaBa bereitgestellten Online-Formulare zu nutzen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben müssen der Antrag, die Mittelanforderung, (bei überjährigen Vorhaben) der Zwischennachweis sowie der Verwendungsnachweis mit Originalunterschrift zusätzlich auf postalischem Weg bei der gsub mbH eingereicht werden:
gsub mbH
Hilfesystem 2.0
Kronenstraße 6
10117 Berlin
Antragstellung
Anträge können für Projektstrang I ab sofort und für Projektstrang II weiterhin über das Online-Portal gestellt werden. Voraussetzung dazu ist eine erfolgreiche Registrierung, um einen Zugang zum Online-Portal zu erhalten. Dies kann bis zu 48 Stunden Zeit in Anspruch nehmen.[1]
Anträge können für Projektstrang I bis zum 15.01.2022 (Posteingang)[2] und für Projektstrang II bis zum 31.03.2022 (Posteingang) gestellt werden und müssen grundsätzlich zwei Wochen vor geplantem Vorhabenbeginn postalisch vorliegen. Rückwirkende Bewilligungen sind generell nicht möglich. Der Projektzeitraum endet für Projektstrang I zum 31.03.2022 und für Projektstrang II entweder zum 31.12.2021 oder zum 31.07.2022. Überjährige Vorhaben sind in Einzelfällen möglich.
Mittelanforderung
Mittel können nach dem Abschluss des Weiterleitungsvertrags mit FHK über das Online-Portal angefordert werden.
Mittelverausgabung
Ausgaben müssen bis zum Vorhabenende belegmäßig entstanden und bezahlt worden sein. Das bedeutet, dass eine Rechnung über Ihre Ausgaben im Vorhabenzeitraum vorliegen muss. Je nach Umfang der Leistung sind die entsprechenden Vorgaben zur Vergabe von Aufträgen zu beachten (siehe die Frage weiter unten: Müssen Vergleichsangebote eingeholt werden?). Falls die Mittel nicht gänzlich innerhalb von 6 Wochen nach Zahlungseingang auf dem Konto Ihrer Organisation verausgabt werden, müssen die verbliebenen Mittel zwingend an FHK zurücküberwiesen werden.
Verwendungsnachweis
Verwendungsnachweise (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) müssen über das Online-Portal erstellt und spätestens zwei Monate nach Projektende postalisch übermittelt werden. Sie werden zu gegebener Zeit dazu ausführlich informiert.
[1] Träger_innen, die bereits im Online-Portal registriert sind, müssen sich nicht neu registrieren; ggf. ist eine Freischaltung für den Projektstrang I bzw. II notwendig. Hierzu schreiben Sie bitte eine E-Mail an hilfesystem(at)gsub.de.
[2] Aufgrund der kurzen Projektlaufzeit wird bei der Antragstellung für Projektstrang I das ‚Windhundprinzip‘ gelten. Das bedeutet, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft und bewilligt bzw. ggf. abgelehnt werden. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig einen Antrag zu stellen.
Die beantragten Zuwendungen müssen sich aus einem Sonderbedarf durch die Corona-Pandemie ergeben. Das Hilfesystem soll sich mittels des Projekts an solche Herausforderungen, die mit Krisensituationen im Allgemeinen und mit Pandemiesituationen im Besonderen einhergehen, durch nachhaltiges technisches Empowerment anpassen können. Dazu zählen auch die dafür erforderliche Qualifizierung der Mitarbeiter_innen sowie Dolmetschleistungen für die Beratung gewaltbetroffener Frauen und Mädchen. Dabei ist zu beachten, dass keine Zuwendungen für Regelfinanzierungen des Hilfesystems beantragt werden können und dass der Corona-bedingte Sonderbedarf bei der Antragstellung jeweils begründet werden muss.
Zuwendungsfähig sind im Projektstrang I: Technik
Als technische Ausstattung im Projektstrang I kann insbesondere Folgendes beantragt werden:
Bitte beachten Sie, dass Geräte wie PCs, Laptops und Tablets zum Zwecke des Homeschooling nicht förderfähig sind. Hintergrund ist, dass der schulische Bereich Sache der Länder ist.
Es ist empfehlenswert, auf die Kompatibilität der IT-Geräte zu achten.
Nützliche Links zur technischen Ausstattung:
Zuwendungsfähig sind im Projektstrang II: Dolmetschung/Fortbildung
Im Projektstrang II können Mittel für Dolmetschungen beantragt werden, um bei Beratungs- und Unterstützungsprozessen von Klient_innen, die Corona-bedingt nicht mehr Face-to-Face stattfinden können, eine qualifizierte Sprachmittlung zu gewährleisten. Laiendolmetscher_innen, die sonst häufig Dolmetschungen im Hilfesystem übernehmen, verfügen meist nicht über wichtige spezifische Kompetenzen für das Dolmetschen im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen.
Für die Dolmetschleistungen soll auf professionelle und zum Thema Gewalt gegen Frauen und Mädchen besonders qualifizierte Anbieter_innen zurückgegriffen werden. Bei den Dolmetschleistungen können insbesondere Fremdsprachen, Blindenschrift, Gebärdensprache und Leichte Sprache berücksichtigt werden.
Es ist zu beachten, dass die beantragten Maßnahmen keine regelmäßige finanzielle Förderung von Ländern und Kommunen ersetzten dürfen und zeitlich bis zum 31.07.2022 abgeschlossen sein müssen.
Auch für die Gestaltung und technische Umsetzung von barrierearmen Websites, Social Media Accounts und Materialien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit können Mittel beantragt werden, wenn dies Corona-bedingt begründet werden kann.
In Projektstrang II können außerdem Mittel für Fortbildungen beantragt werden. Zu Qualifizierungsmaßnahmen zur Unterstützung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder zählen beispielsweise Trainings, Weiterbildungen sowie Qualifizierungen für Fachpersonal in Frauenhäusern und Fachberatungsstellen, die Kontakt zu gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern haben.
In folgenden Bereichen können Fortbildungen insbesondere durchgeführt werden:
Nützliche Links zu Dolmetschung und Übersetzung:
Nützliche Links zu Fortbildungen:
Fortbildungsangebote der Wohlfahrtsverbände:
Hinweis: Es handelt sich bei diesen Links um eine Auswahl von Angeboten, die aufgrund ihrer Spezifik zum Thema „Digital Empowerment“ und ihrer Zielgruppenorientierung ausgewählt wurden.
[1] Bspw. Software zur datenschutzkonformen Beratung, Software für Fortbildungen und/oder Team- und Videokommunikation oder Software zum Management von Social Media.
Die Zuwendung wird auf Ausgabenbasis als Projektförderung in Höhe von mindestens 1.000 Euro bis zur maximal möglichen Höhe von 18.000 Euro in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Dabei können im Projektstrang I maximal 6.000 Euro im ersten Vorhabenzeitraum bis zum 31.03.2021 und zusätzlich maximal 6.000 Euro im zweiten Vorhabenzeitraum bis zum 31.03.2022 pro Einrichtung beantragt werden. Im Projektrang II können maximal 6.000 Euro im Vorhabenzeitraum bis zum 31.07.2022 pro Einrichtung beantragt werden. Die Förderung setzt voraus, dass die Antragsteller_innen finanzielle Eigen- oder Drittmittel in Höhe von mindestens 10 % (für technische Ausstattung) bzw. 20 % (für Dolmetschung/Fortbildung) der bewilligten Ausgaben in das Vorhaben einbringen. Das bedeutet, dass im Projektstrang I Technik die Förderung maximal 90 % der Ausgaben umfasst. Im Projektstrang II Dolmetschung/Fortbildung umfasst die Förderung maximal 80 % der Ausgaben.
In der Handlungsanleitung zur Antragstellung wird beispielhaft erklärt, wie Sie Ihre Eigenbeteiligung als Eigenmittel oder als Leistungen Dritter nachweisen können. Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes können nicht als Drittmittel eingesetzt werden. Die Fördermittel aus diesem Programm können grundsätzlich nicht als Komplementärmittel für andere Programme des Bundes eingesetzt werden.
Grundsätzlich können keine Anträge für bereits getätigte Ausgaben bzw. bereits begonnene Maßnahmen gestellt werden. Mit einer Maßnahme darf grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Wichtig ist, dass vor Antragstellung und positiver Rückmeldung noch keine Zahlungen getätigt und rechtliche Verbindlichkeiten (z. B. Vertragsabschlüsse) eingegangen werden.
Es ist zu beachten, dass die beantragten Maßnahmen keine regelmäßige finanzielle Förderung von Ländern und Kommunen ersetzen dürfen und zeitlich abgeschlossen sein müssen.
Für Personalkosten, den Kauf von Möbeln oder der Wartung von IT-Geräten kann beispielsweise keine Zuwendung beantragt werden.
Grundsätzlich gilt es bei der Verwendung von öffentlichen Fördermitteln, diese wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Um dies zu erreichen, regelt das Vergaberecht, wie öffentliche Aufträge erteilt werden dürfen.
In der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sind Regelungen getroffen worden, die durch die Antragsteller_innen zu beachten sind. Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowie Fortbildungen sind als freiberufliche Leistungen anzusehen. Für diese sind keine Wertgrenzen festgelegt. Dies bedeutet, dass Zuwendungsempfänger_innen bei der Vergabe von Aufträgen nur einen Wettbewerb herstellen müssen, indem sie sich über mögliche Angebote informieren und ihre Auswahl in einem formlosen Vergabevermerk dokumentieren.
Bei der Vergabe von Dienstleistungen und Aufträgen (z. B. bei Anschaffungen von PCs oder Mobiltelefonen oder bei der Erstellung von Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit) können Sie bei Ausgaben in Höhe von bis zu 1.000 Euro netto Aufträge direkt vergeben. Bei Aufträgen über 1.000 Euro netto müssen zwei weitere schriftliche Vergleichsangebote eingeholt und bewertet werden, bevor der Auftrag erteilt/die Anschaffung getätigt wird. Die Vergleichsangebote müssen ebenfalls dokumentiert werden, um dadurch den Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erbringen und nachvollziehbar zu machen.
Die Entscheidung für ein Angebot ist in einem Vermerk zu dokumentieren und neben dem Vertrag, der Rechnung und dem Zahlungsnachweis zum Nachweis der Ausgabe im Verwendungsnachweis zur Prüfung vorzuhalten. Bei der Antragstellung über das Online-Portal ProDaBa stellen wir Ihnen ein Muster zu diesem Vergabevermerk zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie bei Fragen hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen.
Wichtig: Bei der Antragstellung müssen keine Vergleichsangebote eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Fördermittel im Projektstrang I bis zum 31.03.2022 verausgabt sein müssen. Das bedeutet, dass Ihre Anschaffungen bis zu diesem Datum getätigt und bezahlt sein müssen. Daher wäre beispielsweise ein Mobilfunk- oder Lizenzvertrag, der über den 31.03.2022 hinaus weiterläuft, nur dann vollständig förderfähig, wenn Sie die damit verbundenen Ausgaben vollständig bis zu diesem Datum bezahlen können.
Dolmetschleistungen werden im Antrag über die Ausgabenposition „Honorare“ beantragt. In der Handlungsanleitung zum Antragsverfahren finden Sie eine ausführliche Beschreibung der einzelnen Schritte im Online-Portal ProDaBa. Die Handlungsanleitung finden Sie auf der Website von FHK oder zum Download im Online-Portal ProDaBa unter dem Menü „Neuen Antrag erstellen“. Hierfür ist eine vorherige Registrierung im Online-Portal notwendig.
Wenn die von Ihnen beabsichtigten Anschaffungen vergriffen sind, können Sie grundsätzlich auf gleichartige andere Technik ausweichen. Sollte eine Anschaffung teurer werden, aber eine andere günstiger, können sich die Positionen ausgleichen, sofern die bewilligten Gesamtausgaben dabei nicht überschritten werden.
Wenn die von Ihnen geplante Fortbildung nicht stattfinden sollte, können Sie grundsätzlich auf eine gleichartige andere Fortbildung ausweichen. Diese muss jedoch inhaltlich den Zuwendungskriterien entsprechen. In einem solchen Fall wenden Sie sich bitte vorab zur Klärung der Förderfähigkeit an die gsub mbH. Sollte eine Fortbildung teurer werden, aber eine andere günstiger, können sich die Positionen ausgleichen, sofern die bewilligten Gesamtausgaben dabei nicht überschritten werden.
Nach abgeschlossener Prüfung Ihres Antrags durch FHK und die gsub mbH erhalten Sie von FHK einen Weiterleitungsvertrag in zweifacher Ausfertigung. Ein Ihrerseits unterschriebenes Vertragsexemplar übermitteln Sie an FHK zurück. Das zweite Exemplar verbleibt bei Ihnen. Mit Abschluss des Vertrags können Sie Fördermittel anfordern. Hierzu ist über das Ihnen bekannte Online-Portal ProDaBa eine Mittelanforderung zu stellen. Dazu wird Ihnen im Portal eine Handlungsanleitung zur Verfügung gestellt.
Der Honorarvertrag muss den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen (noch in Abstimmung) entsprechen (bspw. Ausweisung einer Steuernummer der Honorarkraft). Darüber hinaus muss das vereinbarte Honorar in angemessenem Verhältnis zur Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein. Dies ist von den Antragssteller_innen bei der Auswahl geeigneter Honorarkräfte zu beachten.
Im Zuge der Berichtspflicht der Zuwendungsempfänger_innen muss gegenüber der gsub mbH nach Abschluss des Projekts (wenn angefordert, auch bei einem Zwischennachweis) der folgende Nachweis erbracht werden:
Laut Ihres Weiterleitungsvertrags müssen Sie bspw. auf Ihrem Flyer oder Ihrer Website auf die Förderung durch das BMFSFJ hinweisen. Grundsätzlich soll dies durch die Verwendung des Logos des Ministeriums geschehen. Eine Dateivorlage kann bei FHK angefordert werden. Bei der Verwendung ist darauf zu achten, dass alle Veränderungen der Bildwortmarke unzulässig sind. Weiterhin muss das Logo immer auf weißem Grund stehen und benötigt eine Schutzzone (mindestens eine Adlergröße nach allen Seiten). Wenn das Logo auf einer Website verwendet wird, muss die Bildwortmarke mit einem Link auf die Website des BMFSFJ verknüpft sein. Im Einzelfall kann es auch Ausnahmen zu dieser Praxis geben.
Für die Freigabe Ihrer Veröffentlichung kontaktieren Sie bitte die zuständige Mitarbeiterin beim BMFSFJ: Lena.Schuetter(at)bmfsfj.bund.de
Laut des Weiterleitungsvertrags müssen Sie außerdem dem Bundesamt die aus Projektmitteln finanzierten Materialen für die Öffentlichkeitsarbeit, wie bspw. Flyer oder Broschüren, per E-Mail als Anhang zusenden. Die hierfür zuständige Mitarbeiterin beim BAFzA erreichen Sie wie folgt: Eva.Walter(at)bafza.bund.de
Für Vorhaben im Projektstrang I, die zum 31.03.2022 enden, ist der Verwendungsnachweis bis zum 31.05.2022 (Posteingang) einzureichen.
Für Vorhaben im Projektstrang II, die zum 31.12.2021 enden, ist der Verwendungsnachweis bis zum 28.02.2022 (Posteingang) einzureichen. Bei Vorhaben, die zum 31.07.2022 enden, ist der Verwendungsnachweis bis zum 30.09.2022 (Posteingang) zu übermitteln.
Sie werden zu gegebener Zeit von der gsub mbH zum Einreichen des Verwendungsnachweises aufgefordert und erhalten im Zuge dessen weitere Informationen sowie eine Handlungsanleitung. Vom Prinzip her erfolgt die Erstellung analog zur Antragstellung über das Online-Portal ProDaBa.
Im Verwendungsnachweis sind ggf. Vergleichsangebote miteinzureichen. Bitte beachten Sie auch die Frage weiter oben: Müssen Vergleichsangebote eingeholt werden?
Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sind im Rahmen der Umsetzung zu berücksichtigen.
Das Zuwendungsverfahren findet in einem hochsensiblen Bereich statt, da viele der Antragsteller_innen Einrichtungen (insbesondere Frauenhäuser und Schutzeinrichtungen) vertreten, die eine geheime Adresse haben. Im Rahmen der Zuwendungsweiterleitung dürfen diese Adressen nicht öffentlich werden und müssen bei der Bearbeitung besonders geschützt sein. Eine entsprechende Sicherung haben FHK und der externe Finanzdienstleister gsub mbH vertraglich geregelt.
Bei technischen Fragen zum Online-Portal wenden Sie sich bitte nach der Registrierung unter Angabe Ihrer Dok.-Nummer über prodaba-support(at)gsub.de oder telefonisch über die Servicenummer 030 544 533 731 (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr) an das Support-Team.
Für zuwendungsrechtliche Fragen, z. B. zur Antragstellung, zur Mittelanforderung sowie zum Verwendungsnachweis, steht Ihnen das Team der gsub mbH über die E-Mail-Adresse hilfesystem(at)gsub.de zur Verfügung.
Für inhaltlich-fachliche Fragen, z. B. zur Begründung von Corona-bedingten Bedarfen oder Ihrem Weiterleitungsvertrag, können Sie die Mitarbeiterinnen bei FHK kontaktieren:
Dr. Charlotte Binder, Referentin für das Projekt „Hilfesystem 2.0“
Sandra Gansweid, Kaufmännische Angestellte für das Projekt „Hilfesystem 2.0“
hilfesystem2.0(at)frauenhauskoordinierung.de
Die Mitarbeiterinnen stehen Ihnen auch telefonisch unter den Telefonnummern 030 338 43 42 61 und 030 338 43 42 62 zu folgenden Beratungszeiten zur Verfügung: Montag, Mittwoch und Freitag von 10:00 bis 12:00 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr.